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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme von Kosten für Schönheitsrenovierung, Internetanschluss, Hausratversicherung und für eine Haftpflichtversicherung.

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Zur Übernahme von Kosten für Schönheitsrenovierung, Internetanschluss, Hausratversicherung und für eine Haftpflichtversicherung.  Empty Zur Übernahme von Kosten für Schönheitsrenovierung, Internetanschluss, Hausratversicherung und für eine Haftpflichtversicherung.

Beitrag von Willi Schartema Fr Okt 25, 2013 1:29 pm

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 - L 4 AS 118/10

1. Der Hilfebedürftige hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für eine Schönheitsrenovierung seiner Wohnung. Grundsätzlich können zwar auch die Kosten einer turnusmäßigen Schönheitsrenovierung im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein (vgl. zur Einzugsrenovierung: BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R, zur Auszugsrenovierung: BSG, Urteil vom 6.10.2011, Az.: B 14 AS 66/11 R). Einer Übernahme der Kosten für eine Schönheitsrenovierung der Wohnung steht jedoch entgegen, dass die entsprechende Klausel im Mietvertrag nichtig ist und der HB aus diesem Grund zivilrechtlich nicht zur Durchführung der Schönheitsrenovierung verpflichtet ist. Aufwendungen für die Unterkunft sind dann nicht vom Leistungsträger zu übernehmen, wenn die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung bekannt ist oder bekannt sein müsste, weil Aufwendungen für die Unterkunft, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden können und dürfen (BSG, Urteil vom 24.11.2011, Az.: B 14 AS 15/11 R).

2. Er hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seinen Internetanschluss. Diese Kosten sind aus der Regelleistung zu bestreiten.

3. Auch die jährlichen Beiträge zur Haftpflichtversicherung sind nicht zu übernehmen. Die gesonderte Übernahme von Kosten für eine Haftpflichtversicherung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Möchte der HB dennoch eine Haftpflichtversicherung abschließen, hat er die Beiträge aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Gewährung der Regelleistung als pauschaler Geldbetrag ermöglicht es dem Leistungsberechtigten gerade, selbst zu entscheiden, wofür er diesen im Einzelnen verwendet. Beiträge für eine Haftpflichtversicherung können jedoch vom Einkommen abgesetzt werden.

4. Der LB hat schließlich keinen Anspruch auf eine Kostenzusage für eine Hausratversicherung. Auch hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage. Eine Übernahme der Kosten für eine mietvertraglich geforderte Hausratversicherung kann zwar im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Betracht kommen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 9.8.2012, Az.: L 4 AS 367/10). Der LB sieht sich jedoch keiner ernsthaften Forderung seines Vermieters ausgesetzt, da bereits der Mietvertrag für den Fall des Nichtabschlusses einer Hausratversicherung bestimmt, dass zwar im Schadensfalle Ansprüche gegen den Mieter geltend gemacht werden können, das Mietverhältnis aber unberührt bleibt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164563&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
 
Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/


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