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Zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem Leistungen nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II für eine jährliche Kur im Streit waren.
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Zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem Leistungen nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II für eine jährliche Kur im Streit waren.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 – L 13 AS 5379/13 B
Leitsatz (Autor)
Ein laufender Bedarf besteht auch, wenn er prognostisch zumindest im nächsten Bewilligungszeitraum wieder entsteht.
Quelle: unveröffentlicht – mein Dank gilt Dr. Karsten Toparkus - Richter am Landessozialgericht B.-W., Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart
Anmerkung: Anderer Auffassung SG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2014 - S 15 AS 2552/13 – Jobcenter übernimmt keine Kosten für Kur in Heringsdorf -
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
Leitsatz (Autor)
Ein laufender Bedarf besteht auch, wenn er prognostisch zumindest im nächsten Bewilligungszeitraum wieder entsteht.
Quelle: unveröffentlicht – mein Dank gilt Dr. Karsten Toparkus - Richter am Landessozialgericht B.-W., Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart
Anmerkung: Anderer Auffassung SG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2014 - S 15 AS 2552/13 – Jobcenter übernimmt keine Kosten für Kur in Heringsdorf -
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
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