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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Verhütungsmittel (sogenannte 3-Monatsspritzen) für eine geistig behinderte Frau auf Kosten des Sozialhilfeträgers?

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Verhütungsmittel (sogenannte 3-Monatsspritzen) für eine geistig behinderte Frau auf Kosten des Sozialhilfeträgers?  Empty Verhütungsmittel (sogenannte 3-Monatsspritzen) für eine geistig behinderte Frau auf Kosten des Sozialhilfeträgers?

Beitrag von Willi Schartema Fr Nov 09, 2012 12:40 pm

Termintipp des BSG Nr. 16/12 vom 08. November 2012

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 8 SO 6/11 R am
Donnerstag, dem 15. November 2012, um 10.45 Uhr im Jacob-Grimm-Saal,
darüber entscheiden, ob bzw unter welchen Voraussetzungen
Depot-Kontrazeptiva (hormonelle Verhütungsmittel in Form von
3‑Monatsspritzen) für eine geistig behinderte, bedürftige Frau zu
übernehmen sind.

Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:

1. Instanz: SG Duisburg, Urteil vom 09.09.2008, - S 7 SO 10/07

Sozialhilfeträger muss Kosten für ärztlich verordnete Empfängnisverhütung für geistig behinderte Betroffene übernehmen

2. Instanz: LSG NRW, Urteil vom 20.07.2010, - L 9 SO 39/08

Kosten für das Empfängnisverhütungsmittel Noristerat (sog.
3-Monats-Spritze- dreimonatlich 25,24 Euro) sind für eine geistig,
behinderte Sozialhilfeempfängerin mit dem pauschalen Regelsatz
abgegolten, denn es können nur solche Kosten vom Sozialhilfeträger
übernommen werden, die ein bestimmtes zumutbares Maß überschreiten

Dazu Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, § 54 SGB XII

" Dies sieht das LSG Nordrhein-Westfalen für die Kosten einer 3-Monats-Spritze allerdings anders.

In seinem Urteil vom 20.07.2010 (L 9 SO 39/08) hat es einen Anspruch aus
den §§ 53, 53 SGB XI i.V.m. § 55 SGB IX verneint, weil es für die
Kostenübernahme erforderlich sei, dass es sich um einen
behinderungsbedingten Bedarf handele.

Als solcher behinderungsspezifischer Bedarf seien nur solche Kosten
(soweit in der Höhe angemessen) zu übernehmen, die zusätzlich durch die
Behinderung der Betroffenen entstehen.

Dies könnten bei Verhütungsmethoden nur solche Kosten sein, die ein
bestimmtes zumutbares Maß überschritten, weil auch Aufwendungen für
übliche Verhütungsmittel wie Kondome oder die Antibabypille unter dem
Gesichtspunkt der Nichtüberschreitung dieses zumutbaren Maßes als durch
den pauschalen Regelsatz abgegolten angesehen werden könnten.

Dieses zumutbare Maß werde jedoch durch die von der Klägerin zu tragenden Kosten für die 3-Monats-Spritze nicht überschritten."

Rechtstipp: SG Köln, Urteil vom 31.03.2010 - S 21 SO 199/09

Sozialhilfeträger muss Kosten für ärztlich verordnete
Empfängnisverhütung (Implanon).für eine 36- jährige geistig behinderte
Betroffene übernehmen.

Denn die Kosten für die Verhütung mittels Hormonstäbchen sind maßgeblich
durch die geistige Behinderung bedingt und können im Rahmen der
Eingliederungshilfe als behinderungsspezifischer Bedarf übernommen
werden, denn im Rahmen der Eingliederungshilfe sind regelmäßig die
Kosten (soweit in der Höhe angemessen) zu übernehmen, die zusätzlich
durch die Behinderung der Betroffenen entstehen (vgl. Thüringer LSG
Beschuss vom 22.12.2008 –L 1 SO 619/08 ER-).

Anspruchsgrundlage für die Übernahme dieses behinderungsspezifischen
Bedarfs ist § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX als
Auffangnorm (vgl. BSG Urteil 29.9.2009 –B 8 SO 19/08 R-), weil § 55 SGB
IX unter Berücksichtigung des umfassenden Förderungspostulats des § 4
SGB IX Teilhabeleistungen mit Schwerpunktbildung im Bereich der
interaktiven und alltagspraktischen/elementaren Grundbedürfnissen regelt
(Luthe in jurisPK- SGB IX § 55 Rdn. 13).

Leistungen zur Befriedigung sozialer Grundbedürfnisse im engeren
Lebensumfeld des Betroffenen und zur Verbesserung der Lebensqualität
kommen danach in Betracht, wenn sie geeignet sind die Beziehungen des
behinderten Menschen zur Gemeinschaft herzustellen, zu stabilisieren
oder zu erleichtern.

Das liegt hier vor, denn die sichere Verhütungsmethode ist Mittel zum
Zweck, nämlich der geistig Behinderten ein selbstbestimmtes Sexualleben
in ihrer Ehegemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (vgl. § 4
Abs.1 Nr. 4 SGB IX und § 53 Abs. 3 SGB XII).

Dazu Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, § 54 SGB XII

" Die Kosten für die Einsetzung eines Verhütungsstäbchens bei einer über
20-jährigen, verheirateten und geistig behinderten Frau können nach
Ansicht des SG Köln (v. 31.03.2010 - S 21 SO 199/09) auch ohne
medizinische Indikation für die Verordnung im Rahmen der
Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft übernommen werden.

Unter Hinweis auf BSG vom 29.09.2009 (B 8 SO 19/08 R zur Petö-Therapie)
zieht das Sozialgericht § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB
IX als Anspruchsgrundlage heran, denn eine sichere Verhütungsmethode
diene dem Zweck, einer geistig behinderten Frau ein selbstbestimmtes
Sexualleben in ihrer Ehegemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu
erleichtern."

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/verhutungsmittel-sogenannte-3.html

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