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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft setzt alleine voraus, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.

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Die Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft setzt alleine voraus, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.  Empty Die Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft setzt alleine voraus, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 21, 2014 9:10 am

Zahlt der Leistungsberechtigte seine Miete nicht, weil er die bewilligten Leistungen anderweitig verbraucht, lässt dies seinen Leistungsanspruch nicht nachträglich entfallen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014 - L 11 AS 261/12

Leitsätze (Juris)



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171026&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung des Gerichts: Eine der Vermieterin unzweifelhaft zustehende Nutzungsentschädigung bei Nichträumung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen nach Kündigung würde als Aufwendung im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sein.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/

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