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Wenn Jobcenter Hartz IV Bezieher zur Frührente zwingen - Zwang zur Rente durch Jobcenter rechtswidrig
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Wenn Jobcenter Hartz IV Bezieher zur Frührente zwingen - Zwang zur Rente durch Jobcenter rechtswidrig
Zwangsverrentung scheint die neue Zauberformel zu
sein, um die Arbeitslosenzahlen per Gesetz zu frisieren.
So steht den Jobcentern die Möglichkeit nach § 12a SGB II offen, Hartz IV Empfänger, die das 63. Lebensjahr vollenden haben, zu
einem Antrag auf Frührente zu zwingen, schlimmstenfalls kann das Jobcenter
sogar selbst einen Antrag für den Hilfebedürftigen bei der Rentenversicherung
stellen.
Die Auswirkungen sind verheerend, denn durch den
frühzeitigen Rentenantrag müssen Betroffene erhebliche Einbußen bei ihrer Rente
hinnehmen, und das über die Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus.
Kürzung von 0,3
Prozent der Rente pro Monat dauerhaft
Der finanzielle Schaden einer (erzwungenen) Frührente
ist gewaltig. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze
beantragt wird, erfolgt ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent. Wer also mit 63
statt 67 (Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964) Frührente beantragt, hat eine
dauerhaftes Minus von 14,4 Prozent. Der maximale Rentenabschlag ist bei 18
Prozent gedeckelt.
Für die Zwangsverrentung durch das Jobcenter können im
Jahr 2013 die Jahrgänge 1950 herangezogen werden, hier liegt das
Renteneintrittsalter bei 65 Jahren und fünf Monaten. Demzufolge belaufen sich die dauerhaften Einbußen auf 29
Monate x 0,3 = 8,7 Prozent.
Für die Jobcenter spielen diese
finanziellen Einbußen der Betroffenen jedoch keine Rolle, denn so steht es im
Gesetz und außerdem bereinigt es die Arbeitslosen-Statistik.
Zwang zur Rente
durch Jobcenter rechtswidrig
Die Jobcenter handeln bei der Zwangsverrentung im
Rahmen des Gesetzes und dennoch rechtswidrig – zumindest wenn sie Hartz IV
Empfänger pauschal ab dem Alter von 63 Jahren unter Androhung von
Leistungsverweigerung zur Rente zwingen. Hier muss der Leistungsträger nach
Ermessen handeln und jeden möglichen Antrag einer Einzelfallprüfung
unterziehen. Rückenwind bekommen Betroffene bereits von den
Landessozialgerichten recht.
Hier haben die Gerichte entschieden, dass die
Ermessensentscheidung der Jobcenter nicht erst beim Rentenantrag durch das Amt
(§ 5 Abs. 3 SGB II) beginnt, sondern bereits im Vorfeld bei der Aufforderung zum Rentenantrag
durch den Hartz IV Bezieher.
Bei der Ermessensentscheidung durch die Jobcenter ist
beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Rentenanspruch nicht unter den Hartz
IV Leistungen liegt, es sich um einen erwerbstätigen Aufstocker handelt oder ob der Leistungsbezieher die SGB II Leistungen nur zusätzlich
zu anderen (Versicherungs-)Leistungen wie dem Arbeitslosengeld I erhält.
Weitere
Ermessenskriterien
weiterlesen
hier:
Anmerkung: Gelungener Beitrag, folgender Hinmeis ist
anzumerken:
Die Leistungsberechtigten erhalten einen Bescheid,
dass Ihnen keinerlei Leistungen mehr ausgezahlt werden bis die
Mitwirkungshandlung nachgeholt wird - der Grundsicherungsträger nach dem SGB II
geht davon aus, dass er bei fehlender Mitwirkung der Leistungsberechtigten bei
der Rentenantragstellung zur Versagung der Leistungen nach dem SGB II
berechtigt ist.
Diese Annahme ist falsch und die Rechtsprechung und Kommentierung ist ihm - nicht - gefolgt (vgl.
dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2009, Az.: L 5 B 284/08 AS ER;
Burkiczak in: BeckOK SGB II, § 5 Rn.5; Bieback in: Gagel, § 5 SGB II, Rn.87;
Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, § 5 Rn. 119a mwN.).
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2009, Az.: L 5 B 284/08 AS ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86317
Leitsätze:
Eine Leistungsversagung kann nicht darauf gestützt werden, dass der
Leistungsberechtigte sich nicht bei der Bundesagentur für Arbeit meldet und
deshalb ein (noch) bestehender Restanspruch auf Arbeitslosengeld nicht zur
Bedarfsminderung führt.
Eine entsprechende Mitwirkungspflicht ergibt sich weder aus §§ 56 ff. SGB II
noch aus § 60 ff. SGB I. Die einzige gesetzliche Sanktion ist insoweit die
Berechtigung des Leistungsträgers gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, selbst den
Leistungsantrag zu stellen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock,
langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/wenn-jobcenter-hartz-iv-bezieher-zur.html
Willi S
sein, um die Arbeitslosenzahlen per Gesetz zu frisieren.
So steht den Jobcentern die Möglichkeit nach § 12a SGB II offen, Hartz IV Empfänger, die das 63. Lebensjahr vollenden haben, zu
einem Antrag auf Frührente zu zwingen, schlimmstenfalls kann das Jobcenter
sogar selbst einen Antrag für den Hilfebedürftigen bei der Rentenversicherung
stellen.
Die Auswirkungen sind verheerend, denn durch den
frühzeitigen Rentenantrag müssen Betroffene erhebliche Einbußen bei ihrer Rente
hinnehmen, und das über die Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus.
Kürzung von 0,3
Prozent der Rente pro Monat dauerhaft
Der finanzielle Schaden einer (erzwungenen) Frührente
ist gewaltig. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze
beantragt wird, erfolgt ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent. Wer also mit 63
statt 67 (Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964) Frührente beantragt, hat eine
dauerhaftes Minus von 14,4 Prozent. Der maximale Rentenabschlag ist bei 18
Prozent gedeckelt.
Für die Zwangsverrentung durch das Jobcenter können im
Jahr 2013 die Jahrgänge 1950 herangezogen werden, hier liegt das
Renteneintrittsalter bei 65 Jahren und fünf Monaten. Demzufolge belaufen sich die dauerhaften Einbußen auf 29
Monate x 0,3 = 8,7 Prozent.
Für die Jobcenter spielen diese
finanziellen Einbußen der Betroffenen jedoch keine Rolle, denn so steht es im
Gesetz und außerdem bereinigt es die Arbeitslosen-Statistik.
Zwang zur Rente
durch Jobcenter rechtswidrig
Die Jobcenter handeln bei der Zwangsverrentung im
Rahmen des Gesetzes und dennoch rechtswidrig – zumindest wenn sie Hartz IV
Empfänger pauschal ab dem Alter von 63 Jahren unter Androhung von
Leistungsverweigerung zur Rente zwingen. Hier muss der Leistungsträger nach
Ermessen handeln und jeden möglichen Antrag einer Einzelfallprüfung
unterziehen. Rückenwind bekommen Betroffene bereits von den
Landessozialgerichten recht.
- LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 B 371/09)
- Hessisches LSG (Az. L 7 AS 88/11 B ER)
Hier haben die Gerichte entschieden, dass die
Ermessensentscheidung der Jobcenter nicht erst beim Rentenantrag durch das Amt
(§ 5 Abs. 3 SGB II) beginnt, sondern bereits im Vorfeld bei der Aufforderung zum Rentenantrag
durch den Hartz IV Bezieher.
Bei der Ermessensentscheidung durch die Jobcenter ist
beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Rentenanspruch nicht unter den Hartz
IV Leistungen liegt, es sich um einen erwerbstätigen Aufstocker handelt oder ob der Leistungsbezieher die SGB II Leistungen nur zusätzlich
zu anderen (Versicherungs-)Leistungen wie dem Arbeitslosengeld I erhält.
Weitere
Ermessenskriterien
weiterlesen
hier:
Anmerkung: Gelungener Beitrag, folgender Hinmeis ist
anzumerken:
Die Leistungsberechtigten erhalten einen Bescheid,
dass Ihnen keinerlei Leistungen mehr ausgezahlt werden bis die
Mitwirkungshandlung nachgeholt wird - der Grundsicherungsträger nach dem SGB II
geht davon aus, dass er bei fehlender Mitwirkung der Leistungsberechtigten bei
der Rentenantragstellung zur Versagung der Leistungen nach dem SGB II
berechtigt ist.
Diese Annahme ist falsch und die Rechtsprechung und Kommentierung ist ihm - nicht - gefolgt (vgl.
dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2009, Az.: L 5 B 284/08 AS ER;
Burkiczak in: BeckOK SGB II, § 5 Rn.5; Bieback in: Gagel, § 5 SGB II, Rn.87;
Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, § 5 Rn. 119a mwN.).
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2009, Az.: L 5 B 284/08 AS ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86317
Leitsätze:
Eine Leistungsversagung kann nicht darauf gestützt werden, dass der
Leistungsberechtigte sich nicht bei der Bundesagentur für Arbeit meldet und
deshalb ein (noch) bestehender Restanspruch auf Arbeitslosengeld nicht zur
Bedarfsminderung führt.
Eine entsprechende Mitwirkungspflicht ergibt sich weder aus §§ 56 ff. SGB II
noch aus § 60 ff. SGB I. Die einzige gesetzliche Sanktion ist insoweit die
Berechtigung des Leistungsträgers gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, selbst den
Leistungsantrag zu stellen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock,
langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/wenn-jobcenter-hartz-iv-bezieher-zur.html
Willi S
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