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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG Urteil zur Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG

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 BSG Urteil zur Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG  Empty BSG Urteil zur Anrechnung von Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG

Beitrag von Willi Schartema Fr Apr 18, 2014 7:44 am

Dann möchte ich noch auf ein weiteres BSG-Urteil hinweisen.

Darin hat das BSG geurteilt, dass es nicht zulässig ist das Überbrückungsgeld von Strafentlassenen als einmalige Einnahme anzurechnen und auf sechs Monate zu verteilen.

Vielmehr wäre eine Anrechnung lediglich ab Zuflusstag für 28 Tage zulässig.

Das BSG stellt dabei auf die Zweckbindung des § 51 Abs. 2 StVollzG ab (BSG v. 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R). Das bedeutet: das Ü-Geld darf nur für 28 Tage als Einkommen angerechnet werden, eine Verteilung aus sechs Monate ist rechtswidrig. Dahingehenden Überprüfungsanträgen ist auch für Zeiten vor der BSG-Entscheidung stattzugeben. Dies begründet sich darüber, da trotz der obigen BSG-Entscheidungen die Dienstanweisungen der BA (FH’s zu § 11 SGB II) noch nicht an die BSG-Rechtsprechung angepasst wurden und daher der Ausschluss eines Überprüfungsantrages für Zeiten vor der BSG-Entscheidung unzulässig ist (BSG v. 21.06.2011 – B 4 AS 118/10 R).

Das Urteil gibt es hier: juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py 

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1621/

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