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Beitrag BGH - Arbeitslosengeld II nicht pfändbar Bundesgerichtshof BGH, Beschluss vom 13. 10. 2011 - VII ZB 7/11; LG Bremen (Lexetius.com/2011,5414)
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Beitrag BGH - Arbeitslosengeld II nicht pfändbar Bundesgerichtshof BGH, Beschluss vom 13. 10. 2011 - VII ZB 7/11; LG Bremen (Lexetius.com/2011,5414)
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr.
Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den
Richter Dr. Eick beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der
Gläubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Bremen vom 27. Dezember 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: bis 600 €
1
Gründe:
I. Die Gläubigerin, ein Inkassobüro, betreibt gegen die Schuldnerin die
Zwangsvollstreckung. Die titulierte Forderung beruht auf einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin.
2
Die
Schuldnerin bezieht Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 323 €
sowie monatliche Leistungen für Unterkunft, Heizung und sonstige
Nebenkosten in Höhe von 223, 68 €.
3
Auf Antrag der Gläubigerin
hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 26. Juli 2010 einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen
Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, ein Job-Center,
auf Zahlung bereits fälliger und künftig fällig werdender einmaliger und
laufender Geldleistungen aus Arbeitslosengeld II gepfändet und der
Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Der Drittschuldnerin wurde
aufgegeben, von den Leistungen monatlich 40 € an die Gläubigerin
abzuführen.
4
Auf Erinnerung der Drittschuldnerin vom 31. August
2010 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass der monatliche Betrag von
40 € bei der Schuldnerin zu verbleiben hat. Die dagegen gerichtete
sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom
Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin
ihren Antrag, die Drittschuldnerin zu verpflichten, von den Leistungen
40 € monatlich an sie abzuführen, weiter.
5
II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
6
Das
Beschwerdegericht ist der Auffassung, eine Herabsetzung des
Pfändungsfreibetrags nach § 850f Abs. 2 ZPO unter den der Schuldnerin
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Betrag komme nicht in
Betracht. Denn auch die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dürfe nicht dazu führen,
dass der Schuldner seinen notwendigen Unterhalt nicht mehr bestreiten
könne. Soweit der Gesetzgeber bei der Berechnung der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts im engeren Sinne nicht lebensnotwendige
Bedürfnisse berücksichtigt habe, sei es nicht Aufgabe der Gerichte, den
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers durch eigene Werturteile zu
ersetzen. Darüber hinaus gehöre zu einer existenzsichernden Ausstattung
nicht lediglich die Alimentierung des für die Aufrechterhaltung der
lebensnotwendigen Funktionen eines Menschen Notwendigen. Daran ändere
auch die staatlicherseits gegebene Möglichkeit nichts, dass zur
Erzwingung von Mitwirkungspflichten und bei der Verhängung von
Geldstrafen auf Sozialleistungen zurückgegriffen werden könne. Denn das
individuelle Interesse des Privatgläubigers an der Durchsetzung seiner
Forderung sei dem dem staatlichen Sanktionsanspruch zugrunde liegenden
übergeordneten Interesse nicht gleichzusetzen und rechtfertige daher
keinen so weitreichenden Eingriff wie die Kürzung der lebensnotwendigen
Bezüge.
7
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden.
8
a)
Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Erinnerung
sei verspätet eingelegt worden. Die für den nicht angehörten
Drittschuldner zulässige Erinnerung ist nicht fristgebunden (Seiler in
Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 766 Rn. 20; Musielak/Lackmann, ZPO, 8.
Aufl., § 766 Rn. 15 a. E.; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 766 Rn. 12;
PG/Scheuch, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rn. 18, 28). Für eine von der
Rechtsbeschwerde für möglich gehaltene Analogie zu § 569 Abs. 1 Satz 1
und 2 ZPO ist kein Raum, weil insoweit keine planwidrige Gesetzeslücke
vorliegt.
9
b) Das Beschwerdegericht hat auch in der Sache richtig
entschieden. Die Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Die Schuldnerin bezieht von der Drittschuldnerin keine
über den Regelsätzen des 3. Kapitels des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch liegende Leistungen. Der Senat hat mit Beschluss vom
25. November 2010 (VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 = JurBüro 2011, 213 =
Rpfleger 2011, 164) entschieden, dass dem Schuldner bei der
Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung für seinen notwendigen Unterhalt
jedenfalls diese Regelsätze zu belassen sind. Eine Pfändung kleiner
Teilbeträge hieraus kommt dementsprechend nicht in Betracht. Daran wird
festgehalten. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
10
c) Die dagegen erhobenen Einwände der Gläubigerin greifen nicht durch.
11
aa)
Im Zwangsvollstreckungsrecht hat der Gesetzgeber stets eine
Interessenabwägung vorzunehmen, bei der er einerseits das berechtigte
Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung und
andererseits das Interesse des Schuldners an der Führung eines
menschenwürdigen Lebens zu berücksichtigen hat. An diese in den
jeweiligen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des
Gesetzgebers sind die Gerichte gebunden.
12
Etwas anderes hat nur
zu gelten, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht das jeweils
anzuwendende Gesetz für verfassungswidrig hält, Art. 100 GG.
Dahingehende Bedenken hat der Senat hinsichtlich der Regelung des § 850f
Abs. 2 ZPO nicht, wie auch bereits der Entscheidung vom 25. November
2010 zu entnehmen ist.
13
(1) Der Gesetzgeber hat jedem nach dem
Sozialstaatsgebot ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern
(BVerfG, NJW 2010, 505 Rn. 133).
14
Dementsprechend hat er in §
850f Abs. 2 ZPO bestimmt, dass dem Schuldner so viel zu belassen ist,
wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Die Regelleistungen nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch stellen nach der Wertung des
Gesetzgebers das "soziokulturelle" Existenzminimum dar (BT-Drucks.
15/1516, S. 56) und sind damit dem notwendigen Lebensunterhalt
gleichzusetzen. Demgegenüber muss das durch Art. 14 GG geschützte
Interesse des Gläubigers einer aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung erwachsenen Forderung zurücktreten. Dass, worauf
die Rechtsbeschwerde als rein theoretische Möglichkeit hinweist, ein
Schuldner, der dauerhaft nur diesen Regelsätzen entsprechende Einkünfte
bezieht, vorsätzlich unerlaubte Handlungen zu Lasten des Gläubigers
begehen könnte, ohne deshalb eine Zwangsvollstreckung fürchten zu
müssen, muss insoweit in Kauf genommen werden. Ein Freibrief ist damit
für den Schuldner nicht verbunden, weil er regelmäßig strafrechtlichen
Sanktionen ausgesetzt sein wird.
15
(2) Der behauptete Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Auch
wenn in Arbeitseinkommen vollstreckt wird, muss dem Schuldner so viel
belassen werden, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf.
16
bb)
Verfehlt ist der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des
Beschwerdegerichts verstoße gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgeber hat
in § 850f Abs. 2 2. Halbsatz ZPO bestimmt, dass dem Schuldner so viel
zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt. Daran
ist - wie bereits ausgeführt - das Gericht gebunden. Es kommt daher
nicht darauf an, ob und inwieweit der Gesetzgeber im Allgemeininteresse
bei Pflichtverletzungen eines Empfängers von Leistungen nach dem Zweiten
und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Kürzungen vorsieht; ebenso wenig ist
es von Bedeutung, dass auch gegen Empfänger derartiger Leistungen
Geldstrafen verhängt werden dürfen.
17
cc) Auch ein Verstoß gegen
das Gebot rechtlichen Gehörs ist dem Beschwerdegericht nicht anzulasten.
Die Rechtsbeschwerde wirft dem Beschwerdegericht vor, den Sachverhalt
nicht umfassend aufgeklärt zu haben. Dies stellt keinen Verstoß gegen
das Gebot rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, dar.
18
Ein
solcher liegt nur vor, wenn das Gericht Vorbringen eines Beteiligten
nicht oder nicht hinreichend zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das
Beschwerdegericht den Vortrag der Gläubigerin zu einem
Unterhaltsanspruch der Schuldnerin gegenüber ihrem Ehemann, einem
Nebenverdienst der Schuldnerin oder Zuwendungen an sie übergangen hätte.
19
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VII%20ZB%207/11&nr=58178
Gruß Willi S
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr.
Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den
Richter Dr. Eick beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der
Gläubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Bremen vom 27. Dezember 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: bis 600 €
1
Gründe:
I. Die Gläubigerin, ein Inkassobüro, betreibt gegen die Schuldnerin die
Zwangsvollstreckung. Die titulierte Forderung beruht auf einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin.
2
Die
Schuldnerin bezieht Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 323 €
sowie monatliche Leistungen für Unterkunft, Heizung und sonstige
Nebenkosten in Höhe von 223, 68 €.
3
Auf Antrag der Gläubigerin
hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 26. Juli 2010 einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen
Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, ein Job-Center,
auf Zahlung bereits fälliger und künftig fällig werdender einmaliger und
laufender Geldleistungen aus Arbeitslosengeld II gepfändet und der
Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Der Drittschuldnerin wurde
aufgegeben, von den Leistungen monatlich 40 € an die Gläubigerin
abzuführen.
4
Auf Erinnerung der Drittschuldnerin vom 31. August
2010 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass der monatliche Betrag von
40 € bei der Schuldnerin zu verbleiben hat. Die dagegen gerichtete
sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom
Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin
ihren Antrag, die Drittschuldnerin zu verpflichten, von den Leistungen
40 € monatlich an sie abzuführen, weiter.
5
II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
6
Das
Beschwerdegericht ist der Auffassung, eine Herabsetzung des
Pfändungsfreibetrags nach § 850f Abs. 2 ZPO unter den der Schuldnerin
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Betrag komme nicht in
Betracht. Denn auch die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dürfe nicht dazu führen,
dass der Schuldner seinen notwendigen Unterhalt nicht mehr bestreiten
könne. Soweit der Gesetzgeber bei der Berechnung der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts im engeren Sinne nicht lebensnotwendige
Bedürfnisse berücksichtigt habe, sei es nicht Aufgabe der Gerichte, den
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers durch eigene Werturteile zu
ersetzen. Darüber hinaus gehöre zu einer existenzsichernden Ausstattung
nicht lediglich die Alimentierung des für die Aufrechterhaltung der
lebensnotwendigen Funktionen eines Menschen Notwendigen. Daran ändere
auch die staatlicherseits gegebene Möglichkeit nichts, dass zur
Erzwingung von Mitwirkungspflichten und bei der Verhängung von
Geldstrafen auf Sozialleistungen zurückgegriffen werden könne. Denn das
individuelle Interesse des Privatgläubigers an der Durchsetzung seiner
Forderung sei dem dem staatlichen Sanktionsanspruch zugrunde liegenden
übergeordneten Interesse nicht gleichzusetzen und rechtfertige daher
keinen so weitreichenden Eingriff wie die Kürzung der lebensnotwendigen
Bezüge.
7
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden.
8
a)
Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Erinnerung
sei verspätet eingelegt worden. Die für den nicht angehörten
Drittschuldner zulässige Erinnerung ist nicht fristgebunden (Seiler in
Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 766 Rn. 20; Musielak/Lackmann, ZPO, 8.
Aufl., § 766 Rn. 15 a. E.; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 766 Rn. 12;
PG/Scheuch, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rn. 18, 28). Für eine von der
Rechtsbeschwerde für möglich gehaltene Analogie zu § 569 Abs. 1 Satz 1
und 2 ZPO ist kein Raum, weil insoweit keine planwidrige Gesetzeslücke
vorliegt.
9
b) Das Beschwerdegericht hat auch in der Sache richtig
entschieden. Die Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Die Schuldnerin bezieht von der Drittschuldnerin keine
über den Regelsätzen des 3. Kapitels des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch liegende Leistungen. Der Senat hat mit Beschluss vom
25. November 2010 (VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 = JurBüro 2011, 213 =
Rpfleger 2011, 164) entschieden, dass dem Schuldner bei der
Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung für seinen notwendigen Unterhalt
jedenfalls diese Regelsätze zu belassen sind. Eine Pfändung kleiner
Teilbeträge hieraus kommt dementsprechend nicht in Betracht. Daran wird
festgehalten. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
10
c) Die dagegen erhobenen Einwände der Gläubigerin greifen nicht durch.
11
aa)
Im Zwangsvollstreckungsrecht hat der Gesetzgeber stets eine
Interessenabwägung vorzunehmen, bei der er einerseits das berechtigte
Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung und
andererseits das Interesse des Schuldners an der Führung eines
menschenwürdigen Lebens zu berücksichtigen hat. An diese in den
jeweiligen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des
Gesetzgebers sind die Gerichte gebunden.
12
Etwas anderes hat nur
zu gelten, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht das jeweils
anzuwendende Gesetz für verfassungswidrig hält, Art. 100 GG.
Dahingehende Bedenken hat der Senat hinsichtlich der Regelung des § 850f
Abs. 2 ZPO nicht, wie auch bereits der Entscheidung vom 25. November
2010 zu entnehmen ist.
13
(1) Der Gesetzgeber hat jedem nach dem
Sozialstaatsgebot ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern
(BVerfG, NJW 2010, 505 Rn. 133).
14
Dementsprechend hat er in §
850f Abs. 2 ZPO bestimmt, dass dem Schuldner so viel zu belassen ist,
wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Die Regelleistungen nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch stellen nach der Wertung des
Gesetzgebers das "soziokulturelle" Existenzminimum dar (BT-Drucks.
15/1516, S. 56) und sind damit dem notwendigen Lebensunterhalt
gleichzusetzen. Demgegenüber muss das durch Art. 14 GG geschützte
Interesse des Gläubigers einer aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung erwachsenen Forderung zurücktreten. Dass, worauf
die Rechtsbeschwerde als rein theoretische Möglichkeit hinweist, ein
Schuldner, der dauerhaft nur diesen Regelsätzen entsprechende Einkünfte
bezieht, vorsätzlich unerlaubte Handlungen zu Lasten des Gläubigers
begehen könnte, ohne deshalb eine Zwangsvollstreckung fürchten zu
müssen, muss insoweit in Kauf genommen werden. Ein Freibrief ist damit
für den Schuldner nicht verbunden, weil er regelmäßig strafrechtlichen
Sanktionen ausgesetzt sein wird.
15
(2) Der behauptete Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Auch
wenn in Arbeitseinkommen vollstreckt wird, muss dem Schuldner so viel
belassen werden, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf.
16
bb)
Verfehlt ist der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des
Beschwerdegerichts verstoße gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgeber hat
in § 850f Abs. 2 2. Halbsatz ZPO bestimmt, dass dem Schuldner so viel
zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt. Daran
ist - wie bereits ausgeführt - das Gericht gebunden. Es kommt daher
nicht darauf an, ob und inwieweit der Gesetzgeber im Allgemeininteresse
bei Pflichtverletzungen eines Empfängers von Leistungen nach dem Zweiten
und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Kürzungen vorsieht; ebenso wenig ist
es von Bedeutung, dass auch gegen Empfänger derartiger Leistungen
Geldstrafen verhängt werden dürfen.
17
cc) Auch ein Verstoß gegen
das Gebot rechtlichen Gehörs ist dem Beschwerdegericht nicht anzulasten.
Die Rechtsbeschwerde wirft dem Beschwerdegericht vor, den Sachverhalt
nicht umfassend aufgeklärt zu haben. Dies stellt keinen Verstoß gegen
das Gebot rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, dar.
18
Ein
solcher liegt nur vor, wenn das Gericht Vorbringen eines Beteiligten
nicht oder nicht hinreichend zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das
Beschwerdegericht den Vortrag der Gläubigerin zu einem
Unterhaltsanspruch der Schuldnerin gegenüber ihrem Ehemann, einem
Nebenverdienst der Schuldnerin oder Zuwendungen an sie übergangen hätte.
19
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VII%20ZB%207/11&nr=58178
Gruß Willi S
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