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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende ist bei der Feststellung der angemessenen Wohnkosten zu berücksichtigen So geurteilt vom Sozialgericht Lüneburg mit Beschluss vom 29.06.2011, - S 45 AS 257/11 ER - .

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Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende ist bei der Feststellung der angemessenen Wohnkosten zu berücksichtigen So geurteilt vom Sozialgericht Lüneburg mit Beschluss vom 29.06.2011, - S 45 AS 257/11 ER - . Empty Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende ist bei der Feststellung der angemessenen Wohnkosten zu berücksichtigen So geurteilt vom Sozialgericht Lüneburg mit Beschluss vom 29.06.2011, - S 45 AS 257/11 ER - .

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:22 am

Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche
ist in Niedersachsen nach den Richtlinien über die soziale
Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmung - WFB - 2003) in dem
Runderlass vom 27. Juni 2003 zu ermitteln (Nds. MinBl 2003, 580, zuletzt
geändert durch Runderlass vom 19. Oktober 2006, Nds. MinBl. 2006, 973).

Danach
gilt für Miet-wohnungen bei einem 4-Personen-Haushalt, wie er hier seit
Mitte September 2010 vor-liegt, grundsätzlich eine Wohnfläche bis 85 m²
als angemessen.

Es ist zwischen den Beteiligten jedoch
unstreitig, dass aufgrund der erst am 4. März 2011 ausgesprochenen
Kostensenkungsaufforderung jedenfalls für die Regelfrist von sechs
Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Mietfläche eines
5-Personen-Haushalts als angemessen betrachtet werden muss, d.h. eine
Wohnfläche von 95 m².

Gemäß
Ziffer 11.4 der WFB 2003 erhöht sich die angemessene Wohnfläche zudem
für Alleinerziehende um jeweils weitere 10 m², so dass zur Ermittlung
der angemessenen Wohnfläche auf den Wert von 105 m², d.h. im Ergebnis
auf einen 6-Personen-Haushalt abzustellen ist.


Diese erhöhte Wohnfläche ist auch bei der Ermittlung der angemessenen
Unterkunftskos-ten zu berücksichtigen (so auch LSG Nds.-Bremen, Beschl.
v. 27.07.2010 - L 9 AS 1049/09 B ER -; Beschl. v. 30.07.2007 - L 9 AS
155/07 ER -; SG Lüneburg, Urt. v. 01.02.2011 - S 44 AS 1891/09 -).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung : Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 26.07.2011, - S 45 AS 282/11 ER -

Umgangsrecht
erhöht Wohnraumbedarf - In Niedersachsen beträgt die angemessene
Wohnraumfläche für eine Alleinerziehende mit Kind und einer temporärer
im Haushalt lebenden Person, welche sich in der überwiegenden Zeit in
einem Internat aufhält, 80 m² .

§ 22a SGB II, § 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/sgb-ii-umgangsrecht-erhot.html

Gruß Willi S
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