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Wenn sich keine realitätsnahe Bemessung der Anteile des Heizstromes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und des Haushaltsstromes (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ermöglichen lässt, ist es vertretbar, vom im Einzelnen bezifferten Gesamtaufwand einer Bedarfsgemeinschaft
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Wenn sich keine realitätsnahe Bemessung der Anteile des Heizstromes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und des Haushaltsstromes (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ermöglichen lässt, ist es vertretbar, vom im Einzelnen bezifferten Gesamtaufwand einer Bedarfsgemeinschaft
für Strom den Anteil in Abzug zu bringen, der im Regelbedarf für Haushaltsstrom angesetzt ist (vgl. § 5 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz, dort die Abteilung 4: „Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung“, Nr. 18: Strom, Mieterhaushalte).
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.10.2013 - L 7 AS 644/13 B ER
http://openjur.de/u/655124.html
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.10.2013 - L 7 AS 644/13 B ER
http://openjur.de/u/655124.html
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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