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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Erklärte die Leistungsbezieherin, nicht bereit zu sein, die Verwertung des Grundstücks zu betreiben, konnte eine darlehensweise Leistungsgewährung daher zu Recht abgelehnt werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.08.2009 - L 7 AS 852/09 B

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 Erklärte die Leistungsbezieherin, nicht bereit zu sein, die Verwertung des Grundstücks zu betreiben, konnte eine darlehensweise Leistungsgewährung daher zu Recht abgelehnt werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.08.2009 - L 7 AS 852/09 B  Empty Erklärte die Leistungsbezieherin, nicht bereit zu sein, die Verwertung des Grundstücks zu betreiben, konnte eine darlehensweise Leistungsgewährung daher zu Recht abgelehnt werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.08.2009 - L 7 AS 852/09 B

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 16, 2014 12:55 pm

 ER -).



Sozialgericht Stade, Urteil vom 24.04.2014 - S 18 AS 997/12



Leitsätze (Autor)
Das im Eigentum der LB stehende und von ihr selbst bewohnte Hausgrundstück ist als verwertbares Vermögens zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung auf Grundlage des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II liegen nicht vor, denn das Haus selbst und auch das Grundstück sind nicht angemessen ( Wohnfläche des Eigenheims 106,48 qm , das Hausgrundstück ist 930 qm groß ).

Außergewöhnliche Umstände und Bedarfslagen, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der typisierenden Grenze geboten erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Die LB ist alleinstehend und hat auch nicht aus gesundheitlichen Gründen einen erhöhten Wohnraumbedarf. Ein Abweichen von der üblichen Angemessenheitsgrenze ist auch nicht aufgrund des Alters der LB und eines baldigen Renteneintritts denkbar, denn die LB vollendete im Februar 2014 erst das 59. Lebensjahr.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170235&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/

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