Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Eigenständiges Verfahren für Kosten der Unterkunft
Seite 1 von 1
Eigenständiges Verfahren für Kosten der Unterkunft
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,Beschlüsse vom 10.07.2012,- L 3 AS 307/12 B ER - und - L 3 AS 308/12 B -
Auch
für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 kann ein Rechtsmittel auf die
Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
beschränkt werden.
Im Streit über die
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann die Leistungshöhe der zu
gewährenden Unterkunftskosten eigenständig überprüft werden, ohne dass
die übrigen Leistungen des Arbeitslosengeldes II Gegenstand dieser
Prüfung werden müssen, auch wenn es sich um Zeiträume nach dem 1. Januar
2011 handelt.
Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - etwa im Urteil vom 6. Oktober
2011, Aktenzeichen B 14 AS 131/10 R - sind bei einem Streit über die
Höhe der nach dem SGB II zu erbringenden Grundsicherungsleistungen
grundsätzlich alle Leistungen zu überprüfen (sogenannter "Höhenstreit").
Dies führte zum Teil zu erheblichen Verzögerungen von
Rechtstreitigkeiten vor den Sozialgerichten, weil nicht nur die zwischen
den Beteiligten streitigen Positionen, sondern alle sonstigen für die
Höhe der Leistung erheblichen Faktoren überprüft werden mussten.
Nach
ständiger Rechtsprechung und wiederholt in der genannten Entscheidung
ausgeführt, konnten aber - wenn die Prozessbeteiligten das wünschten -
zumindest bis zum 31. Dezember 2010 Streitigkeiten über die Höhe der zu
gewährenden Kosten der Unterkunft eigenständig geführt werden, weil
diese als gesonderte Leistung im Gesetz genannt wurden.
Mit
der Neuregelung der SGB-II-Leistungen durch das Gesetz zur Ermittlung
von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 sollte mit Wirkung zum 1. Januar 2011
das Arbeitslosengeld II nach der Gesetzesbegründung als einheitliche
Leistung unter Einbezug der Kosten der Unterkunft ausgestaltet werden
(BT-Drucks. 17/3404 S. 97-98).
Damit ist aber nach
Auffassung des Landessozialgerichts die Abtrennbarkeit der Kosten der
Unterkunft im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben worden.
Wenn
der Gesetzgeber insoweit von der bekannten langjährigen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts hätte abweichen wollen, hätte er dies bei der
Neuregelung deutlicher zum Ausdruck gebracht. Für die Trennbarkeit
spreche auch der systematische Vergleich mit entsprechenden Leistungen
der Sozialhilfe und die unterschiedliche Trägerschaft für die Erbringung
der einzelnen Grundsicherungsleistungen.
Durch
diese Auslegung werden zudem - wie bisher - für die Beteiligten
langwierige Verfahren zu unstreitigen Positionen vermieden.
http://www.mjv.rlp.de/Aktuelles/
Volltext der Entscheidung: http://www.mjv.rlp.de//icc/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab.htm
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=bb020d33-54ce-2931-4a0a-aef077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/eigenstandiges-verfahren-fur-kosten-der.html
Willi S
Auch
für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 kann ein Rechtsmittel auf die
Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
beschränkt werden.
Im Streit über die
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann die Leistungshöhe der zu
gewährenden Unterkunftskosten eigenständig überprüft werden, ohne dass
die übrigen Leistungen des Arbeitslosengeldes II Gegenstand dieser
Prüfung werden müssen, auch wenn es sich um Zeiträume nach dem 1. Januar
2011 handelt.
Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - etwa im Urteil vom 6. Oktober
2011, Aktenzeichen B 14 AS 131/10 R - sind bei einem Streit über die
Höhe der nach dem SGB II zu erbringenden Grundsicherungsleistungen
grundsätzlich alle Leistungen zu überprüfen (sogenannter "Höhenstreit").
Dies führte zum Teil zu erheblichen Verzögerungen von
Rechtstreitigkeiten vor den Sozialgerichten, weil nicht nur die zwischen
den Beteiligten streitigen Positionen, sondern alle sonstigen für die
Höhe der Leistung erheblichen Faktoren überprüft werden mussten.
Nach
ständiger Rechtsprechung und wiederholt in der genannten Entscheidung
ausgeführt, konnten aber - wenn die Prozessbeteiligten das wünschten -
zumindest bis zum 31. Dezember 2010 Streitigkeiten über die Höhe der zu
gewährenden Kosten der Unterkunft eigenständig geführt werden, weil
diese als gesonderte Leistung im Gesetz genannt wurden.
Mit
der Neuregelung der SGB-II-Leistungen durch das Gesetz zur Ermittlung
von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 sollte mit Wirkung zum 1. Januar 2011
das Arbeitslosengeld II nach der Gesetzesbegründung als einheitliche
Leistung unter Einbezug der Kosten der Unterkunft ausgestaltet werden
(BT-Drucks. 17/3404 S. 97-98).
Damit ist aber nach
Auffassung des Landessozialgerichts die Abtrennbarkeit der Kosten der
Unterkunft im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben worden.
Wenn
der Gesetzgeber insoweit von der bekannten langjährigen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts hätte abweichen wollen, hätte er dies bei der
Neuregelung deutlicher zum Ausdruck gebracht. Für die Trennbarkeit
spreche auch der systematische Vergleich mit entsprechenden Leistungen
der Sozialhilfe und die unterschiedliche Trägerschaft für die Erbringung
der einzelnen Grundsicherungsleistungen.
Durch
diese Auslegung werden zudem - wie bisher - für die Beteiligten
langwierige Verfahren zu unstreitigen Positionen vermieden.
http://www.mjv.rlp.de/Aktuelles/
Volltext der Entscheidung: http://www.mjv.rlp.de//icc/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab.htm
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=bb020d33-54ce-2931-4a0a-aef077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/eigenstandiges-verfahren-fur-kosten-der.html
Willi S
Ähnliche Themen
» LSG Berlin- Brandenburg spricht einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft aus Berlin insgesamt 2000,- € an Entschädigung zu. (je Person 500 €). Das Verfahren betraf die Kosten der Unterkunft, mit einer Dauer von mehr als 31 Monaten zwischen dem Eingang der
» Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Mutwilligkeit der Fortsetzung der Rechtsverfolgung
» Kosten für Sperrmüll gehören zu den Kosten der Unterkunft wenn sie angemessen sind und müssen vom Jobcenter übernommen werden (SG Aurich, 08.03.2012 - S 35 AS 201/11 R).
» Bis zum 31.12.2010 waren die Kosten des Stroms der Heizungsanlage, soweit sie nachgewiesen sind oder geschätzt werden können, als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ( vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 (Az.: B 14 AS 51/10 R).
» Anordnungsgrund im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – keine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 – keine Pflicht zur Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II - Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft
» Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Mutwilligkeit der Fortsetzung der Rechtsverfolgung
» Kosten für Sperrmüll gehören zu den Kosten der Unterkunft wenn sie angemessen sind und müssen vom Jobcenter übernommen werden (SG Aurich, 08.03.2012 - S 35 AS 201/11 R).
» Bis zum 31.12.2010 waren die Kosten des Stroms der Heizungsanlage, soweit sie nachgewiesen sind oder geschätzt werden können, als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ( vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 (Az.: B 14 AS 51/10 R).
» Anordnungsgrund im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – keine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 – keine Pflicht zur Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II - Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema