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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Änderung der Regelsätze nach der Anlage zu § 28 SGB XII ist wohl möglich verfassungswidrig

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Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Änderung der Regelsätze nach der Anlage zu § 28 SGB XII ist wohl möglich verfassungswidrig Empty Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Änderung der Regelsätze nach der Anlage zu § 28 SGB XII ist wohl möglich verfassungswidrig

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:54 am

Gewährung
von Prozesskostenhilfe, denn die zum 01.01.2011 in Kraft getretene
Änderung der Regelsätze nach der Anlage zu § 28 SGB XII ist wohl möglich
verfassungswidrig

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 06.02.2012, - L 20 SO 527/11 B -

Gemäß
§ 27a Abs. 2 SGB XII (in der Fassung des Artikel 3 Nr. 8 RBEG) ergibt
der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 der Vorschrift -
mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt - den
Regelbedarf (Satz 1). Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei
erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines
Haushalts berücksichtigen (Satz 2). Zur Deckung der Regelbedarfe, die
sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben,
sind nach § 27a Abs. 3 SGB XII monatliche Regelsätze zu gewähren, die
gemäß § 42 Nr. 1 SGB XII auch von den Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung umfasst sind. Dabei sieht die Anlage zu §
28 SGB XII gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG ab dem 01.01.2011 eine
Regelbedarfsstufe 3 i.H.v. 291,00 EUR für erwachsene
leistungsberechtigte Personen vor, die - wie der Kläger - weder einen
eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher
bzw. lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt
führen.


Hat die Beklagte der Leistungsbewilligung somit zwar
ab dem 01.04.2011 die Regelbedarfsstufe entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben zugrundgelegt, so ist es allerdings - dem Vorbringen des
Klägers folgend - durchaus möglich und jedenfalls nicht fernliegend im
Sinne der eingangs dargestellten Grundsätze, dass § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG
verfassungswidrig ist.


Insoweit mag letztlich offen bleiben,
ob diese Vorschrift das in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich
gewährleistete Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum
verletzt, weil der Gesetzgeber den vom BVerfG in seinem Urteil vom
09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 (BVerfGE 125, 175 ff.)
aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Ermittlung des
menschenwürdigen Existenzminimums für den von der Regelbedarfsstufe 3
erfassten Personenkreis nicht hinreichend Rechnung getragen hat (vgl.
hierzu u.a. Münder, a.a.O., S. 82); denn unabhängig hiervon ist es
zumindest denkbar, dass § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG jedenfalls insofern
verfassungswidrig ist, als die unterschiedliche Behandlung erwachsener
Personen (nach Vollendung des 25. Lebensjahres) im SGB II und SGB XII
den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.


Der
allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine
Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders
zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 100, 195, 205; 107,
205, 214; 109, 96, 123). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, dass hinsichtlich
der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes
Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (vgl. BVerfGE 97, 271, 290; 99,
367. 388; 107, 27, 45). Dabei ist dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des
Sozialrechts allerdings eine besonders weite Gestaltungsfreiheit
zuzugestehen (vgl. BVerfGE 17, 210, 216; 77, 84, 106, 81, 156, 205).


Ausgehend
hiervon liegt insofern eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs.
1 GG vor, als dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die dem
Leistungssystem des SGB XII unterfallen und mit einer anderen
erwachsenen Person (z.B. Eltern) in einem Haushalt leben, ohne einen
eigenen Haushalt zu führen, auch nach Erreichen des 25. Lebensjahres
gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG i.V.m. § 28 SGB XII lediglich Leistungen
nach der Regelbedarfsstufe 3 (i.H.v. 291,00 EUR) erhalten, während für
erwerbsfähige Personen im Regelkreis des SGB II, die sich in einer
entsprechenden Lage befinden, nach Vollendung des 25. Lebensjahres
Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 (i.H.v. 364,00 EUR) vorgesehen
sind (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 SGB II, nach dem Leistungen in
Höhe der Regelbedarfsstufe 3 nur volljährigen Mitgliedern einer
Bedarfsgemeinschaft und Unter-25-Jährigen zu gewähren sind, die ohne
Zustimmung des kommunalen Trägers ausgezogen sind). Es ist aber
zumindest nicht ausgeschlossen, dass diese Ungleichbehandlung sachlich
nicht gerechtfertigt ist.


Zwar bestehen zwischen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe insofern
Systemunterschiede, als Erwerbsfähige und damit auch über 25-Jährige im
Haushalt der Eltern verpflichtet sind, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, was in erhöhtem Maße Eigenverantwortung und wirtschaftliche
Beweglichkeit erfordert (so die Begründung in dem Bericht des
Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Dr. 17/4095, S. 27).


Insbesondere
werden an erwerbsfähige Personen hinsichtlich ihrer Bemühungen um die
Eingliederung in den Arbeitsmarkt andere bzw. höhere Erwartungen
gestellt, die sich z.B. in Bewerbungskosten, Fahrtkosten der Aufwand für
Bekleidung niederschlagen können (vgl. Münder, a.a.O., S. 83). Im
Hinblick auf die Frage, ob bzw. in welcher Höhe diese Aufwendungen,
soweit sie nicht ohnehin im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit übernommen werden können und damit schon nicht
regelbedarfsrelevant sind, die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG angesetzten
niedrigeren Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 rechtfertigen, fehlt es
aber bezüglich des Personenkreises im SGB XII und der dort angesetzten
niedrigeren Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 offensichtlich an
entsprechenden Ermittlungen seitens des Gesetzgebers (so im Ergebnis
Münder, a.a.O., S. 83; vgl. auch Gutzler in juris-PK-SGB XII, § 27a Rn.
79).



Derartige Ermittlungen waren aber möglicherweise
notwendig; denn eine typisierende Betrachtung hat das BVerfG in seiner
Entscheidung vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - soweit ersichtlich -
jedenfalls ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Kürzung der
Regelbedarfsstufe 2 für Partnerhaushalte (auf 180 % des entsprechenden
Bedarfs eines Alleinstehenden) für zulässig erachtet, während der Kläger
Mitglied eines Haushalts von (mindestens) zwei weiteren Personen ist.

Dabei
kommt hinzu, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 19.05.2009 - B 8
SO 8/08 R unter Bezugnahme auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung
zu Art. 3 Abs. 1 GG eine Minderung des Regelsatzes im SGB XII im
Vergleich zur Höhe der Regelleistung im SGB II im Falle der Zuordnung
als Haushaltsangehörige wegen der identischen sozialrechtlichen Funktion
beider Leistungen, nämlich der Sicherung des Existenzminimums, für
sachlich nicht gerechtfertigt erachtet hat.


Ob die
unterschiedliche Behandlung Über-25-Jähriger im SGB II und SGB XII -
abgesehen von möglicherweise anderen Erwartungen an die Bemühungen um
eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt - im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG
mit Erfolg auf weitere Systemunterschiede, namentlich die
unterschiedliche Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen bzw.
-erwartungen des haushaltsangehörigen Leistungsberechtigten gegenüber
seinen Eltern und/oder die differierende Behandlung des Einsatzes von
Vermögen oder der Anrechnung von Erwerbseinkommen im SGB II bzw. SGB
XII, gestützt werden kann (vgl. den Bericht des Ausschusses für Arbeit
und Soziales - BT-Drs 17/4095, S. 27), ist zweifelhaft; denn es
erschließt sich aus der Gesetzesbegründung jedenfalls bei summarischer
Prüfung nicht, aufgrund welcher Umstände diese Unterschiede den
Gesamtbedarf im SGB-II-Bereich erhöhen sollten (ähnlich Gutzler, a.a.O.,
§ 27a Rn. 79).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150371&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/gewahrung-von-prozesskostenhilfe-denn.html

Gruß Willi S
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