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KG Berlin, Senat für Familiensachen: Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, lebt nicht getrennt
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KG Berlin, Senat für Familiensachen: Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, lebt nicht getrennt
KG Berlin, Senat für Familiensachen, Beschl. v.
30.04.2012 - 17
WF 108/12
Normen: § 1567 Abs 1 BGB, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2
Leitsatz
Der sozialrechtliche Begriff des Getrenntlebens nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II
deckt sich mit der zivilrechtlichen Begrifflichkeit gemäß § 1567 Abs. 1 BGB und
deshalb kann ein Ehegatte, der für den anderen Ehegatten Leistungen nach dem
SGB II entgegennimmt oder diesen dem Jobcenter gegenüber als zu seiner
Bedarfsgemeinschaft gehörend bezeichnet, von ihm nicht gleichzeitig getrennt
leben.
Mangels eines Getrenntlebens kann die betreffende Ehe
daher auch nicht geschieden werden mit der Folge, dass ein dahingehender Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe keine Erfolgsaussichten hat.
Wer
in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, lebt nicht getrennt | beck-community
Anmerkung: Bedürftigkeit ist auch bei Annahme des
Getrenntlebens nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller monatlich
darlehensweise Leistungen von seiner Ehefrau erhält (vgl. LSG NRW , Beschluss
vom 29.10.2012, - L 2 AS 1671/12 B ER).
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef
Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/kg-berlin-senat-fur-familiensachen-wer.html
Willi S
30.04.2012 - 17
WF 108/12
Normen: § 1567 Abs 1 BGB, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2
Leitsatz
Der sozialrechtliche Begriff des Getrenntlebens nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II
deckt sich mit der zivilrechtlichen Begrifflichkeit gemäß § 1567 Abs. 1 BGB und
deshalb kann ein Ehegatte, der für den anderen Ehegatten Leistungen nach dem
SGB II entgegennimmt oder diesen dem Jobcenter gegenüber als zu seiner
Bedarfsgemeinschaft gehörend bezeichnet, von ihm nicht gleichzeitig getrennt
leben.
Mangels eines Getrenntlebens kann die betreffende Ehe
daher auch nicht geschieden werden mit der Folge, dass ein dahingehender Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe keine Erfolgsaussichten hat.
Wer
in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, lebt nicht getrennt | beck-community
Anmerkung: Bedürftigkeit ist auch bei Annahme des
Getrenntlebens nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller monatlich
darlehensweise Leistungen von seiner Ehefrau erhält (vgl. LSG NRW , Beschluss
vom 29.10.2012, - L 2 AS 1671/12 B ER).
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef
Brock.
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Willi S
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