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Nur weiter so - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage
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Nur weiter so - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage
Das Gericht hat bereits
entschieden, dass es sich bei der Frage, ob auch die ab 01.01.2011
geltenden höheren Regelsätze verfassungswidrig sind, um eine schwierige,
bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage handelt.
Einem diesbezüglichen
Verfahren kann nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht
abgesprochen werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom
04.01.2012 - L 12 AS 2100/11 B m.w.N.; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom
28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12
B; Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B, aA Beschluss vom
15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B).
Dies gilt auch vor dem
Hintergrund, dass das BSG mit Urteil vom 12.07.2012 (Verfahren B 14 AS
153/11 R) die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende für
verfassungsgemäß angesehen und eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht abgelehnt hat.
Unabhängig von der
Frage, ob die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze
letztlich vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden ist (vgl. hierzu
LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom
09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B), kann die bisher ergangene Entscheidung
des BSG zu den Regelsätzen für Alleinstehende, die bei
Entscheidungsreife des PKH-Antrags im vorliegenden Fall noch nicht
vorlag, nicht unmittelbar auf den Fall der in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Kläger übertragen werden.
Die Beiordnung des Rechtsanwalts ist auch erforderlich im Sinn von §§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Erforderlichkeit im
Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der
Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich
mündlich und schriftlich auszudrücken.
Entscheidend ist, ob ein
Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen
Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
Davon ist regelmäßig
dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der
Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.
Ein vernünftiger
Rechtsuchender wird regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn ihm
rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde
gegenüberstehen und er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium
durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können
(BVerfG Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 Rn 16, 18 m.w.N.).
Eine andere Bewertung kann dann gelten, wenn der Rechtsuchende mehrere parallele Verfahren betreibt.
Lässt sich die
anwaltliche Beratung ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle
übertragen, so gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit
nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden Gegenstand erneut
einen Rechtsanwalt beizuordnen (BVerfG Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR
3151/10 Rn 16).
Die Fragen
der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze sind derart komplex, dass auch
ein vernünftiger Rechtsuchender hierfür im Rechtsstreit mit der die
Leistungen bewilligenden Behörde, die rechtskundig vertreten eine Fülle
derartiger Verfahren führt, regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten
würde.
Den Klägern kann dabei
nicht entgegengehalten werden, dass es bereits "Musterverfahren" beim
Bundessozialgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze
gibt (so auch LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B, a.A.
LSG NRW Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B).
Die Erforderlichkeit der Beiordnung ist aus der individuellen Sicht des unbemittelten Rechtsuchenden zu prüfen.
Diesem kann auch bei
einem bereits anhängigen "Musterverfahren" nicht generell das Recht
abgesprochen werden, ein eigenes Verfahren zu führen.
Zum einen bedarf
der unbemittelte Rechtsuchende fachkundiger anwaltlicher Beratung, ob
die bei ihm bestehende Fallkonstellation tatsächlich der der
"Musterverfahren" entspricht (vgl. auch BVerfG Beschluss vom 08.02.2012 -
1 BvR 1120/11 m.w.N. zum Beratungsbedarf in der Frage, ob Verfahren als
parallel anzusehen sind).
Konkret in der hier aufgeworfenen Frage ist die Beurteilung der Parallelität für juristische Laien schwierig.
Hinzuweisen ist auf die
unterschiedlichen Ansatzpunkte im Meinungsstand zur eventuellen
Verfassungswidrigkeit der Regelsätze, die u.a. nach den betroffenen
Leistungsempfängern (Alleinstehender, Partner, minderjährige Kinder)
differenziert.
Darüber hinaus ist dem
unbemittelten Rechtsuchenden auch nicht möglich zu prüfen, ob eine
Entscheidung zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage in den bereits
anhängigen - auf seinen Fall passenden - "Musterverfahren"
voraussichtlich tatsächlich ergehen wird oder ob der Rechtsstreit
gegebenenfalls aus sonstigen Gründen vom BSG offengelassen werden oder
an das Instanzgericht zurückverwiesen werden kann bzw. muss.
Im Bereich der
Leistungsbewilligung nach dem SGB II wird die begehrte
höchstrichterliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage angesichts
der Vielzahl der zu klärenden Einzelvoraussetzungen auch in
"Musterverfahren" oftmals nicht erlangt (vgl. z.B. BSG Urteil vom
25.01.2012 - B 4 AS 131/11 R).
Auch für diese Beurteilung bedarf der rechtsunkundige Leistungsempfänger der Hilfe eines Anwalts.
So die Rechtsauffassung des 12, Senats des LSG NRW, rechtskräftiger Beschluss vom 26.10.2012 - Az.: L 12 AS 1689/12 B.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: S.a.Sozialrechtsexperte:
Nicht
entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für
Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der
Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die
Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des
Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.
S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/nur-weiter-so-bewilligung-von-pkh-nebst.html
Willi S
entschieden, dass es sich bei der Frage, ob auch die ab 01.01.2011
geltenden höheren Regelsätze verfassungswidrig sind, um eine schwierige,
bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage handelt.
Einem diesbezüglichen
Verfahren kann nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht
abgesprochen werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom
04.01.2012 - L 12 AS 2100/11 B m.w.N.; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom
28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12
B; Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B, aA Beschluss vom
15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B).
Dies gilt auch vor dem
Hintergrund, dass das BSG mit Urteil vom 12.07.2012 (Verfahren B 14 AS
153/11 R) die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende für
verfassungsgemäß angesehen und eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht abgelehnt hat.
Unabhängig von der
Frage, ob die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze
letztlich vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden ist (vgl. hierzu
LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom
09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B), kann die bisher ergangene Entscheidung
des BSG zu den Regelsätzen für Alleinstehende, die bei
Entscheidungsreife des PKH-Antrags im vorliegenden Fall noch nicht
vorlag, nicht unmittelbar auf den Fall der in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Kläger übertragen werden.
Die Beiordnung des Rechtsanwalts ist auch erforderlich im Sinn von §§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Erforderlichkeit im
Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der
Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich
mündlich und schriftlich auszudrücken.
Entscheidend ist, ob ein
Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen
Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
Davon ist regelmäßig
dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der
Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.
Ein vernünftiger
Rechtsuchender wird regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn ihm
rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde
gegenüberstehen und er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium
durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können
(BVerfG Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 Rn 16, 18 m.w.N.).
Eine andere Bewertung kann dann gelten, wenn der Rechtsuchende mehrere parallele Verfahren betreibt.
Lässt sich die
anwaltliche Beratung ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle
übertragen, so gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit
nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden Gegenstand erneut
einen Rechtsanwalt beizuordnen (BVerfG Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR
3151/10 Rn 16).
Die Fragen
der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze sind derart komplex, dass auch
ein vernünftiger Rechtsuchender hierfür im Rechtsstreit mit der die
Leistungen bewilligenden Behörde, die rechtskundig vertreten eine Fülle
derartiger Verfahren führt, regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten
würde.
Den Klägern kann dabei
nicht entgegengehalten werden, dass es bereits "Musterverfahren" beim
Bundessozialgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze
gibt (so auch LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B, a.A.
LSG NRW Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B).
Die Erforderlichkeit der Beiordnung ist aus der individuellen Sicht des unbemittelten Rechtsuchenden zu prüfen.
Diesem kann auch bei
einem bereits anhängigen "Musterverfahren" nicht generell das Recht
abgesprochen werden, ein eigenes Verfahren zu führen.
Zum einen bedarf
der unbemittelte Rechtsuchende fachkundiger anwaltlicher Beratung, ob
die bei ihm bestehende Fallkonstellation tatsächlich der der
"Musterverfahren" entspricht (vgl. auch BVerfG Beschluss vom 08.02.2012 -
1 BvR 1120/11 m.w.N. zum Beratungsbedarf in der Frage, ob Verfahren als
parallel anzusehen sind).
Konkret in der hier aufgeworfenen Frage ist die Beurteilung der Parallelität für juristische Laien schwierig.
Hinzuweisen ist auf die
unterschiedlichen Ansatzpunkte im Meinungsstand zur eventuellen
Verfassungswidrigkeit der Regelsätze, die u.a. nach den betroffenen
Leistungsempfängern (Alleinstehender, Partner, minderjährige Kinder)
differenziert.
Darüber hinaus ist dem
unbemittelten Rechtsuchenden auch nicht möglich zu prüfen, ob eine
Entscheidung zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage in den bereits
anhängigen - auf seinen Fall passenden - "Musterverfahren"
voraussichtlich tatsächlich ergehen wird oder ob der Rechtsstreit
gegebenenfalls aus sonstigen Gründen vom BSG offengelassen werden oder
an das Instanzgericht zurückverwiesen werden kann bzw. muss.
Im Bereich der
Leistungsbewilligung nach dem SGB II wird die begehrte
höchstrichterliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage angesichts
der Vielzahl der zu klärenden Einzelvoraussetzungen auch in
"Musterverfahren" oftmals nicht erlangt (vgl. z.B. BSG Urteil vom
25.01.2012 - B 4 AS 131/11 R).
Auch für diese Beurteilung bedarf der rechtsunkundige Leistungsempfänger der Hilfe eines Anwalts.
So die Rechtsauffassung des 12, Senats des LSG NRW, rechtskräftiger Beschluss vom 26.10.2012 - Az.: L 12 AS 1689/12 B.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: S.a.Sozialrechtsexperte:
Nicht
entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für
Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der
Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die
Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des
Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.
S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/nur-weiter-so-bewilligung-von-pkh-nebst.html
Willi S
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