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Praktikum in einer Eingliederungsvereinbarung!!! Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II
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Praktikum in einer Eingliederungsvereinbarung!!! Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Beschluss vom 12.01.2012,- L 7 AS 242/10 B -
1. Stehen die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelten Pflichten
des Leistungsberechtigten in keinem angemessenen Verhältnis zu den
Gegenleistungen der Behörde, bleibt eine Pflichtverletzung sanktionslos.
2. Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
Zu1) Zweifel bestehen insoweit, weil im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Vertrags die Gegenleistung des Bürgers gemäß § 55
Abs. 1 Satz 2 SGB X den gesamten Umständen nach angemessen sein und im
sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde
stehen muss. Diesem Gebot genügt eine Eingliederungsvereinbarung nicht,
in der zahlreiche Pflichten des Leistungsberechtigten geregelt werden,
als Gegenleistungen des SGB II-Trägers aber nur Elemente angeführt
werden, auf die der Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch hat.
Denn als vereinbarungsfähige Leistung zur Eingliederung in Arbeit im
Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung kommen von vornherein nur solche
in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein
Rechtsanspruch besteht (§ 53 Abs. 2 SGB X). Die Gewährung von Rat und
Auskunft sowie die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung gehören
folglich nicht zum Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung,
weil darauf ein Rechtsanspruch besteht.
Zu2)Ob ein unentgeltliches Praktikum eine "Arbeit" im Sinne des § 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II darstellt, ist zweifelhaft. Denn § 2 Abs. 2
Satz 2 SGB II bestimmt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihre
Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhaltes einsetzen müssen.
Da unentgeltliche Tätigkeiten aber diesen Zweck nicht unmittelbar zu
erreichen vermögen, dürften diese - falls sie nicht Bestandteil eines
abgestuften und genauen Eingliederungsplanes sind - schwerlich als
Arbeit qualifiziert werden können (Hauck/Noftz, SGB II - Kommentar,
Stand: November 2011, § 31 Rdz. 94 mit weiteren Hinweisen).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148398&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/ein-unentgeltliches-praktikum-ist-keine.html
Willi S
1. Stehen die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelten Pflichten
des Leistungsberechtigten in keinem angemessenen Verhältnis zu den
Gegenleistungen der Behörde, bleibt eine Pflichtverletzung sanktionslos.
2. Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
Zu1) Zweifel bestehen insoweit, weil im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Vertrags die Gegenleistung des Bürgers gemäß § 55
Abs. 1 Satz 2 SGB X den gesamten Umständen nach angemessen sein und im
sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde
stehen muss. Diesem Gebot genügt eine Eingliederungsvereinbarung nicht,
in der zahlreiche Pflichten des Leistungsberechtigten geregelt werden,
als Gegenleistungen des SGB II-Trägers aber nur Elemente angeführt
werden, auf die der Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch hat.
Denn als vereinbarungsfähige Leistung zur Eingliederung in Arbeit im
Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung kommen von vornherein nur solche
in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein
Rechtsanspruch besteht (§ 53 Abs. 2 SGB X). Die Gewährung von Rat und
Auskunft sowie die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung gehören
folglich nicht zum Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung,
weil darauf ein Rechtsanspruch besteht.
Zu2)Ob ein unentgeltliches Praktikum eine "Arbeit" im Sinne des § 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II darstellt, ist zweifelhaft. Denn § 2 Abs. 2
Satz 2 SGB II bestimmt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihre
Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhaltes einsetzen müssen.
Da unentgeltliche Tätigkeiten aber diesen Zweck nicht unmittelbar zu
erreichen vermögen, dürften diese - falls sie nicht Bestandteil eines
abgestuften und genauen Eingliederungsplanes sind - schwerlich als
Arbeit qualifiziert werden können (Hauck/Noftz, SGB II - Kommentar,
Stand: November 2011, § 31 Rdz. 94 mit weiteren Hinweisen).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148398&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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