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Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
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Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (§ 1 Abs. 11 BerHG; § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 38 SGB II)
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtbewilligung von Beratungshilfe
für weitere Mitglieder einer Bedarfsge- meinschaft werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Hierbei stellt die Kammer darauf ab, ob ein
vernünftiger Grund besteht, neben den Eltern (1 BvR 1120/11) auch die
minderjährigen Kinder bzw. neben dem Antragsteller auch der mit diesem
in einer BG lebenden Beschwerdeführerin und deren minderjähriger Tochter
(1 BvR 1121/11) die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ermöglichen.
Das wird hier verneint, wobei die Kammer die Parallelität der Sach- und
Rechtslage annimmt, die es den übrigen Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft erlaube, in ihrem Fall auf die Argumentation der
rechtsanwaltlich vertretenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu
verweisen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.2.2012 - 1 BvR 1120/11 und 1121/11 ZfSH/SGB 2012, Heft 5, 277-279 und info also 5/2012.
Quelle: Tacheles Leser
S.a.Sozialrechtsexperte:
Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen
Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des
Bevollmächtigten zu bewilligen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/keine-beratungshilfe-fur-weitere.html
Willi S
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtbewilligung von Beratungshilfe
für weitere Mitglieder einer Bedarfsge- meinschaft werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Hierbei stellt die Kammer darauf ab, ob ein
vernünftiger Grund besteht, neben den Eltern (1 BvR 1120/11) auch die
minderjährigen Kinder bzw. neben dem Antragsteller auch der mit diesem
in einer BG lebenden Beschwerdeführerin und deren minderjähriger Tochter
(1 BvR 1121/11) die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ermöglichen.
Das wird hier verneint, wobei die Kammer die Parallelität der Sach- und
Rechtslage annimmt, die es den übrigen Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft erlaube, in ihrem Fall auf die Argumentation der
rechtsanwaltlich vertretenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu
verweisen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.2.2012 - 1 BvR 1120/11 und 1121/11 ZfSH/SGB 2012, Heft 5, 277-279 und info also 5/2012.
Quelle: Tacheles Leser
S.a.Sozialrechtsexperte:
Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen
Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des
Bevollmächtigten zu bewilligen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/keine-beratungshilfe-fur-weitere.html
Willi S
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