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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Sanktionsbescheid ist ein isolierter Streitgegenstand, denn gemäß der Neufassung der § 31b und § 39 Nr. 1 SGB II hat sich zum 01.04.2011 (nach § 77 Abs. 12 SGB II ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung maßgeblich) die Rechtslage geändert.

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Ein Sanktionsbescheid ist ein isolierter Streitgegenstand, denn gemäß der Neufassung der § 31b und § 39 Nr. 1 SGB II hat sich zum 01.04.2011 (nach § 77 Abs. 12 SGB II ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung maßgeblich) die Rechtslage geändert. Empty Ein Sanktionsbescheid ist ein isolierter Streitgegenstand, denn gemäß der Neufassung der § 31b und § 39 Nr. 1 SGB II hat sich zum 01.04.2011 (nach § 77 Abs. 12 SGB II ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung maßgeblich) die Rechtslage geändert.

Beitrag von Willi Schartema Mo März 03, 2014 4:56 pm

Statthaft ist daher ausschließlich die isolierte Anfechtungsklage in deren Rahmen nur die Rechtmäßigkeit der Sanktion geprüft wird. Systematisch stellt sich dies als Spezialregelung dar.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2014 - L 7 AS 84/13 und - L 7 AS 85/13 - Die Revision wird zugelassen.

Leitsätze ( Autor)

Soweit einzelne Landessozialgerichte in Beschlussverfahren an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten haben, ist den Beschlüssen eine Auseinandersetzung mit der Rechtsänderung nicht zu entnehmen (z.B. LSG NS-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013, L 7 AS 332/13 B ER und LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2013, L 19 AS 1688/12 B).

Auch soweit in der Literatur an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten wird (etwa Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7 und 8 und Valgolio in Hauck/Noftz, § 31b Rn. 2) kann das nicht überzeugen. Dass im SGB II zwischen Leistungs- und Auszahlungsanspruch nicht unterschieden wird, trifft nach der Gesetzesänderung so gerade nicht mehr zu.

In der Literatur sprechen sich demgemäß für den isolierten Streitgegenstand der Sanktion Groth u.a., Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rn 421; M. Mayer in Oestreicher, SGB II / SGB XII, Loseblatt ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167655&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256

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