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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Gewährung von ALG II für eine Schaustellerin, da der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4a SGB II greife ?

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Keine Gewährung von ALG II für eine Schaustellerin, da der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4a SGB II greife ? Empty Keine Gewährung von ALG II für eine Schaustellerin, da der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4a SGB II greife ?

Beitrag von Willi Schartema Fr Nov 02, 2012 12:43 pm

So die Rechtsauffassung des SG Magdeburg, Beschluss vom 01.08.2012 - S 16 AS 1770/12 ER.

Dieser Auffassung folgte das LSG Sachsen-Anhalt, mit Beschluss vom 10.09.2012 - L 5 AS 562/12 B ER nicht.

Begründung:

Bei in der Saison
berufsbedingt herumreisenden Schaustellern ist der gewöhnliche
Aufenthalt an dem Ort anzunehmen, zu dem sie eine feste Beziehung
unterhalten und an den sie auch regelmäßig aus Gründen wiederkehren, die
nicht unmittelbar mit ihrer Tätigkeit als Schausteller zu
zusammenhängen (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt
vom 9. Juli 2009, L 2 AS 194/09 B ER, Rn. 34).


Fehlende örtliche
Zuständigkeit hindert nicht an der Verpflichtung des
Grundsicherungsträgers der Antragstellerin (Schausteller) vorläufig im
Rahmen der Folgenabwägung Regelleistungen zu gewähren, zumal die
örtliche Zuständigkeit keine Leistungsvoraussetzung im engeren Sinne ist
(vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R).


Es ist der Rechtsgedanke
des § 16 SGB I heranzuziehen, wonach der einzelne mit seinem Begehren
nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der
gegliederten Sozialverwaltung scheitern darf (BSG, Urteil vom 17. Juli
1990, 12 RK 10/89, Rn. 18).


Dem steht hier nicht die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegen.

Diese schließt die
Leistungspflicht eines an sich örtlich zuständigen
Grundsicherungsträgers aus, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht in
dessen orts- und zeitnahem Bereich aufhält.


Die Vorschrift hat die
Funktion eines Leistungsausschlusses, wenn es an dieser Zustimmung
mangelt; die Zustimmung des Grundsicherungsträgers zur Ortsabwesenheit
ist aber nicht Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II
( vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 166/11 R).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12611

L 5 AS 562/12 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155572&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/keine-gewahrung-von-alg-ii-fur-eine.html

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