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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung bei selbständiger Tätigkeit - Betriebseinnahmen und -ausgaben - private Rentenversicherungen

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Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 27, 2014 10:29 am

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2014 - L 18 AS 2967/13



Leitsätze ( Autor)
1. Durch die selbständigen Tätigkeit veranlasste Telefon- und Handykosten werden von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II erfasst.

2. Die vom Antragsteller geleisteten Beiträge zur privaten Altersvorsorge sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II aF, wonach ua Beiträge zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, vom Einkommen abzusetzen sind, war der Antragst. als Selbständiger gemäß § 2 SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung – nicht versicherungspflichtig und konnte daher auch von einer vermeintlichen Versicherungspflicht nicht befreit werden. Der Wortlaut dieser Regelung ist eindeutig, so dass eine ggf analoge Anwendung von § 26 Abs. 3 SGB II aF nicht in Betracht kommt.

3. Es handelt sich bei den Versicherungsbeiträgen auch nicht um geförderte Altersvorsorgebeiträge iSd § 11 Abs. 4 SGB II aF. Bei den vom Antragst. abgeschlossenen Verträgen zur Alterssicherung handelt es sich um private Kapitalrentenversicherungen, denen kein durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zu Grunde liegt und die der Antragst. mit vertraglich zugesicherten Rückkaufwerten vorzeitig in Anspruch nehmen könnte, da ein Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG nicht vereinbart worden ist. Die Absetzung derartiger kapitalbildender Lebens- oder privater Rentenversicherungen ist ausgeschlossen, weil die Grundsicherungsleistungen nicht dem Aufbau von Vermögen dienen soll (vgl BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 89/11 R). 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172799&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Vgl. dazu LSG BB, , Urteil vom 24.02.2014 - L 34 AS 1130/11 - Berücksichtigung von Beiträgen zur Kapitallebensversicherung bzw. privaten Rentenversicherung bei der Einkommensanrechnung auf Leistungen der Grundsicherung 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/


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