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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz verbüßt, hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II

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Auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz verbüßt, hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II  Empty Auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz verbüßt, hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II

Beitrag von Willi Schartema Di März 25, 2014 7:01 am

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 27.01.2014 - S 7 AS 2328/13 - Die Berufung wird zugelassen.

Leitsätze (Autor):
Der vom Antragsteller verbüßte Jugendarrest gem. § 16 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II.

Quelle: http://s1.directupload.net/images/140321/73thgg58.pdf


Anmerkung: ebenso im Ergebnis SG Gießen, Urteil vom 01.03.2010, Az. S 29 AS 1053/09

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260

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