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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei existenzsichernden Leistungen verbietet sich im Eilverfahren eine lediglich summarische Prüfung. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sach- und Rechtslage umfassend zu prüfen.

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Bei existenzsichernden Leistungen verbietet sich im Eilverfahren eine lediglich summarische Prüfung. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sach- und Rechtslage umfassend zu prüfen.  Empty Bei existenzsichernden Leistungen verbietet sich im Eilverfahren eine lediglich summarische Prüfung. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sach- und Rechtslage umfassend zu prüfen.

Beitrag von Willi Schartema Di Jul 15, 2014 11:51 am

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.06.2014 - L 7 AS 360/14 B ER

Leitsätze (Juris)

2. Ist ein Konzept eines Jobcenters für die Unterkunftskosten höchstrichterlich als schlüssig bestätigt worden, fehlt es im Eilverfahren bei einem für die Folgejahre fortgeschrieben Konzept regelmäßig an einem Anordnungsanspruch, es sei denn, ein Leistungsberechtigter hat konkret Gründe glaubhaft gemacht, die das Konzept in Frage stellen können.

3. Bietet ein Jobcenter für die im Eilantrag begehrte Wohnungserstausstattung ein Darlehen an, fehlt es zumindest an einem Anordnungsgrund.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170823&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
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