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Sozialhilferecht: 8.Senat des BSG muss entscheiden, ob sich die Einkommensgrenze von 100.000 Euro in 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf das Einkommen des einzelnen Elternteils bezieht
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Sozialhilferecht: 8.Senat des BSG muss entscheiden, ob sich die Einkommensgrenze von 100.000 Euro in 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf das Einkommen des einzelnen Elternteils bezieht
Terminvorschau
des BSG Nr. 20/13
Der 8. Senat des BSG beabsichtigt, am 25.04.2013
aufgrund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen aus dem Gebiet des
Sozialhilferechts zu entscheiden.
Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) ab 1.8.2007.
Der Beklagte hat die Leistungsgewährung abgelehnt, weil die Eltern des Klägers
nach dessen eigenen Angaben gemeinsam über Einkommen von 100.000 Euro jährlich
verfügten.
Die hiergegen vor dem 1.4.2008 erhobene Klage hatte
insoweit Erfolg, als das Sozialgericht (SG) den angegriffenen Bescheid
aufgehoben und den Beklagten verurteilt hat, über den Antrag des Klägers
erneut zu entscheiden; die weiter gehende Klage wurde abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG
ausgeführt, die Einkommensgrenze von 100.000 Euro in § 43 Abs 2 SGB XII, die
zum Ausschluss eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen führe, gelte nicht
für zusammengerechnete Elterneinkommen.
Die gesetzliche Privilegierung entfalle erst dann,
wenn ein Elternteil mit seinem Gesamteinkommen die Einkommensgrenze von 100.000
Euro im Jahr überschreite.
Gemäß § 131 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei
jedoch lediglich der Ablehnungsbescheid des Beklagten aufzuheben; der Beklagte
müsse nach Ermittlungen zu der für Grundsicherungsleistungen erforderlichen
dauerhaften Erwerbsminderung über den Antrag des Klägers neu befinden.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung
hiergegen zurückgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, seit 1.4.2008 gelte § 131
Abs 5 SGG nicht mehr allein für Anfechtungsklagen, sondern auch ‑ wie
vorliegend ‑ für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung
des § 43 Abs 2 SGB XII. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass auf das
zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile abzustellen sei.
SG
Osnabrück
- S 5 SO 43/08 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 10/09 -
Der 8. Senat des BSG könnte wohl möglich so entscheiden:
Die in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannte
Einkommensgrenze ist für jeden Elternteil getrennt zu beurteilen. Eine
Zusammenrechnung der Einkommen ist unzulässig.
S.a.
Sozialrechtsexperte: LSG Niedersachsen-Bremen:
Einkommensgrenze von 100.000 Euro in 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bezieht sich auf
das Einkommen des einzelnen Elternteils.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- langjähriger
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/sozialhilferecht-8senat-des-bsg-muss.html
Willi S
des BSG Nr. 20/13
Der 8. Senat des BSG beabsichtigt, am 25.04.2013
aufgrund mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen aus dem Gebiet des
Sozialhilferechts zu entscheiden.
Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) ab 1.8.2007.
Der Beklagte hat die Leistungsgewährung abgelehnt, weil die Eltern des Klägers
nach dessen eigenen Angaben gemeinsam über Einkommen von 100.000 Euro jährlich
verfügten.
Die hiergegen vor dem 1.4.2008 erhobene Klage hatte
insoweit Erfolg, als das Sozialgericht (SG) den angegriffenen Bescheid
aufgehoben und den Beklagten verurteilt hat, über den Antrag des Klägers
erneut zu entscheiden; die weiter gehende Klage wurde abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG
ausgeführt, die Einkommensgrenze von 100.000 Euro in § 43 Abs 2 SGB XII, die
zum Ausschluss eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen führe, gelte nicht
für zusammengerechnete Elterneinkommen.
Die gesetzliche Privilegierung entfalle erst dann,
wenn ein Elternteil mit seinem Gesamteinkommen die Einkommensgrenze von 100.000
Euro im Jahr überschreite.
Gemäß § 131 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei
jedoch lediglich der Ablehnungsbescheid des Beklagten aufzuheben; der Beklagte
müsse nach Ermittlungen zu der für Grundsicherungsleistungen erforderlichen
dauerhaften Erwerbsminderung über den Antrag des Klägers neu befinden.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung
hiergegen zurückgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, seit 1.4.2008 gelte § 131
Abs 5 SGG nicht mehr allein für Anfechtungsklagen, sondern auch ‑ wie
vorliegend ‑ für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung
des § 43 Abs 2 SGB XII. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass auf das
zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile abzustellen sei.
SG
Osnabrück
- S 5 SO 43/08 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 10/09 -
Der 8. Senat des BSG könnte wohl möglich so entscheiden:
Die in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannte
Einkommensgrenze ist für jeden Elternteil getrennt zu beurteilen. Eine
Zusammenrechnung der Einkommen ist unzulässig.
S.a.
Sozialrechtsexperte: LSG Niedersachsen-Bremen:
Einkommensgrenze von 100.000 Euro in 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bezieht sich auf
das Einkommen des einzelnen Elternteils.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- langjähriger
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
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Willi S
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