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Keine Übernahme der Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter! Denn eine Nebenkostenabrechnung ist nur dann geeignet, einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter zu begründen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 259 Bürgerlic
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Keine Übernahme der Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter! Denn eine Nebenkostenabrechnung ist nur dann geeignet, einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter zu begründen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 259 Bürgerlic
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 14.08.2012,- L 5 AS 454/12 B -
Denn eine Nebenkostenabrechnung ist nur dann geeignet, einen
Nachzahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter zu begründen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entspricht.
Keine Übernahme der Nebenkostenabrechnung, Nachzahlungen aus
Nebenkostenabrechnungen sind nur dann tatsächliche Aufwendungen, wenn
der Anspruch wirksam entstanden ist. Ordnungsgemäßist eine Abrechnung
nur dann, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und
Ausgaben enthalte.
Danach hat derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder
Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten
eine geordnete Zusammenstellung über die Einnahmen bzw. die Ausgaben
vorzulegen. Im Rahmen eines Mietvertrags hat bei Umlage der
tatsächlichen Betriebskosten der Mieter gegen den Vermieter einen
Anspruch auf eine Rechnungslegung im vorgenannten Sinne (vgl. Weidenkaff
in Palandt: BGB, 67. Auflage 2008, § 535 RN 93).
Zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Betriebskosten gehört neben der
Zusammenstellung der Gesamtkosten die Angabe und Erläuterung des
zugrundegelegten Verteilerschlüssels und die sich daraus ergebende
Berechnung des Anteils des Mieters. Werden diese Mindestvoraussetzungen
nicht erfüllt, liegt eine formell unwirksame Abrechnung vor.
Diese löst keine Zahlungspflichten des Mieters aus. Zudem ist eine
formell unwirksame Abrechnung nicht geeignet, die Nachforderung
innerhalb der gesetzlichen Frist des § 556 Abs. 3 BGB bis zum Ablauf des
zwölften Monats des Abrechnungszeitraums wirksam geltend zu machen.
Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung der
Nachzahlung überhaupt ausgeschlossen (vgl. z. Vorst.: Bundesgerichtshof,
Urteil vom 17. November 2004, Az.: VIII ZR 115/04).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154294&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/keine-ubernahme-der-nebenkostennachzahl.html
Willi S
Denn eine Nebenkostenabrechnung ist nur dann geeignet, einen
Nachzahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter zu begründen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entspricht.
Keine Übernahme der Nebenkostenabrechnung, Nachzahlungen aus
Nebenkostenabrechnungen sind nur dann tatsächliche Aufwendungen, wenn
der Anspruch wirksam entstanden ist. Ordnungsgemäßist eine Abrechnung
nur dann, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und
Ausgaben enthalte.
Danach hat derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder
Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten
eine geordnete Zusammenstellung über die Einnahmen bzw. die Ausgaben
vorzulegen. Im Rahmen eines Mietvertrags hat bei Umlage der
tatsächlichen Betriebskosten der Mieter gegen den Vermieter einen
Anspruch auf eine Rechnungslegung im vorgenannten Sinne (vgl. Weidenkaff
in Palandt: BGB, 67. Auflage 2008, § 535 RN 93).
Zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Betriebskosten gehört neben der
Zusammenstellung der Gesamtkosten die Angabe und Erläuterung des
zugrundegelegten Verteilerschlüssels und die sich daraus ergebende
Berechnung des Anteils des Mieters. Werden diese Mindestvoraussetzungen
nicht erfüllt, liegt eine formell unwirksame Abrechnung vor.
Diese löst keine Zahlungspflichten des Mieters aus. Zudem ist eine
formell unwirksame Abrechnung nicht geeignet, die Nachforderung
innerhalb der gesetzlichen Frist des § 556 Abs. 3 BGB bis zum Ablauf des
zwölften Monats des Abrechnungszeitraums wirksam geltend zu machen.
Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung der
Nachzahlung überhaupt ausgeschlossen (vgl. z. Vorst.: Bundesgerichtshof,
Urteil vom 17. November 2004, Az.: VIII ZR 115/04).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154294&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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