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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

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Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft  Empty Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

Beitrag von Willi Schartema Do Nov 08, 2012 2:47 pm

Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (§ 1 Abs. 11 BerHG; § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 38 SGB II)

Die Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtbewilligung von Beratungshilfe
für weitere Mitglieder einer Bedarfsge- meinschaft werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Hierbei stellt die Kammer darauf ab, ob ein
vernünftiger Grund besteht, neben den Eltern (1 BvR 1120/11) auch die
minderjährigen Kinder bzw. neben dem Antragsteller auch der mit diesem
in einer BG lebenden Beschwerdeführerin und deren minderjähriger Tochter
(1 BvR 1121/11) die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ermöglichen.

Das wird hier verneint, wobei die Kammer die Parallelität der Sach- und
Rechtslage annimmt, die es den übrigen Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft erlaube, in ihrem Fall auf die Argumentation der
rechtsanwaltlich vertretenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu
verweisen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.2.2012 - 1 BvR 1120/11 und 1121/11 ZfSH/SGB 2012, Heft 5, 277-279 und info also 5/2012.

Quelle: Tacheles Leser

S.a.Sozialrechtsexperte:
Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen
Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des
Bevollmächtigten zu bewilligen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/keine-beratungshilfe-fur-weitere.html

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