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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aktuelle Rechtsprechung der Landessozialgerichte Hessen, Berlin-Brandenburg und Sachsen-Anhalt zum SGB II

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Aktuelle Rechtsprechung der Landessozialgerichte Hessen, Berlin-Brandenburg und Sachsen-Anhalt zum SGB II  Empty Aktuelle Rechtsprechung der Landessozialgerichte Hessen, Berlin-Brandenburg und Sachsen-Anhalt zum SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mi März 06, 2013 12:04 pm

1. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 10.12.2012 -
L
18 AS 3108/12 B PKH


Eigene Leitsätze:

1. Bei Erstattungsansprüchen nach § 328 Abs. 3 Satz 2
SGB II findet § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II)
keine Anwendung.

2. Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung in § 1629a Bürgerliches
Gesetzbuch gilt auch im Erstattungsverfahren (vgl zu einem Erstattungsanspruch
nach § 50 SGB X BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R = SozR 4-4200 §
38 Nr 2).

Bis zum Eintritt der Volljährigkeit des noch immer minderjährigen ist die
Haftung indes unbeschränkt.



2. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Urteil vom
21.11.2012 -
L
18 AS 59/11


Eigene Leitsätze:
1.Beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels –
wie hier für Berlin – ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu
dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl.
BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –; Urteil vom 13. April 2011 –
B 14 AS 106/10 R).

2.Schließlich sind auch die Wohndauer, das Alter der Leistungsbezieher und
auch der Verbleib im sozialen Umfeld keine ausschlaggebenden Gründe (vgl. BSG,
Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R), dass die unangemessenen KdU
weiterhin übernommen werden.


3. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2012 -
L 5
AS 30/11 B


Eigene Leitsätze:
Ist der Erbfall während des laufenden Bezugs von
Leistungen nach dem SGB II eingetreten und hat seither auch keine Unterbrechung
im Leistungsbezug vorgelegen , ist der durch den Erbfall bewirkte Zuwachs
Einkommen iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009,
Az.: B 14 AS 62/08 R, RN 21, 22; Urteil vom 25. Januar 2012, Az.: B 14 AS
101/11 R, RN 18).



4. Hessisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 01.02.2013 -
L 6
AS 817/12 B


Eigene Leitsätze:

1.Die Rechtsfrage, ob die Anrechnung von zugeflossenem
Elterngeld auf die Leistungen nach dem SGB II gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II
in der hier ab 1. Januar 2011 maßgeblichen Fassung verfassungsgemäß ist,
erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als
nicht mehr klärungsbedürftig.

2. Bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der
Regelbedarfe handelt es sich um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich
geklärte Rechtsfrage (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai
2012 - L 12 AS 1862/11 B, Beschluss vom 12. Juli 2012 – L 7 AS 813/12 B,
Beschluss vom 6. August 2012 L 19 AS734/12 B, LSG Hessen, Beschluss vom 6.
November 2012 – L 6 AS 469/12 B). Zwar liegt das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 189/11 R zur
Verfassungsmäßigkeit der § 19 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II
vor.


Letztlich wird jedoch das Bundesverfassungsgericht zu
entscheiden haben, ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen
Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter
Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/aktuelle-rechtsprechung-der.html

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