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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialrecht in Freiburg: 14.1.2014: Empfehlungen der EU-Kommission im Zusammenhang mit dem Thema "Hartz-IV" für EU-Ausländer

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Sozialrecht in Freiburg: 14.1.2014: Empfehlungen der EU-Kommission im Zusammenhang mit dem Thema "Hartz-IV" für EU-Ausländer  Empty Sozialrecht in Freiburg: 14.1.2014: Empfehlungen der EU-Kommission im Zusammenhang mit dem Thema "Hartz-IV" für EU-Ausländer

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 20, 2014 10:26 am

Die EU-Kommission hat im Zusammenhang mit der aktuellen europaweiten Debatte um Sozialleistungen für EU-Ausländer Empfehlungen herausgegeben. Diese Empfehlungen betreffen jedoch – anders als das zum Teil wahrgenommen wurde – in erster Linie die europarechtlichen Begriffe "habitual residence" und "stay", die man am ehesten mit "gewöhnlicher Aufenthalt" und "tatsächlicher Aufenthalt" übersetzen kann. (Das heißt jedoch nicht, dass "habitual residence" mit dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 SGB I gleichgesetzt werden könnte.) Letztlich tragen die Empfehlungen zu den Fragen, die in Deutschland zu entscheiden sind, wenig bei und ändern nichts daran, dass der EuGH – und nicht die Kommission – die ihm vorgelegten Rechtsfragen entscheiden muss. Ergänzend zu unserer Meldung vom 12.12.2013 ist auf den Vorlagebeschluss des SG Leipzig vom 3.6.2013 hinzuweisen [S 17 AS 2198/12].

In der Debatte wird oft übersehen, dass die Reglungen des SGB II und des SGB XII, die Ausländer aus der EU betreffen, nicht nur vor dem Hintergrund höherrangigen EU-Rechts zu prüfen sind, sondern auch daraufhin, ob sie verfassungskonform sind. Das seit der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010, 1 BvL 1/09 konkretisierte Grundrecht auf existenzsichernde Leistungen gilt nicht nur für Deutsche, sondern für alle Menschen. Es gibt keine Ausnahme für Ausländer – und natürlich erst recht keine Ausnahme für Ausländer, die sich im Rahmen der europäischen Freizügigkeit in Deutschland aufhalten. Das BVerfG hat das in der Entscheidung zum AsylbLG vom 18.7.2012 unmissverständlich klargestellt.

Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246

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