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Aus dem Höchstwert des Heizkostenspiegels multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche ergibt sich der Grenzwert als Indiz für nicht angemessene Heizkosten
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Aus dem Höchstwert des Heizkostenspiegels multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche ergibt sich der Grenzwert als Indiz für nicht angemessene Heizkosten
Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 27.04.2012, - L 7 AS 241/12 B ER -
Weil
aktuell nur Heizkostenspiegel vergangener Jahre vorliegen, können nur
abgelaufene Abrechungsjahre der Angemessenheitsprüfung unterzogen werden
und darauf aufbauend eine Aufforderung zur Kostensenkung für aktuelle
Abrechnungszeiträume erteilt werden.
Wenn
nach Übernahme erheblicher Heizkosten das Heizmaterial aktuell zur
Neige geht (hier im Februar Heizöl für ein Einfamilienhaus), kann die
Behörde analog § 22 Abs. 8 SGB II ein Darlehen anbieten. Gegebenfalls,
insbesondere wenn Anhaltspunkte für einen höheren Leistungsanspruch
bestehen (z.B. Witterung, Heizstoffpreise) ist auch eine vorläufige
Leistung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
oder ein Vorschuss nach § 42 SGB I denkbar.
Ein
Verwaltungsakt zur Aufrechung eines Darlehens mit der laufenden
Leistung nach § 42a Abs. 2 SGB II fällt nicht unter § 39 Nr. 1 SGB II.
Widerpruch und Klage gegen diesen Verwaltungsakt haben aufschiebende
Wirkung.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120010115&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/aus-dem-hochstwert-des.html
Willi S
Weil
aktuell nur Heizkostenspiegel vergangener Jahre vorliegen, können nur
abgelaufene Abrechungsjahre der Angemessenheitsprüfung unterzogen werden
und darauf aufbauend eine Aufforderung zur Kostensenkung für aktuelle
Abrechnungszeiträume erteilt werden.
Wenn
nach Übernahme erheblicher Heizkosten das Heizmaterial aktuell zur
Neige geht (hier im Februar Heizöl für ein Einfamilienhaus), kann die
Behörde analog § 22 Abs. 8 SGB II ein Darlehen anbieten. Gegebenfalls,
insbesondere wenn Anhaltspunkte für einen höheren Leistungsanspruch
bestehen (z.B. Witterung, Heizstoffpreise) ist auch eine vorläufige
Leistung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
oder ein Vorschuss nach § 42 SGB I denkbar.
Ein
Verwaltungsakt zur Aufrechung eines Darlehens mit der laufenden
Leistung nach § 42a Abs. 2 SGB II fällt nicht unter § 39 Nr. 1 SGB II.
Widerpruch und Klage gegen diesen Verwaltungsakt haben aufschiebende
Wirkung.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120010115&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
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Willi S
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