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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind.

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Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind. Empty Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:27 am

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 23.02.2012,- S 24 SO 4/12 ER -

Bezieher von Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer
Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn
sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind. Dieser Anspruch
folgt aus § 35 SGB XII.


Auch bei einem nicht erforderlichen
Umzug sind die Unterkunftskosten in angemessenem Umfang – d.h. in Kiel
bis zu den von den Gerichten zugrunde gelegten Mietobergrenzen–
anzuerkennen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Regelung
im SGB II (ALG II). Dort gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II: “Erhöhen
sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.”



Der
Leistungsträger kann notwendige Umzugskosten nicht mit der Begründung,
er habe die Zustimmung zum Umzug verweigert, ablehnen. Denn das
Zustimmungserfordernis in § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII bezieht sich auf
die Umzugskosten und nicht auf den Umzug. Die Zustimmung zu den
Umzugskosten kann aber bis zum Entstehen der Umzugskosten (Fälligkeit
der Forderung) noch erteilt werden.


Die Zustimmung ist zu
erteilen (Ermessensreduzierung auf Null), wenn der Umzug notwendig ist,
d.h. wenn ein plausibler, nachvollziehbarer Grund für den Umzug
vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebezieher leiten lassen würde.
Die ist insbesondere bei umfangreichem Schimmelbefall anzunehmen.




Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
http://sozialberatung-kiel.de/2012/02/24/grundsicherung-angemessene-unterkunftskosten-auch-nach-nicht-notwendigem-umzug/
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/grundsicherung-angemessene.html

Gruß Willi S
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