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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wichtiger Grund für Arbeitsaufgabe: Keine Sperre des Arbeitslosengeldes Schließt eine schwangere Frau mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, kann die Verhängung einer Sperrzeit bis zur Gewährung v

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Wichtiger Grund für Arbeitsaufgabe: Keine Sperre des Arbeitslosengeldes Schließt eine schwangere Frau mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, kann die Verhängung einer Sperrzeit bis zur Gewährung v Empty Wichtiger Grund für Arbeitsaufgabe: Keine Sperre des Arbeitslosengeldes Schließt eine schwangere Frau mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, kann die Verhängung einer Sperrzeit bis zur Gewährung v

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:16 am

von Arbeitslosengeld am Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Arbeitsaufgabe scheitern.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 27.02.2012, Az.: S 31 AL 262/08

Dies
hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Reinigungskraft aus
Berlin entschieden, die im fünften Schwangerschaftsmonat die
Beschäftigung aufgab, um zu dem in Bochum lebenden Partner zu ziehen.
Die Agentur für Arbeit Bochum ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit bei
Arbeitsaufgabe an. Die Versicherte habe das Beschäftigungsverhältnis
gelöst und damit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, ohne
dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Auf die Klage der
Versicherten hat das Sozialgericht Dortmund die Entscheidung der
Arbeitsagentur aufgehoben. Zwar habe die Klägerin vorsätzlich die
Arbeitslosigkeit herbeigeführt, hierfür jedoch einen wichtigen Grund
gehabt. Der Klägerin sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses
in Berlin nicht mehr zumutbar gewesen.


Auf Grund von
gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft mit
Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Gefahr einer Fehlgeburt habe die
Klägerin auch im Interesse des ungeborenen Kindes die Unterstützung des
Kindsvaters in Bochum gebraucht. Dies sei nur dadurch zu ermöglichen
gewesen, dass die Klägerin ihre Arbeit in Berlin aufgegeben habe und
nach Bochum gezogen sei.


Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 27.02.2012, Az.: S 31 AL 262/08

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4682&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150663&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/wichtiger-grund-fur-arbeitsaufgabe.html

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