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Menschen in Hartz-IV-Haushalten werden weiter ausgegrenzt
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Menschen in Hartz-IV-Haushalten werden weiter ausgegrenzt
Fraktion Die Linken - Menschen in Hartz-IV-Haushalten werden weiter ausgegrenzt
Schwerin/MVPO Die
Ablehnung des Antrags der Linksfraktion „Internetfähigen Computer als
soziokulturelles Existenzminimum anerkennen“ macht nach Auffassung der
sozialpolitischen Sprecherin der Linksfraktion, Karen Stramm, deutlich,
dass die Landesregierung und die sie tragenden Fraktionen von SPD und
CDU an einer Verbesserung der Lage von Hartz-IV-Familien nicht
interessiert sind.
„Einmal mehr
wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Hartz-IV-
Regelsätzen mit Füßen getreten“, erklärte Frau Stramm am Freitag in
Schwerin.
„Das oberste Gericht hat
dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass ein Mindestmaß an
Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben
unerlässlich ist“, so auch der netzpolitische Sprecher der
Linksfraktion, Peter Ritter.
Deshalb sei es
inakzeptabel, dass im Zeitalter einer digitalisierten Gesellschaft
lediglich 2,66 Euro für einen Internetanschluss und 3,44 Euro für einen
PC und Software im Regelsatz eines Haushaltsvorstandes enthalten sind.
„Damit wird die Ausgrenzung von Familien mit niedrigen Einkommen zementiert“, so Ritter.
„Es ist nachgewiesen, dass die Internetnutzung vom Haushaltseinkommen abhängig ist“, sagte Frau Stramm.
So liege die Nutzung bei
Einkommen zwischen 1000 bis 2000 Euro bundesweit bei 66 Prozent, bei
Einkommen über 3000 Euro bei 93 Prozent. „Die Hartz-IV-Parteien SPD und
CDU halten an ihrer unsäglichen Linie fest, die Regelsätze nicht
bedarfsgerecht zu gestalten und 200 000 Kinder, Jugendliche und
Erwachsene im Land auszugrenzen und um ihre Teilhaberechte zu betrügen.“
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Hartz IV - Empfänger
haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen PC- Grundkurs,
denn ein PC samt Zubehör gehört nicht zur "Erstausstattung für die
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" im Sinn von § 23 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 SGB II a.F.(vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.04.2010, L 6 AS 297/10
B ; ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2010, L 7 AS 41/10 B ER).
Dabei könne der Grad der Verbreitung von PC in Haushalten in Deutschland dahinstehen.
Denn nicht allein
die Verbreitung bestimme, ob ein Einrichtungsgegenstand für einen
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II als Erstausstattungsgegenstand
erforderlich sei. Wesentlich sei, ob ein PC für eine geordnete
Haushaltsführung notwendig sei und der Leistungsempfänger ihn für ein an
den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben benötige (Münder
in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, jetzt: 3. Aufl. 2009, § 23 Rn 29 ff.; LSG
NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07, Rn 27).
Dies sei bei einem PC nicht der Fall. Ein Haushalt lasse sich ohne Probleme ohne einen PC führen.
Auch sei ein PC
nicht für die Grundversorgung mit Informationen erforderlich, da diese
durch Fernseh- und Rundfunkgeräte sichergestellt werden könnten.
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II hätten keinen Anspruch im Rahmen
der Erstausstattung so gestellt zu werden wie die Mehrheit aller
Haushalte, sondern lediglich darauf, dass sich ihre Wohnungsausstattung
an den Lebensgewohnheiten der Gesamtbevölkerung orientiere.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/menschen-in-hartz-iv-haushalten-werden.html
Willi S
Schwerin/MVPO Die
Ablehnung des Antrags der Linksfraktion „Internetfähigen Computer als
soziokulturelles Existenzminimum anerkennen“ macht nach Auffassung der
sozialpolitischen Sprecherin der Linksfraktion, Karen Stramm, deutlich,
dass die Landesregierung und die sie tragenden Fraktionen von SPD und
CDU an einer Verbesserung der Lage von Hartz-IV-Familien nicht
interessiert sind.
„Einmal mehr
wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Hartz-IV-
Regelsätzen mit Füßen getreten“, erklärte Frau Stramm am Freitag in
Schwerin.
„Das oberste Gericht hat
dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass ein Mindestmaß an
Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben
unerlässlich ist“, so auch der netzpolitische Sprecher der
Linksfraktion, Peter Ritter.
Deshalb sei es
inakzeptabel, dass im Zeitalter einer digitalisierten Gesellschaft
lediglich 2,66 Euro für einen Internetanschluss und 3,44 Euro für einen
PC und Software im Regelsatz eines Haushaltsvorstandes enthalten sind.
„Damit wird die Ausgrenzung von Familien mit niedrigen Einkommen zementiert“, so Ritter.
„Es ist nachgewiesen, dass die Internetnutzung vom Haushaltseinkommen abhängig ist“, sagte Frau Stramm.
So liege die Nutzung bei
Einkommen zwischen 1000 bis 2000 Euro bundesweit bei 66 Prozent, bei
Einkommen über 3000 Euro bei 93 Prozent. „Die Hartz-IV-Parteien SPD und
CDU halten an ihrer unsäglichen Linie fest, die Regelsätze nicht
bedarfsgerecht zu gestalten und 200 000 Kinder, Jugendliche und
Erwachsene im Land auszugrenzen und um ihre Teilhaberechte zu betrügen.“
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Hartz IV - Empfänger
haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen PC- Grundkurs,
denn ein PC samt Zubehör gehört nicht zur "Erstausstattung für die
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" im Sinn von § 23 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 SGB II a.F.(vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.04.2010, L 6 AS 297/10
B ; ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2010, L 7 AS 41/10 B ER).
Dabei könne der Grad der Verbreitung von PC in Haushalten in Deutschland dahinstehen.
Denn nicht allein
die Verbreitung bestimme, ob ein Einrichtungsgegenstand für einen
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II als Erstausstattungsgegenstand
erforderlich sei. Wesentlich sei, ob ein PC für eine geordnete
Haushaltsführung notwendig sei und der Leistungsempfänger ihn für ein an
den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben benötige (Münder
in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, jetzt: 3. Aufl. 2009, § 23 Rn 29 ff.; LSG
NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07, Rn 27).
Dies sei bei einem PC nicht der Fall. Ein Haushalt lasse sich ohne Probleme ohne einen PC führen.
Auch sei ein PC
nicht für die Grundversorgung mit Informationen erforderlich, da diese
durch Fernseh- und Rundfunkgeräte sichergestellt werden könnten.
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II hätten keinen Anspruch im Rahmen
der Erstausstattung so gestellt zu werden wie die Mehrheit aller
Haushalte, sondern lediglich darauf, dass sich ihre Wohnungsausstattung
an den Lebensgewohnheiten der Gesamtbevölkerung orientiere.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/menschen-in-hartz-iv-haushalten-werden.html
Willi S
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