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Ein Leistungsbezieher hat trotz eines bestehenden Sparguthabens Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn ihm das Geld tatsächlich nicht zur Verfügung steht.
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Ein Leistungsbezieher hat trotz eines bestehenden Sparguthabens Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn ihm das Geld tatsächlich nicht zur Verfügung steht.
SG Gießen, Urteil vom 15.07.2014 - S 22 AS 341/12 - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, ist es so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter der Antragstellerin zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig.
Weiterlesen: http://www.juris.de/jportal/portal/t/g79/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA140902453&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung 1 : S. a. : Hartz IV trotz Sparguthaben: http://www.sg-giessen.justiz.hessen.de/irj/SG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/SG_Giessen_Internet/sub/b4b/b4b50172-8c83-a841-79cd-aa2b417c0cf4,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm
Anmerkung 2 : gleicher Auffassung LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012, L 9 AS 695/08 sowie LSG Hamburg, Urteil vom 25.08.2011, - L 5 AS 33/08 - Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, ist es so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter der Antragstellerin zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig.
Weiterlesen: http://www.juris.de/jportal/portal/t/g79/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA140902453&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung 1 : S. a. : Hartz IV trotz Sparguthaben: http://www.sg-giessen.justiz.hessen.de/irj/SG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/SG_Giessen_Internet/sub/b4b/b4b50172-8c83-a841-79cd-aa2b417c0cf4,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm
Anmerkung 2 : gleicher Auffassung LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012, L 9 AS 695/08 sowie LSG Hamburg, Urteil vom 25.08.2011, - L 5 AS 33/08 - Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
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