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Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitklage - Widerspruchseinlegung per Fax-Übertragung - "OK"-Vermerk des Sendeberichts als Zugangsnachweis - Rechtsstaatsprinzip
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Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitklage - Widerspruchseinlegung per Fax-Übertragung - "OK"-Vermerk des Sendeberichts als Zugangsnachweis - Rechtsstaatsprinzip
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28.11.2012 - S 204 AS
22071/11
Die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(Beschluss vom 20.10.2009 -B 5 R 84/09 B-), des Oberlandesgerichts Celle
(Urteil vom 19.06.2008 -8 U 80/07-) und des Oberlandesgerichts Karlruhe (Urteil
vom 30.09.2008 -12 U 65/08) , wonach die Vorlage des nicht manipulierten
Sendeprotokolls mit "OK"-Vermerk den Schluss auf den Zugang des per
Telefax übermittelten Dokuments zulässt, genügt in besonderer Weise den
Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips.
Denn die aus technischen Gegebenheiten herrührenden
Risiken der Übermittlung per Fax dürfen nicht auf den Nutzer abgewälzt werden,
wenn dieser das seinerseits Erforderliche für eine ordnungsgemäße Nutzung dieser
Zugangseinrichtung getan hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
25.02.2000 -1 BvR 1363/99-).
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 23.11.2012 - L 19 AS 1974/12 B
Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie
nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist - E- Mail
S 204 AS 22071/11
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120023403&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/sozialgerichtliches-verfahren.html
Willi S
22071/11
Die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(Beschluss vom 20.10.2009 -B 5 R 84/09 B-), des Oberlandesgerichts Celle
(Urteil vom 19.06.2008 -8 U 80/07-) und des Oberlandesgerichts Karlruhe (Urteil
vom 30.09.2008 -12 U 65/08) , wonach die Vorlage des nicht manipulierten
Sendeprotokolls mit "OK"-Vermerk den Schluss auf den Zugang des per
Telefax übermittelten Dokuments zulässt, genügt in besonderer Weise den
Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips.
Denn die aus technischen Gegebenheiten herrührenden
Risiken der Übermittlung per Fax dürfen nicht auf den Nutzer abgewälzt werden,
wenn dieser das seinerseits Erforderliche für eine ordnungsgemäße Nutzung dieser
Zugangseinrichtung getan hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
25.02.2000 -1 BvR 1363/99-).
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 23.11.2012 - L 19 AS 1974/12 B
Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie
nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist - E- Mail
S 204 AS 22071/11
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120023403&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/sozialgerichtliches-verfahren.html
Willi S
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