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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II

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SG Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II  Empty SG Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II

Beitrag von Willi Schartema Fr Nov 30, 2012 3:23 pm

SG Mainz, Beschl. v. 13.11.2012 - S 4 AS 466/11

SG Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II
Das
Job-Center darf bei einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II keine
Leistungskürzung vornehmen, wenn dieser bei seiner Lebensversicherung
nachträglich einen Verwertungsausschluss vereinbart und erst auf diese
Weise die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen erfüllt.
Dies hat das Sozialgericht Mainz am 13.11.2012 entschieden (Az.: S 4 AS
466/11).

Sachverhalt

Das Job-Center hatte dem 53
Jahre alten und damals arbeitslosen Kläger die Gewährung von Leistungen
versagt, weil er über eine Lebensversicherung im Wert von knapp 20.000
Euro verfüge, die er zuerst kündigen und verwerten müsse. Es handelte
sich um eine Kapital-Lebensversicherung, die der Kläger 1992 zum Zwecke
der Altersvorsorge abgeschlossen hatte. Der Kläger vereinbarte mit der
Versicherung einen Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 VVG und
beantragte bei dem Job-Center umgehend erneut Leistungen. Diesmal wurden
ihm zwar die Leistungen bewilligt, jedoch erhielt er für die ersten
drei Monate um 10% gekürzte Beträge. Zur Begründung verwies das
Job-Center darauf, dass er eine Pflichtverletzung begangen habe, als er
durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses absichtlich sein
Vermögen verringert habe, um einen Anspruch zu erhalten.

Verwertungsausschluss keine Pflichtverletzung

Das
Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Zwar werde das Verhalten des
Klägers vom Wortlaut der Sanktionsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB
II erfasst. Der Kläger habe durch sein Verhalten tatsächlich sein
anrechenbares Vermögen gemindert, mit der Absicht einen Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, dennoch handele es sich nicht um
eine «Pflichtverletzung» im Sinne dieser Vorschrift. Die Richter wiesen
darauf hin, dass im SGB II nicht nur die staatlich geförderten
Altersvorsorgeformen («Riester-Rente»), sondern auch sonstige geldwerte
Ansprüchen, die der Altersvorsorge dienen, geschützt seien, solange sie
vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden können.

Hinweispflicht des Job-Centers auf möglichen Verwertungsausschluss

Das
Bundessozialgericht habe in einem Urteil aus dem Jahr 2008 sogar
ausgeführt, dass die Job-Center die Antragssteller mit älteren
Lebensversicherungen auf die Möglichkeit eines solchen
Verwertungsausschlusses hinweisen müssten. Wenn dann aber ein
Antragssteller diese vom Gesetz grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit
ausnutze beziehungsweise die Hinweise des Job-Centers umsetze, könne
dies nicht gleichzeitig eine «Pflichtverletzung» im Sinne einer anderen
Vorschrift des Gesetzes darstellen und eine Leistungskürzung begründen.
Der Behördenvertreter schloss sich dieser Ansicht an und hob die
Sanktionsbescheide auf.
Quelle: SG
Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer
Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II |
beck-aktuell

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/sg-mainz-vereinbarung-eines.html

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