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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aktuelle Entscheidungen der LSG NRW,Berlin-Brandenburg,Bayern und Sächsisches LSG zum SGB II

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Aktuelle Entscheidungen der LSG NRW,Berlin-Brandenburg,Bayern und Sächsisches LSG zum SGB II  Empty Aktuelle Entscheidungen der LSG NRW,Berlin-Brandenburg,Bayern und Sächsisches LSG zum SGB II

Beitrag von Willi Schartema Di Jan 08, 2013 1:42 pm

1. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 22.10.2012 - L 14 AS 1607/12 NZB

Die Rechtsfrage, ob die Anrechnung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II - (in der
hier ab 01. Januar 2011 maßgeblichen Fassung) von (zugeflossenem) Elterngeld im
Leistungsbezug verfassungswidrig sei, ist als geklärt anzusehen.

Hinsichtlich der Zahlung des Elterngeld werden alle elterngeldberechtigten
Personen ebenso gleichbehandelt, wie hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen
auf das SGB II aller mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04. Januar 2012 - L 12 AS 2089/11 B).


2. LSG Bayern, Beschluss vom 31.10.2012 - L 11 AS
723/12 NZB

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher
Bedeutung.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob § 11
Abs 3 Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung vorliegend auf den
Zufluss der Einkommensteuererstattung im März 2011 abwendbar ist und - falls
dem so sein sollte - ob Sinn und Zweck dieser Regelung eine Anwendung auf Fälle
rückwirkender Aufhebung zulässt. Sollte § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II nicht
anwendbar sein, so wäre zu klären, ob § 2 Abs 4 Satz 2 der Verordnung zur
Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und
Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der bis 31.03.2011
geltenden Fassung dem Beklagten ein Ermessen hinsichtlich des
Anrechnungszeitraumes gibt, das dieser ggf. bei der Aufhebungsentscheidung
ausüben hätte müssen.

3. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom
27.09.2012 - L 3 AS 329/09

Keine Übernahme der Weiterbildungskosten, denn sowohl
die Weiterbildungsmaßnahme als auch der Träger der Maßnahme waren für die
Förderung nicht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III a. F. zugelassen.

Die Zulassungsentscheidung kann weder im Rahmen des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden, noch kann die
Zulassungsfähigkeit im Rahmen einer Inzidentprüfung geklärt oder die Zulassung
von Maßnahmeteilnehmern eingeklagt werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 27.
August 2009 – L 3 AL 89/08 – Rdnr. 33 ff.).

4. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
21.11.2012 - L 2 AS 5209/11

1.Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Verwandten
vorliegt und ob der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft
gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach den
tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BSG,
Urteile vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R und 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R).

2. Nicht jedes ernstliche Geldverlangen des Verwandten
ist auch ein ernstliches Mietzinsverlangen. Entscheidend ist, ob die wesentlichen
Vertragsinhalte eines Mietvertrages nach § 535 BGB vorliegen.


5. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
08.10.2012 - L 19 AS 1569/11 -

Durch die Pflicht zur Tilgung des Darlehens darf die
Existenzsicherung der Darlehensnehmerin nicht gefährdet werden (vgl. auch BSG
Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R, Rn 20).

Das SGB II hat zu keinem Zeitpunkt Regelungen
enthalten , die eine Tilgung von Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II a.F. bzw. nach
§ 23 Abs. 5 SGB II a.F. durch eine Verrechnung mit Leistungen nach dem SGB II
als zulässig angesehen haben.

Auch die Neuregelung des § 42a SGB II sieht eine
solche Tilgung für Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II nicht vor.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.


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