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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Anrechnung von Einkommen oder Vermögen( hier Erbschaft) setzt voraus, dass dieses dem Hilfebedürftigen tatsächlich als bereites Mittel noch zur Verfügung steht. Die tatsächlichen Verhältnisse gehen einer normativen Berechnung vor. Sofern die

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Die Anrechnung von Einkommen oder Vermögen( hier Erbschaft) setzt voraus, dass dieses dem Hilfebedürftigen tatsächlich als bereites Mittel noch zur Verfügung steht. Die tatsächlichen Verhältnisse gehen einer normativen Berechnung vor. Sofern die  Empty Die Anrechnung von Einkommen oder Vermögen( hier Erbschaft) setzt voraus, dass dieses dem Hilfebedürftigen tatsächlich als bereites Mittel noch zur Verfügung steht. Die tatsächlichen Verhältnisse gehen einer normativen Berechnung vor. Sofern die

Beitrag von Willi Schartema Di Jun 10, 2014 8:09 am

Antragsteller Einkommen und Vermögen ohne Berücksichtigung einer Zukunft nahenden Hilfebedürftigkeit ausgegeben haben, sind sie hilfebedürftig. Insofern müssen Ersatzansprüche nach § 34 SGB 2 geltend gemacht werden.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28.04.2014 - S 82 AS 36391/10

Leitsätze (Autor)



Eine Erstattungsforderung wird nachträglich rechtswidrig, wenn bei Erreichen der Volljährigkeit das Vermögen hinter der Forderung zurückbleibt (Minderjährigenhaftung - vgl. Urteil des BSG vom 7. Juli 2011, B 14 AS 153/10 R ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170214&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/

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