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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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KG Berlin, Senat für Familiensachen: Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, lebt nicht getrennt

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KG Berlin, Senat für Familiensachen: Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, lebt nicht getrennt  Empty KG Berlin, Senat für Familiensachen: Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, lebt nicht getrennt

Beitrag von Willi Schartema So Dez 02, 2012 10:36 am

KG Berlin, Senat für Familiensachen, Beschl. v.
30.04.2012 -
17
WF 108/12


Normen: § 1567 Abs 1 BGB, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2

Leitsatz

Der sozialrechtliche Begriff des Getrenntlebens nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II
deckt sich mit der zivilrechtlichen Begrifflichkeit gemäß § 1567 Abs. 1 BGB und
deshalb kann ein Ehegatte, der für den anderen Ehegatten Leistungen nach dem
SGB II entgegennimmt oder diesen dem Jobcenter gegenüber als zu seiner
Bedarfsgemeinschaft gehörend bezeichnet, von ihm nicht gleichzeitig getrennt
leben.


Mangels eines Getrenntlebens kann die betreffende Ehe
daher auch nicht geschieden werden mit der Folge, dass ein dahingehender Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe keine Erfolgsaussichten hat.


Wer
in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, lebt nicht getrennt | beck-community


Anmerkung: Bedürftigkeit ist auch bei Annahme des
Getrenntlebens nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller monatlich
darlehensweise Leistungen von seiner Ehefrau erhält (vgl. LSG NRW , Beschluss
vom 29.10.2012, - L 2 AS 1671/12 B ER).


Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef
Brock.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/kg-berlin-senat-fur-familiensachen-wer.html

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