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Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Regelsatzklage
Seite 1 von 1
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Regelsatzklage
NRW · Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 12. Senat
Beschluss
1. Instanz Sozialgericht Dortmund S 31 AS 693/11 01.07.2011
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 1360/11 B 14.10.2011 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 01.07.2011 abgeändert. Der Klägerin wird für die
Durchführung des Verfahrens ab 21.02.2011 Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt C, C, bewilligt. Kosten sind im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Gemäß §§
73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO)
ist Prozesskostenhilfe u.a. zu bewilligen, wenn das Verfahren
hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet. Diese Voraussetzung ist
vorliegend gegeben.
Die Klägerin begehrt höhere Regelleistungen
für die Zeit ab 01.01.2011 und macht geltend, dass die gesetzlichen
Regelungen verfassungswidrig seien. Aufgrund der damit im Zusammenhang
stehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Berechnung des
Regelsatzes - s. hierzu die verfassungsrechtliche Bewertung in den für
die I-Stiftung erstellten Gutachten der Frau C und des K N (Soziale
Sicherheit extra, September 2011, Seite 7 ff bzw. Seite 63 ff) - kann
dem Verfahren nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht
abgesprochen werden.
Auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt
die Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe, da sie im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht
und damit nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus
eigenen Mitteln aufzubringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 1776 SGG).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147552&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Regelsatzklage
Mit
Beschluss vom 14.10.2011 hat das LSG NRW (AZ - L 12 AS 1360/11 B-)
festgestellt, dass der Klägerin für die Durchführung des Verfahrens ab
21.02.2011 PKH zu bewilligen ist.
Gründe:
Gem. §§ 73a des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist
Prozesskostenhilfe u.a. zu bewilligen, wenn das Verfahren hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Vorausssetzung ist vorliegend gegeben.
Die
Klägerin begehrt höhere Regelleistungen für die Zeit ab 01.01.2011 und
macht geltend, dass die gesetzlichen Regelungen verfassungswidrig seien.
Aufgrund
der damit im Zusammenhang stehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
der Berechnung des Regelsatzes - s. hierzu die verfassungsrechtliche
Bewertung in den für die Hans-Böckler-Stiftung erstellten Gutachten der
Frau Irene Becker und des Johannes Münder (Soziale Sicherheit extra,
September 2011, S. 7 ff bzw.S. 63 ff) - kann dem Verfahren nicht von
vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/bewilligung-von-prozesskostenhilfe-bei.html
Da warten wir doch mal das nächste Urteil ab
Gruß Willi S
Beschluss
1. Instanz Sozialgericht Dortmund S 31 AS 693/11 01.07.2011
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 1360/11 B 14.10.2011 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 01.07.2011 abgeändert. Der Klägerin wird für die
Durchführung des Verfahrens ab 21.02.2011 Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt C, C, bewilligt. Kosten sind im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Gemäß §§
73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO)
ist Prozesskostenhilfe u.a. zu bewilligen, wenn das Verfahren
hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet. Diese Voraussetzung ist
vorliegend gegeben.
Die Klägerin begehrt höhere Regelleistungen
für die Zeit ab 01.01.2011 und macht geltend, dass die gesetzlichen
Regelungen verfassungswidrig seien. Aufgrund der damit im Zusammenhang
stehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Berechnung des
Regelsatzes - s. hierzu die verfassungsrechtliche Bewertung in den für
die I-Stiftung erstellten Gutachten der Frau C und des K N (Soziale
Sicherheit extra, September 2011, Seite 7 ff bzw. Seite 63 ff) - kann
dem Verfahren nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht
abgesprochen werden.
Auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt
die Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe, da sie im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht
und damit nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus
eigenen Mitteln aufzubringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 1776 SGG).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147552&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Regelsatzklage
Mit
Beschluss vom 14.10.2011 hat das LSG NRW (AZ - L 12 AS 1360/11 B-)
festgestellt, dass der Klägerin für die Durchführung des Verfahrens ab
21.02.2011 PKH zu bewilligen ist.
Gründe:
Gem. §§ 73a des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist
Prozesskostenhilfe u.a. zu bewilligen, wenn das Verfahren hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Vorausssetzung ist vorliegend gegeben.
Die
Klägerin begehrt höhere Regelleistungen für die Zeit ab 01.01.2011 und
macht geltend, dass die gesetzlichen Regelungen verfassungswidrig seien.
Aufgrund
der damit im Zusammenhang stehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
der Berechnung des Regelsatzes - s. hierzu die verfassungsrechtliche
Bewertung in den für die Hans-Böckler-Stiftung erstellten Gutachten der
Frau Irene Becker und des Johannes Münder (Soziale Sicherheit extra,
September 2011, S. 7 ff bzw.S. 63 ff) - kann dem Verfahren nicht von
vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/bewilligung-von-prozesskostenhilfe-bei.html
Da warten wir doch mal das nächste Urteil ab
Gruß Willi S
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