Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Sinnfreie Maßnahmen in einer EGV Sinnfreie Maßnahmen in EGV bei Nichtantritt keine Sanktion berechtigt Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 568/08 AS ER -
Seite 1 von 1
Sinnfreie Maßnahmen in einer EGV Sinnfreie Maßnahmen in EGV bei Nichtantritt keine Sanktion berechtigt Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 568/08 AS ER -
Das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 568/08 AS ER - hat
entschieden, dass eine Sanktion wegen des Weigerung eine Maßnahme weiter
zu besuchen dann nicht rechtmäßig ist, wenn die betreffende Maßnahme
für den Betreffenden nicht zumutbar ist.
Es kommt regelmäßig vor,
dass Hilfebedürftige erst einmal eine Eingliederungsvereinbarung
unterschreiben müssen in der sie sich verpflichten an einer Maßnahme
teilzunehmen. Die Maßnahmen sind dann entweder immer wieder die gleichen
oder bringen die Hilfebedürftigen nicht voran. Dem hat das
Landessozialgericht nun eine eindeutige Absage erteilt.
Aus dem Urteil (bearbeitet und eingekürzt):
.....
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt es für die Frage,
inwieweit die Weigerung, eine in einer Eingliederungsvereinbarung
vereinbarte Maßnahme fortzuführen, eine Absenkung der Regelleistungen
nach § 31 SGB II rechtfertigt, durchaus darauf an, ob die Maßnahme
zumutbar war. Es kann dahinstehen, ob dem Wortlaut der Vorschrift des §
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) SGB II eindeutig zu entnehmen ist,
ob sich das Adjektiv “zumutbare” am Beginn der Aufzählung auch auf die
“sonstigen Maßnahmen” bezieht. Entscheidend ist, dass auch wenn es nicht
im Gesetz stünde – die Teilnahme an unzumutbaren Maßnahmen nicht
verlangt werden kann. Soweit das Sozialgericht im Anschluss an Sonnhoff
in JurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 89/90 darauf verweist, dass es
gegen Treu und Glauben verstoße, erst eine Eingliederungsvereinbarung
mit einer vereinbarten Maßnahme zu unterschreiben und dann geltend zu
machen, die Maßnahme sei unzumutbar, berücksichtigt es nicht genügend,
dass die Eingliederungs- vereinbarung nach dem SGB II zwar formell als
Vertrag ausgestaltet ist, es sich in der Sache aber nicht um einen
Vertrag handelt in dem Sinne, dass sich zwei gleichberechtigte Partner
gegenüber stehen, sondern lediglich um eine neue “moderne” Form
hoheitlichen Verwaltungshandelns. Dementsprechend besteht kein Anlass,
die gerichtliche Inhaltskontrolle gegenüber einer durch Verwaltungsakt
zugewiesenen Maßnahme zu lockern. Entsprechend wird in der
Kommentarliteratur denn auch die Auffassung vertreten, dass im Rahmen
einer Sanktion nach § 31 SGB II wegen Abbruchs der mit
Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Maßnahme die Zumutbarkeit dieser
Maßnahme geprüft werden müsse. Dem folgt der erkennende Senat.
Gegen
die Zumutbarkeit der in der zwischen den Beteiligten geschlossenen
Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahme (Teilnahme an dem
Maßnahmeprojekt “XY”) bestehen erhebliche Bedenken. Einem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen ist die Teilnahme nur an solchen Maßnahmen zuzumuten,
die geeignet sind, seine Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern.
Die Maßnahmen müssen Kenntnisse vermitteln, deren Erwerb für den
Arbeitsuchenden in seiner konkreten Situation sinnvoll ist. Der
Antragsteller hat aber vorgetragen, bisher hätten im Rahmen des
“Maßnahmeprojekts” lediglich zwei allgemeine Gespräche stattgefunden.
Diesen Vortrag hat der Antragsgegner unwidersprochen hingenommen, ebenso
wie den weiteren Vortrag des Antragstellers, er sei vom Maßnahmeträger
aufgefordert worden, sich doch selbst Arbeit und Unterlagen
mitzubringen, damit er sich während der zu erfüllenden Zeitvorgabe von
15 Stunden in der Woche sinnvoll beschäftigen könne. Der Senat muss
deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der – nicht
bestrittenen – Richtigkeit dieser Angaben ausgehen. (…)
Da das SG
Lübeck häufig Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg heranzieht, dürfte
dieser Gerichtsbeschluss bei einer wiederholten Zuweisung in eine
sinnfreie Maßnahme den Stand der ARGE deutlich verschlechtern.
Insbesondere muß die ARGE den Nachweis erbringen, das beim
Leistungsempfänger berufliche Mängel erkannt wurden, und diese auch
definitiv innerhalb der Maßnahme abgebaut werden. Die häufig verwendete
Aussage des Fallmanagers "bei Bedarf kann...." ist also ungeeignet die
Zuweisung in eine Maßnahme zu begründen/rechtfertigen.
Fazit:
Prüft
genau in welche Maßnahme der FM Euch stecken will. Laßt Euch
schriftlich geben, welche beruflichen Mängel er erkannt hat, und wie
diese durch welche Qualifizierungsmaßnahme abgebaut werden. "Kann und
können" hat hier nichts zu suchen, das sind keine konkreten Aussagen.
Solltet Ihr wiederholt in eine Maßnahme gesteckt werden, und diese hat
bereits bei der ersten Teilnahme keinen Erfolg gebracht, dann besteht
auf Eurer Seite durchaus ein berechtigter Verweigerungsgrund, und von
Seiten des Fallmanagers Erklärungsbedarf.
Also nie eine Sinnfreie Maßnahme antreten.
http://www.portios.de/phpBB3/viewtopic.php?f=13&t=236
Gruß Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 568/08 AS ER - hat
entschieden, dass eine Sanktion wegen des Weigerung eine Maßnahme weiter
zu besuchen dann nicht rechtmäßig ist, wenn die betreffende Maßnahme
für den Betreffenden nicht zumutbar ist.
Es kommt regelmäßig vor,
dass Hilfebedürftige erst einmal eine Eingliederungsvereinbarung
unterschreiben müssen in der sie sich verpflichten an einer Maßnahme
teilzunehmen. Die Maßnahmen sind dann entweder immer wieder die gleichen
oder bringen die Hilfebedürftigen nicht voran. Dem hat das
Landessozialgericht nun eine eindeutige Absage erteilt.
Aus dem Urteil (bearbeitet und eingekürzt):
.....
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt es für die Frage,
inwieweit die Weigerung, eine in einer Eingliederungsvereinbarung
vereinbarte Maßnahme fortzuführen, eine Absenkung der Regelleistungen
nach § 31 SGB II rechtfertigt, durchaus darauf an, ob die Maßnahme
zumutbar war. Es kann dahinstehen, ob dem Wortlaut der Vorschrift des §
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) SGB II eindeutig zu entnehmen ist,
ob sich das Adjektiv “zumutbare” am Beginn der Aufzählung auch auf die
“sonstigen Maßnahmen” bezieht. Entscheidend ist, dass auch wenn es nicht
im Gesetz stünde – die Teilnahme an unzumutbaren Maßnahmen nicht
verlangt werden kann. Soweit das Sozialgericht im Anschluss an Sonnhoff
in JurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 89/90 darauf verweist, dass es
gegen Treu und Glauben verstoße, erst eine Eingliederungsvereinbarung
mit einer vereinbarten Maßnahme zu unterschreiben und dann geltend zu
machen, die Maßnahme sei unzumutbar, berücksichtigt es nicht genügend,
dass die Eingliederungs- vereinbarung nach dem SGB II zwar formell als
Vertrag ausgestaltet ist, es sich in der Sache aber nicht um einen
Vertrag handelt in dem Sinne, dass sich zwei gleichberechtigte Partner
gegenüber stehen, sondern lediglich um eine neue “moderne” Form
hoheitlichen Verwaltungshandelns. Dementsprechend besteht kein Anlass,
die gerichtliche Inhaltskontrolle gegenüber einer durch Verwaltungsakt
zugewiesenen Maßnahme zu lockern. Entsprechend wird in der
Kommentarliteratur denn auch die Auffassung vertreten, dass im Rahmen
einer Sanktion nach § 31 SGB II wegen Abbruchs der mit
Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Maßnahme die Zumutbarkeit dieser
Maßnahme geprüft werden müsse. Dem folgt der erkennende Senat.
Gegen
die Zumutbarkeit der in der zwischen den Beteiligten geschlossenen
Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahme (Teilnahme an dem
Maßnahmeprojekt “XY”) bestehen erhebliche Bedenken. Einem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen ist die Teilnahme nur an solchen Maßnahmen zuzumuten,
die geeignet sind, seine Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern.
Die Maßnahmen müssen Kenntnisse vermitteln, deren Erwerb für den
Arbeitsuchenden in seiner konkreten Situation sinnvoll ist. Der
Antragsteller hat aber vorgetragen, bisher hätten im Rahmen des
“Maßnahmeprojekts” lediglich zwei allgemeine Gespräche stattgefunden.
Diesen Vortrag hat der Antragsgegner unwidersprochen hingenommen, ebenso
wie den weiteren Vortrag des Antragstellers, er sei vom Maßnahmeträger
aufgefordert worden, sich doch selbst Arbeit und Unterlagen
mitzubringen, damit er sich während der zu erfüllenden Zeitvorgabe von
15 Stunden in der Woche sinnvoll beschäftigen könne. Der Senat muss
deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der – nicht
bestrittenen – Richtigkeit dieser Angaben ausgehen. (…)
Da das SG
Lübeck häufig Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg heranzieht, dürfte
dieser Gerichtsbeschluss bei einer wiederholten Zuweisung in eine
sinnfreie Maßnahme den Stand der ARGE deutlich verschlechtern.
Insbesondere muß die ARGE den Nachweis erbringen, das beim
Leistungsempfänger berufliche Mängel erkannt wurden, und diese auch
definitiv innerhalb der Maßnahme abgebaut werden. Die häufig verwendete
Aussage des Fallmanagers "bei Bedarf kann...." ist also ungeeignet die
Zuweisung in eine Maßnahme zu begründen/rechtfertigen.
Fazit:
Prüft
genau in welche Maßnahme der FM Euch stecken will. Laßt Euch
schriftlich geben, welche beruflichen Mängel er erkannt hat, und wie
diese durch welche Qualifizierungsmaßnahme abgebaut werden. "Kann und
können" hat hier nichts zu suchen, das sind keine konkreten Aussagen.
Solltet Ihr wiederholt in eine Maßnahme gesteckt werden, und diese hat
bereits bei der ersten Teilnahme keinen Erfolg gebracht, dann besteht
auf Eurer Seite durchaus ein berechtigter Verweigerungsgrund, und von
Seiten des Fallmanagers Erklärungsbedarf.
Also nie eine Sinnfreie Maßnahme antreten.
http://www.portios.de/phpBB3/viewtopic.php?f=13&t=236
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» LSG Berlin- Brandenburg spricht einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft aus Berlin insgesamt 2000,- € an Entschädigung zu. (je Person 500 €). Das Verfahren betraf die Kosten der Unterkunft, mit einer Dauer von mehr als 31 Monaten zwischen dem Eingang der
» Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin geführten Verfahrens.
» Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER -
» Die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen des Eintritts einer Sanktion setzt zwar keinen vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakt voraus; es bedarf aber in einem solchen Fall einer Aufhebungs- bzw. Änderungsentscheidung
» Aktuelle Entscheidungen der LSG NRW,Berlin-Brandenburg,Bayern und Sächsisches LSG zum SGB II
» Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin geführten Verfahrens.
» Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER -
» Die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen des Eintritts einer Sanktion setzt zwar keinen vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakt voraus; es bedarf aber in einem solchen Fall einer Aufhebungs- bzw. Änderungsentscheidung
» Aktuelle Entscheidungen der LSG NRW,Berlin-Brandenburg,Bayern und Sächsisches LSG zum SGB II
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema