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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sinnfreie Maßnahmen in einer EGV Sinnfreie Maßnahmen in EGV bei Nichtantritt keine Sanktion berechtigt Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 568/08 AS ER -

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sanktion - Sinnfreie Maßnahmen in einer EGV Sinnfreie Maßnahmen in EGV bei Nichtantritt keine Sanktion berechtigt Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 568/08 AS ER -  Empty Sinnfreie Maßnahmen in einer EGV Sinnfreie Maßnahmen in EGV bei Nichtantritt keine Sanktion berechtigt Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 568/08 AS ER -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:12 am

Das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 568/08 AS ER - hat
entschieden, dass eine Sanktion wegen des Weigerung eine Maßnahme weiter
zu besuchen dann nicht rechtmäßig ist, wenn die betreffende Maßnahme
für den Betreffenden nicht zumutbar ist.

Es kommt regelmäßig vor,
dass Hilfebedürftige erst einmal eine Eingliederungsvereinbarung
unterschreiben müssen in der sie sich verpflichten an einer Maßnahme
teilzunehmen. Die Maßnahmen sind dann entweder immer wieder die gleichen
oder bringen die Hilfebedürftigen nicht voran. Dem hat das
Landessozialgericht nun eine eindeutige Absage erteilt.

Aus dem Urteil (bearbeitet und eingekürzt):
.....
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt es für die Frage,
inwieweit die Weigerung, eine in einer Eingliederungsvereinbarung
vereinbarte Maßnahme fortzuführen, eine Absenkung der Regelleistungen
nach § 31 SGB II rechtfertigt, durchaus darauf an, ob die Maßnahme
zumutbar war. Es kann dahinstehen, ob dem Wortlaut der Vorschrift des §
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) SGB II eindeutig zu entnehmen ist,
ob sich das Adjektiv “zumutbare” am Beginn der Aufzählung auch auf die
“sonstigen Maßnahmen” bezieht. Entscheidend ist, dass auch wenn es nicht
im Gesetz stünde – die Teilnahme an unzumutbaren Maßnahmen nicht
verlangt werden kann. Soweit das Sozialgericht im Anschluss an Sonnhoff
in JurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 89/90 darauf verweist, dass es
gegen Treu und Glauben verstoße, erst eine Eingliederungsvereinbarung
mit einer vereinbarten Maßnahme zu unterschreiben und dann geltend zu
machen, die Maßnahme sei unzumutbar, berücksichtigt es nicht genügend,
dass die Eingliederungs- vereinbarung nach dem SGB II zwar formell als
Vertrag ausgestaltet ist, es sich in der Sache aber nicht um einen
Vertrag handelt in dem Sinne, dass sich zwei gleichberechtigte Partner
gegenüber stehen, sondern lediglich um eine neue “moderne” Form
hoheitlichen Verwaltungshandelns. Dementsprechend besteht kein Anlass,
die gerichtliche Inhaltskontrolle gegenüber einer durch Verwaltungsakt
zugewiesenen Maßnahme zu lockern. Entsprechend wird in der
Kommentarliteratur denn auch die Auffassung vertreten, dass im Rahmen
einer Sanktion nach § 31 SGB II wegen Abbruchs der mit
Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Maßnahme die Zumutbarkeit dieser
Maßnahme geprüft werden müsse. Dem folgt der erkennende Senat.

Gegen
die Zumutbarkeit der in der zwischen den Beteiligten geschlossenen
Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahme (Teilnahme an dem
Maßnahmeprojekt “XY”) bestehen erhebliche Bedenken. Einem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen ist die Teilnahme nur an solchen Maßnahmen zuzumuten,
die geeignet sind, seine Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern.
Die Maßnahmen müssen Kenntnisse vermitteln, deren Erwerb für den
Arbeitsuchenden in seiner konkreten Situation sinnvoll ist. Der
Antragsteller hat aber vorgetragen, bisher hätten im Rahmen des
“Maßnahmeprojekts” lediglich zwei allgemeine Gespräche stattgefunden.
Diesen Vortrag hat der Antragsgegner unwidersprochen hingenommen, ebenso
wie den weiteren Vortrag des Antragstellers, er sei vom Maßnahmeträger
aufgefordert worden, sich doch selbst Arbeit und Unterlagen
mitzubringen, damit er sich während der zu erfüllenden Zeitvorgabe von
15 Stunden in der Woche sinnvoll beschäftigen könne. Der Senat muss
deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der – nicht
bestrittenen – Richtigkeit dieser Angaben ausgehen. (…)

Da das SG
Lübeck häufig Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg heranzieht, dürfte
dieser Gerichtsbeschluss bei einer wiederholten Zuweisung in eine
sinnfreie Maßnahme den Stand der ARGE deutlich verschlechtern.
Insbesondere muß die ARGE den Nachweis erbringen, das beim
Leistungsempfänger berufliche Mängel erkannt wurden, und diese auch
definitiv innerhalb der Maßnahme abgebaut werden. Die häufig verwendete
Aussage des Fallmanagers "bei Bedarf kann...." ist also ungeeignet die
Zuweisung in eine Maßnahme zu begründen/rechtfertigen.

Fazit:
Prüft
genau in welche Maßnahme der FM Euch stecken will. Laßt Euch
schriftlich geben, welche beruflichen Mängel er erkannt hat, und wie
diese durch welche Qualifizierungsmaßnahme abgebaut werden. "Kann und
können" hat hier nichts zu suchen, das sind keine konkreten Aussagen.
Solltet Ihr wiederholt in eine Maßnahme gesteckt werden, und diese hat
bereits bei der ersten Teilnahme keinen Erfolg gebracht, dann besteht
auf Eurer Seite durchaus ein berechtigter Verweigerungsgrund, und von
Seiten des Fallmanagers Erklärungsbedarf.

Also nie eine Sinnfreie Maßnahme antreten.

http://www.portios.de/phpBB3/viewtopic.php?f=13&t=236

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
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