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SG Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II
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SG Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II
SG Mainz, Beschl. v. 13.11.2012 - S 4 AS 466/11
SG Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II
Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer
Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II |
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http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/sg-mainz-vereinbarung-eines.html
Willi S
SG Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II
DasQuelle: SG
Job-Center darf bei einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II keine
Leistungskürzung vornehmen, wenn dieser bei seiner Lebensversicherung
nachträglich einen Verwertungsausschluss vereinbart und erst auf diese
Weise die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen erfüllt.
Dies hat das Sozialgericht Mainz am 13.11.2012 entschieden (Az.: S 4 AS
466/11).
Sachverhalt
Das Job-Center hatte dem 53
Jahre alten und damals arbeitslosen Kläger die Gewährung von Leistungen
versagt, weil er über eine Lebensversicherung im Wert von knapp 20.000
Euro verfüge, die er zuerst kündigen und verwerten müsse. Es handelte
sich um eine Kapital-Lebensversicherung, die der Kläger 1992 zum Zwecke
der Altersvorsorge abgeschlossen hatte. Der Kläger vereinbarte mit der
Versicherung einen Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 VVG und
beantragte bei dem Job-Center umgehend erneut Leistungen. Diesmal wurden
ihm zwar die Leistungen bewilligt, jedoch erhielt er für die ersten
drei Monate um 10% gekürzte Beträge. Zur Begründung verwies das
Job-Center darauf, dass er eine Pflichtverletzung begangen habe, als er
durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses absichtlich sein
Vermögen verringert habe, um einen Anspruch zu erhalten.
Verwertungsausschluss keine Pflichtverletzung
Das
Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Zwar werde das Verhalten des
Klägers vom Wortlaut der Sanktionsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB
II erfasst. Der Kläger habe durch sein Verhalten tatsächlich sein
anrechenbares Vermögen gemindert, mit der Absicht einen Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, dennoch handele es sich nicht um
eine «Pflichtverletzung» im Sinne dieser Vorschrift. Die Richter wiesen
darauf hin, dass im SGB II nicht nur die staatlich geförderten
Altersvorsorgeformen («Riester-Rente»), sondern auch sonstige geldwerte
Ansprüchen, die der Altersvorsorge dienen, geschützt seien, solange sie
vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden können.
Hinweispflicht des Job-Centers auf möglichen Verwertungsausschluss
Das
Bundessozialgericht habe in einem Urteil aus dem Jahr 2008 sogar
ausgeführt, dass die Job-Center die Antragssteller mit älteren
Lebensversicherungen auf die Möglichkeit eines solchen
Verwertungsausschlusses hinweisen müssten. Wenn dann aber ein
Antragssteller diese vom Gesetz grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit
ausnutze beziehungsweise die Hinweise des Job-Centers umsetze, könne
dies nicht gleichzeitig eine «Pflichtverletzung» im Sinne einer anderen
Vorschrift des Gesetzes darstellen und eine Leistungskürzung begründen.
Der Behördenvertreter schloss sich dieser Ansicht an und hob die
Sanktionsbescheide auf.
Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer
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