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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem Leistungen nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II für eine jährliche Kur im Streit waren.

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Zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem Leistungen nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II für eine jährliche Kur im Streit waren. Empty Zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem Leistungen nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II für eine jährliche Kur im Streit waren.

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 04, 2014 9:10 am

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 – L 13 AS 5379/13 B


Leitsatz (Autor)
Ein laufender Bedarf besteht auch, wenn er prognostisch zumindest im nächsten Bewilligungszeitraum wieder entsteht.
 
Quelle: unveröffentlicht – mein Dank gilt Dr. Karsten Toparkus - Richter am Landessozialgericht B.-W., Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart
 
Anmerkung: Anderer Auffassung SG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2014 - S 15 AS 2552/13 – Jobcenter übernimmt keine Kosten für Kur in Heringsdorf -
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/

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