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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Leistungspflicht des SGB II-Trägers nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden 1. Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 25.11.2011, - S 22 AS 1833/11 ER -

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Zur Leistungspflicht des SGB II-Trägers nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden 1. Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 25.11.2011, - S 22 AS 1833/11 ER - Empty Zur Leistungspflicht des SGB II-Trägers nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden 1. Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 25.11.2011, - S 22 AS 1833/11 ER -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:06 am

Zur Leistungspflicht des SGB II-Trägers nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden


Nach
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung darf der SGB-II-Träger
fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen
Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben (BSG, (Urteil vom 07.11.2006,
Az.B 7b AS 10/06 R;Schmacher in: Oestreicher, SGB II/SGB
XII, § 44a Rn.40).

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/S_22_AS_1833_11_ER_ER-BESCHLUSS_20111125_140234Anonym.pdf

Gruß willi S
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