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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV beziehender Selbstständiger Rechtsanwalt wehrt sich gegen die Obliegenheit, Angaben zu seinen voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit zu machen

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Hartz IV beziehender Selbstständiger Rechtsanwalt wehrt sich gegen die Obliegenheit, Angaben zu seinen voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit zu machen  Empty Hartz IV beziehender Selbstständiger Rechtsanwalt wehrt sich gegen die Obliegenheit, Angaben zu seinen voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit zu machen

Beitrag von Willi Schartema Mi Mai 15, 2013 1:31 pm

Nach Ansicht des Sächsischen LSG, Urteil vom
07.07.2011 - L 3 AS 638/10 besteht kein Anlass zu der Feststellung, dass
der RA zur Vornahme voraussichtlicher Einkommens- und Ausgabenschätzungen nach
EKS nicht verpflichtet ist.

Vielmehr handelt es sich bei der insoweit vorzunehmenden Prognose um eine dem
Hilfebedürftigen zumutbare Mitwirkungshandlung (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 30.
Juli 2010 – L 7 AS 12/10 – Rdnr. 17).

Bei dem vom Antragsteller bezogenen Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine
steuerfinanzierte Fürsorgeleistung, deren Voraussetzung unter anderem die
Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II ist.


Anmerkung: Das Sächsische
Urteil vom 07.07.2011 - L 3 AS 638/10 wurde durch das BSG mit Urteil vom
28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R bestätigt.

http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/urteile-ansicht/poc/docid/5598292/

Ein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten
nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen
Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit als
Rechtsanwalt unter Verwendung des Vordruck EKS zu machen.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des RA L. Zimmermann.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/hartz-iv-beziehender-selbststandiger.html

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