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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz-IV-Bezieher müssen sich gegen rechtswidrige Vermieter-Forderungen wehren

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Hartz-IV-Bezieher müssen sich gegen rechtswidrige Vermieter-Forderungen wehren Empty Hartz-IV-Bezieher müssen sich gegen rechtswidrige Vermieter-Forderungen wehren

Beitrag von Willi Schartema Mo Nov 05, 2012 10:29 am

LSG Bayern, Beschl. v. 14.02.2011 - L 11 AS 948/10 B ER

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE110009948&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true


LSG Sachsen, Beschl. v. 22.06.2011 - L 3 AS 290/10 B PKH

LSG Bayern und Sachsen:

Hartz-IV-Bezieher müssen sich gegen rechtswidrige Vermieter-Forderungen wehren

Unterkunftskosten
von Hartz-IV-Beziehern, die nach den jewei­ligen örtlichen Regeln als
»an­gemessen« gelten, werden vom Jobcenter in der Regel übernom­men.


Was gilt aber, wenn Vermie­ter unberechtigte oder überhöh­te Forderungen erheben?

Zwei jüngst veröffentlichte Beschlüsse von Landessozialgerichten haben hier für mehr Klarheit gesorgt.

Das Bayerische LSG hatte
be­reits am 14. Februar 2011 in ei­nem Verfahren des einstweiligen
Rechtschutzes entschieden, dass Nebenkosten, die dem Vermieter
mutmaßlich nicht zustehen, nicht übernommen werden müssen. § 560 BGB
enthält relativ einge­hende Vorgaben, wie ein Vermie­ter eine Erhöhung
der Neben­kosten gegenüber dem Mieter begründen muss.


Entspricht ein Mieterhöhungsverlangen diesen Anforderungen nicht, ist es un­wirksam.

In
dem entschiedenen Fall lag dies auf der Hand: Die Vermie­terin hatte
dem Hilfebedürftigen lediglich ohne nähere Begrün­dung geschrieben, sie
müsse die Nebenkosten pauschal um 40 Euro pro Monat erhöhen. Daher
bestand in diesem Fall schon kein »materiell-rechtlicher Anspruch auf
Übernahme der erhöhten Be­triebskostenpauschale« durch den
Hartz-IV-Träger.


Das LSG be­fand
weiterhin, der Mieter habe von Anfang an gewusst, dass das
Erhöhungsverlangen nicht hinrei­chend begründet war. Deshalb sei es ihm
zumutbar gewesen, dagegen vorzugehen. Daraus ergibt sich dann wie Frage,
wer die Kosten bei einem möglichen Rechtsstreit mit dem Vermieter
übernimmt.


Mit dieser Frage
be­schäftigte sich das LSG Sachsen am 22. Juni 2011 - ebenfalls in einer
Entscheidung des einstwei­ligen Rechtswegs.


Die Richter be­fanden,
dass weder in § 22 SGB II noch in anderen Vorschriften des SGB II eine
Verpflichtung des Job­centers zur Übernahme entspre­chender Kosten
geregelt sei - und lehnten den Antrag eines Hilfe­bedürftigen auf
Kostenübernah­me ab.


Auch die Grundsätze des
»sozialrechtlichen Herstellungs­anspruchs« führten hier - so das Gericht
- nicht weiter, weil das Jobcenter keine Beratungspflicht gegenüber dem
Hilfebedürftigen verletzt habe.

Im Übrigen:
Hilfeempfängern kann für Verfahren vor dem Amtsge­richt für die
Auseinandersetzung mit ihren Vermietern Prozesskos­tenhilfe (PKH)
gewährt werden. Wenn ein Mieter auf Grundsiche­rungsleistungen
angewiesen ist, steht dessen Bedürftigkeit im Sinne des § 114
Zivilprozessord­nung in der Regel fest.


Lehnt das Amtsgericht
die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaus­sichten des Mieters
ab, dürfte das Jobcenter in der Regel die Berech­tigung des
Zahlungsverlangens des Vermieters nicht mehr in Fra­ge stellen.


Dann nämlich rechnen die
vom Vermieter geforderten Beträge zu den »angemessenen« Kosten der
Unterkunft und müs­sen übernommen werden.


Soweit damit mittelbar
Druck auf den Mieter ausgeübt wird, die Be­rechtigung eines zumindest
zwei­felhaften Zahlungsverlangens des Vermieters gerichtlich prüfen zu
lassen, wird von ihm nichts Un­zumutbares gefordert.


Az.: L 11 AS 948/10 B ER (LSG Bayern)
Az.: L 3 AS 290/10 B PKH (LSG Sachsen)


Quelle: SoSi 5/2012, 12 und Soziales Netzwerk: Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau


Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Übernahme der Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/hartz-iv-bezieher-mussen-sich-gegen.html

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