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Soweit ein SGB II-Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009
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Soweit ein SGB II-Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009
und 29. Januar 10 - L 15 AS 1031/09 B ER und L 15 AS 1086/09 B ER ).
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14 B ER
Leitsatz ( Autor)
Können sich der Leistungsträger bzw. das Gericht wegen unzureichender Angaben des Betroffenen kein hinreichend klares Bild über seine Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen, kann eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden und dementsprechend eine einstweilige Anordnung nicht ergehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175262&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ähnlich im Ergebnis Sächs. LSG, Beschluss vom 27.01.2015 - L 7 AS 1195/14 B ER - und LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14 B ER
Leitsatz ( Autor)
Können sich der Leistungsträger bzw. das Gericht wegen unzureichender Angaben des Betroffenen kein hinreichend klares Bild über seine Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen, kann eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden und dementsprechend eine einstweilige Anordnung nicht ergehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175262&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ähnlich im Ergebnis Sächs. LSG, Beschluss vom 27.01.2015 - L 7 AS 1195/14 B ER - und LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
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» Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und
» Der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, schließt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren aus (entgegen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012
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