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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Kostenübernahme für Sonderanfertigung einer Gleitsichtbrille mit zwei Prismengläsern für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung aus dem Vermittlungsbudget durch das Jobcenter, wenn die die begehrte

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Keine Kostenübernahme für Sonderanfertigung einer Gleitsichtbrille mit zwei Prismengläsern für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung aus dem Vermittlungsbudget durch das Jobcenter, wenn die die begehrte Empty Keine Kostenübernahme für Sonderanfertigung einer Gleitsichtbrille mit zwei Prismengläsern für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung aus dem Vermittlungsbudget durch das Jobcenter, wenn die die begehrte

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 26, 2015 12:24 pm

 Versorgung in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fällt.


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2014 - L 2 AS 407/14



Leitsätze (Autor)
1. Die begehrte Versorgung ist für die berufliche Eingliederung nicht notwendig. Sie dient auch nicht zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben für behinderte Menschen.

2. Da die begehrte Gleitsichtbrille für die Benutzung im Nah- und Fernbereich lediglich dazu diene, den Wechsel zwischen einer Brille für den Nah- und einer Brille für den Fernbereich zu ersetzen, diene die Gleitsichtbrille zum Basisausgleich einer Behinderung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und werde nicht speziell, anders als eine Arbeitsschutzbrille, für die Berufsausübung benötigt.

3. Die Anschaffung einer Gleitsichtbrille ist kein unabweisbarer Bedarf. Zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz genüge die Anschaffung von zwei Brillen, jeweils für den Nah- und Fernbereich.

4. Das gefundene Ergebnis steht auch im Einklang mit dem durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (BVerfGE 125,175-260) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1BvR 1691/13) vertiefend dargelegten verfassungsrechtlich garantierten Leistungsanspruch der Klägerin auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175019&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/

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