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Heinz Behler
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Werstatteinkommen in einer Behindertenwerkstatt darf nicht in voller Höhe angerechnet werden für Grundsicherungsbezieher
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Werstatteinkommen in einer Behindertenwerkstatt darf nicht in voller Höhe angerechnet werden für Grundsicherungsbezieher
http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/merkblatt_zur_grundsicherung.pdf
http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/merkblatt_zur_grundsicherung.pdf
http://www.bvkm.de/
http://www.bvkm.de/Arbeitsbereiche_und_Themen/Recht_und_Politik/Argumentationshilfen
Auch müsste ein Höherer Regelbedarf wie nur 291 € Monatlich für Behinderte seit 1. Januar 2011 gezahlt werden.
Das wiederspricht dem Art. 3 GG Gleichheitsgrundsatz. Jeder Mensch muss vor dem Gesetz gleich behandelt werden.
Daher
soll jeder der mit einer Behinderten Person /Kind mit Behinderung G aG,
mit in der Wohnung lebt Klage einreichen damit ein gleichberechtigter
Regelbedarf monatlich bezahlt wird.
Normalerweise bekommt eine
Bedarfsgemeinschaft wenn sie eine ist jeder wenn er Sozialleistungen
bezieht monatlich 328 €. wenn er nach dem SGB II bezieht.
Aber
Behinderte bekommen nur nach Regelbedarfsstufe 3 291 € monatlich was
nicht Verfassungskonform ist siehe Art. 3 GG Gleichheitsgrundsatz.
Um
keine Bedarfsgemeinschaft entstehen zu lassen sollte bei einem
behinderten Kind das nach dem Gesetz Kindergeld bekommt das Kindergeld
Mehrbedarf alles was dem Kind zusteht nicht auf ein Konto für das Kind
einzahlen denn dadurch entsteht keine Bedarfsgemeinschaft.
Auch bekommt dann wenn keine Bedarfsgemeinschat besteht die Person 364 € monatlich sowie der Elternteil.
Dadurch bekommt der Elternteil mehr Regelbedarf und das behinderte Kind auch.
Es können auch Versicherungen vom Leistungsträger finanziert werden.
Mehrbedarf für Behinderte können auch beantragt werden 17 % vom Regelsatz vom gerechten Regelbedarf.
Vorbemerkung
Dieses
Merkblatt richtet sich speziell an behinderte Menschen und ihre
Familien und beschränkt sich daher auf Fragestellungen, die bei diesem
Personenkreis in der Praxis häufig auftreten. Zu Problemen, die bei der
Leistungsbewilligung immer wieder vorkommen, bietet der Bundesverband
für
körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) Musterwidersprüche und
Musterklagen an. Diese sind auf der Internetseite www.bvkm.de in der
Rubrik „Arbeitsbereiche und Themen/Recht und Politik“ unter dem
Stichwort „Argumentationshilfen“ zu finden. Sie können auch in
gedruckter Form beim Verband bestellt werden. Durch das rückwirkend zum
1. Januar 2011 in Kraft getretene „Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ haben sich bei der Grundsicherung einige Veränderungen
ergeben. Dies betrifft insbesondere die Höhe des Regelsatzes. 1. Wo ist
die Grundsicherung geregelt? Die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Voraussetzungen und
Umfang der Leistung sind im Sozialgesetzbuch XII geregelt. Daneben gibt
es auch noch die Grundsicherung für Arbeitssuchende (auch
„Arbeitslosengeld II“ genannt). Diese Leistung wird nach dem
Sozialgesetzbuch II an hilfebedürftige Menschen gezahlt, die
erwerbsfähig sind.
Wegen der Begriffsgleichheit wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
Wenn im vorliegenden Merkblatt
immer überprüft?
Die dauerhafte volle Erwerbsminderung
muss nicht bei jedem Antragsteller
im Einzelfall überprüft werden.
Bei bestimmten Personengruppen ist
dies entbehrlich, weil ihr Vorliegen
bereits feststeht. Dies trifft zum
Beispiel auf Personen zu, die eine
Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung
beziehen.
Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich
ferner bei behinderten Menschen,
die im Arbeitsbereich einer Werkstatt
für behinderte Menschen
(WfbM) beschäftigt sind, weil diese
während ihrer Tätigkeit in der WfbM
als voll erwerbsgemindert gelten.
Entbehrlich ist die Prüfung auch bei
behinderten Menschen, die eine
Tagesförderstätte oder eine Fördergruppe
einer WfbM besuchen.
Umstritten ist, ob bei behinderten
Menschen, die sich im Berufsbildungsbereich
einer WfbM befinden,
eine Überprüfung der vollen Erwerbsminderung
vorgenommen werden
muss. Nach Auffassung des
bvkm wird durch das SGB XII klargestellt,
dass sich auch bei diesem
Personenkreis die Prüfung erübrigt,
sofern der Fachausschuss der WfbM
in einer Stellungnahme festgestellt
hat, dass die Werkstatt für den
betreffenden Menschen die geeignete
Einrichtung zur Teilhabe am
Arbeitsleben ist.
Bei allen anderen Grundsicherungsberechtigten
muss der zuständige
Rentenversicherungsträger prüfen,
ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung
vorliegt. Das Sozialamt
veranlasst die Prüfung, wenn es
aufgrund der Angaben und Nachweise
des Antragstellers wahrscheinlich
ist, dass er dauerhaft nicht
imstande ist, mindestens drei Stunden
täglich zu arbeiten.
5. Ist die Grundsicherung abhängig
von der Bedürftigkeit?
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
haben die Antragsberechtigten
nur, wenn sie bedürftig sind,
also ihren Lebensunterhalt nicht mit
eigenem Einkommen und/oder Vermögen
sicherstellen können. Bezieht
ein behinderter Mensch nach 20-
jähriger Tätigkeit in einer WfbM eine
Erwerbsunfähigkeitsrente und ist er
in der Lage, mit dieser Rente seinen
Grundsicherungsbedarf zu decken,
hat er deshalb keinen Anspruch auf
Grundsicherung. Erzielt ein behinderter
Mensch Einkünfte, aus denen
er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt
bestreiten kann, z.B.
Lohn aus einer Tätigkeit bei einer
WfbM, wird die Grundsicherung als
Auf-stockung zu dem bereits vorhandenen
Einkommen geleistet.
Hinweis: Bestimmte Einkünfte dürfen
nicht bedarfsmindernd auf die
Grundsicherung angerechnet werden.
Hierzu zählen z.B. das nach
dem Pflegeversicherungsgesetz zu
zahlende Pflegegeld, die nach dem
Bundesversorgungsgesetz (z.B. für
Impfschäden) zu zahlenden Grundrenten
sowie das nach den Landesblindengesetzen
zu zahlende Blindengeld.
Auch das Kindergeld darf
grundsätzlich nicht auf die Grundsicherung
angerechnet werden (siehe
dazu im Einzelnen Frage 9).
6. Muss das Werkstatteinkommen
in voller Höhe eingesetzt werden?
Werkstattbeschäftigte müssen ihr
Einkommen nicht in voller Höhe zur
Deckung ihres Grundsicherungsbedarfs
einsetzen. Sie dürfen eine
Arbeitsmittelpauschale in Höhe von
5,20 Euro, das Arbeitsförderungsgeld
in Höhe von 26 Euro sowie einen
gesetzlich festgelegten Freibetrag
wegen Erwerbstätigkeit vom Werkstatteinkommen
abziehen. Die Höhe
des Freibetrages beläuft sich auf ein
Achtel der Regelbedarfsstufe 1
(45,50 Euro) zuzüglich 25 Prozent
des diesen Betrag übersteigenden
Bruttoentgelts.
Anhand eines Beispiels soll die
Berechnung des Freibetrages verdeutlicht
werden. Ausgegangen wird
dabei von einem Werkstattbruttoeinkommen
in Höhe von 120 Euro,
das sich aus einem Grundlohn von
75 Euro, einem Steigerungsbetrag
von 19 Euro und einem Arbeitsförderungsgeld
von 26 Euro zusammensetzt.
(Beispiel auf der nächsten Seite)
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Merkblatt für behinderte Menschen und ihre Angehörigen
von Katja Kruse.
von Leistungen der Grundsicherung
die Rede ist, sind damit ausschließlich
die Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem SGB XII gemeint.
2. Wer ist anspruchsberechtigt?
Behinderte Menschen haben einen
Anspruch auf Grundsicherung, wenn
sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben und voll erwerbsgemindert
sind. Voll erwerbsgemindert sind
Menschen, die wegen Krankheit oder
Behinderung außer Stande sind,
unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Die volle Erwerbsminderung
muss ferner dauerhaft sein.
Es muss also unwahrscheinlich sein,
dass sie behoben werden kann.
Der Anspruch besteht unabhängig
davon, in welcher Wohnsituation ein
voll erwerbsgeminderter Mensch
lebt. Grundsicherung können also
sowohl behinderte Menschen erhalten,
die in einer eigenen Wohnung
leben als auch Menschen, die im
Wohnheim oder im Haushalt der
Eltern leben.
3. Wo ist die Grundsicherung zu
beantragen?
Die Grundsicherung muss beim Sozialamt
beantragt werden. In den
Antragsformularen wird unter anderem
nach der Einkommens- und Vermögenssituation
des Antragstellers
gefragt. In der Regel wird die Grundsicherung
für ein Jahr bewilligt. Nach
Ablauf des Bewilligungszeitraums ist
ein neuer Antrag zu stellen.
4. Wird die Anspruchsberechtigung
immer überprüft?
Die dauerhafte volle Erwerbsminderung
muss nicht bei jedem Antragsteller
im Einzelfall überprüft werden.
Bei bestimmten Personengruppen ist
dies entbehrlich, weil ihr Vorliegen
bereits feststeht. Dies trifft zum
Beispiel auf Personen zu, die eine
Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung
beziehen.
Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich
ferner bei behinderten Menschen,
die im Arbeitsbereich einer Werkstatt
für behinderte Menschen
(WfbM) beschäftigt sind, weil diese
während ihrer Tätigkeit in der WfbM
als voll erwerbsgemindert gelten.
Entbehrlich ist die Prüfung auch bei
behinderten Menschen, die eine
Tagesförderstätte oder eine Fördergruppe
einer WfbM besuchen.
Umstritten ist, ob bei behinderten
Menschen, die sich im Berufsbildungsbereich
einer WfbM befinden,
eine Überprüfung der vollen Erwerbsminderung
vorgenommen werden
muss. Nach Auffassung des
bvkm wird durch das SGB XII klargestellt,
dass sich auch bei diesem
Personenkreis die Prüfung erübrigt,
sofern der Fachausschuss der WfbM
in einer Stellungnahme festgestellt
hat, dass die Werkstatt für den
betreffenden Menschen die geeignete
Einrichtung zur Teilhabe am
Arbeitsleben ist.
Bei allen anderen Grundsicherungsberechtigten
muss der zuständige
Rentenversicherungsträger prüfen,
ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung
vorliegt. Das Sozialamt
veranlasst die Prüfung, wenn es
aufgrund der Angaben und Nachweise
des Antragstellers wahrscheinlich
ist, dass er dauerhaft nicht
imstande ist, mindestens drei Stunden
täglich zu arbeiten.
5. Ist die Grundsicherung abhängig
von der Bedürftigkeit?
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
haben die Antragsberechtigten
nur, wenn sie bedürftig sind,
also ihren Lebensunterhalt nicht mit
eigenem Einkommen und/oder Vermögen
sicherstellen können. Bezieht
ein behinderter Mensch nach 20-
jähriger Tätigkeit in einer WfbM eine
Erwerbsunfähigkeitsrente und ist er
in der Lage, mit dieser Rente seinen
Grundsicherungsbedarf zu decken,
hat er deshalb keinen Anspruch auf
Grundsicherung. Erzielt ein behinderter
Mensch Einkünfte, aus denen
er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt
bestreiten kann, z.B.
Lohn aus einer Tätigkeit bei einer
WfbM, wird die Grundsicherung als
Auf-stockung zu dem bereits vorhandenen
Einkommen geleistet.
Hinweis: Bestimmte Einkünfte dürfen
nicht bedarfsmindernd auf die
Grundsicherung angerechnet werden.
Hierzu zählen z.B. das nach
dem Pflegeversicherungsgesetz zu
zahlende Pflegegeld, die nach dem
Bundesversorgungsgesetz (z.B. für
Impfschäden) zu zahlenden Grundrenten
sowie das nach den Landesblindengesetzen
zu zahlende Blindengeld.
Auch das Kindergeld darf
grundsätzlich nicht auf die Grundsicherung
angerechnet werden (siehe
dazu im Einzelnen Frage 9).
6. Muss das Werkstatteinkommen
in voller Höhe eingesetzt werden?
Werkstattbeschäftigte müssen ihr
Einkommen nicht in voller Höhe zur
Deckung ihres Grundsicherungsbedarfs
einsetzen. Sie dürfen eine
Arbeitsmittelpauschale in Höhe von
5,20 Euro, das Arbeitsförderungsgeld
in Höhe von 26 Euro sowie einen
gesetzlich festgelegten Freibetrag
wegen Erwerbstätigkeit vom Werkstatteinkommen
abziehen. Die Höhe
des Freibetrages beläuft sich auf ein
Achtel der Regelbedarfsstufe 1
(45,50 Euro) zuzüglich 25 Prozent
des diesen Betrag übersteigenden
Bruttoentgelts.
Anhand eines Beispiels soll die
Berechnung des Freibetrages verdeutlicht
werden. Ausgegangen wird
dabei von einem Werkstattbruttoeinkommen
in Höhe von 120 Euro,
das sich aus einem Grundlohn von
75 Euro, einem Steigerungsbetrag
von 19 Euro und einem Arbeitsförderungsgeld
von 26 Euro zusammensetzt.
(Beispiel auf der nächsten Seite)
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Merkblatt für behinderte Menschen und ihre Angehörigen
von Katja Kruse.
Bei Werkstattbeschäftigten mit
einem monatlichen Einkommen
von 120 Euro werden also 24,67
Euro auf die Grundsicherung angerechnet.
95,33 Euro dürfen Werkstattbeschäftigte,
die ein Einkommen
in dieser Höhe haben, für sich
behalten.
7. Wird das Ausbildungsgeld auf
die Grundsicherung angerechnet?
Behinderte Menschen, die sich im
Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich
einer WfbM befinden,
erhalten von der Bundesagentur für
Arbeit Ausbildungsgeld. Dieses beläuft
sich im ersten Jahr auf 63 Euro
und im zweiten Jahr auf 75 Euro
monatlich. Nach einem Urteil des
Bundessozialgerichts darf das Ausbildungsgeld
nicht auf die Grundsicherung
angerechnet werden. Geschieht
dies dennoch, sollte gegen
den Bescheid des Sozialamtes Widerspruch
eingelegt werden.
Eine
Argumentationshilfe gibt es unter
http://www.bvkm.de in der Rubrik „Arbeitsbereiche
und Themen/ Recht
und Politik“.
8. Was ist bei der Riester-Rente zu
beachten?
Bei der sogenannten Riester-Rente
handelt es sich um eine zusätzliche
private Altersvorsorge, die staatlich
gefördert wird. Zum förderberechtigten
Personenkreis gehören auch
Menschen, die in einer WfbM arbeiten.
Während der Ansparphase
zählt die Riester-Rente zum geschützten
Vermögen.
Kommt es mit
Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze
zum Rentenbezug, stellt die
Riester-Rente allerdings Einkommen
des behinderten Menschen
dar, welches in voller Höhe
bedarfsmindernd auf die Grundsicherung
angerechnet wird.
Menschen mit Behinderung, die
voraussichtlich auch im Rentenalter
auf Grundsicherung angewiesen
sein werden, ist daher vom Abschluss
einer Riester-Rente abzuraten.
9. Darf das Kindergeld auf die
Grundsicherung angerechnet
werden?
Kindergeld, das Eltern für ihr behindertes
Kind beziehen, darf – da es
sich nicht um Einkommen des
behinderten Menschen handelt –
grundsätzlich nicht auf die Grundsicherung
angerechnet werden.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts
lediglich dann, wenn die
Eltern das Kindergeld an den
behinderten Menschen weiterleiten,
z.B. indem sie es auf ein Konto des
Kindes überweisen.
Hierdurch fließt
dem Kind nämlich eine konkrete
Geldsumme zu, die als Einkommen
bedarfsmindernd zu berücksichtigen
ist.
Wird die Grundsicherung
entgegen dieser Grundsätze gekürzt,
sollte Widerspruch eingelegt
werden.
Unter:
http://www.bvkm.de/
gibt es hierzu eine Argumentationshilfe.
10. Sind die Familienkassen
berechtigt, das Kindergeld an das
Sozialamt abzuzweigen?
Kindergeld wird in der Regel an die
Eltern ausgezahlt. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann es
jedoch an die Stelle ausgezahlt
werden, die dem Kind Unterhalt
gewährt (sogenannte Abzweigung).
Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs kommt eine
Abzweigung des Kindergeldes an
das Sozialamt in Betracht, wenn
die Eltern keine oder nur noch
geringe Aufwendungen für ihr
grundsicherungsberechtigtes Kind
haben. Entstehen dem Kindergeldberechtigten
dagegen tatsächlich
Aufwendungen für das Kind mindestens
in Höhe des Kindergeldes,
darf die Familienkasse das Kindergeld
nicht an das Sozialamt abzweigen.
Wie sich Eltern gegen Abzweigungsanträge
der Sozialämter
zur Wehr setzen können, zeigt die
„Argumentationshilfe gegen die
Abzweigung des Kindergeldes“, die
man unter http://www.bvkm.de findet.
11. Inwieweit ist Vermögen der
Grundsicherungsberechtigten
geschützt?
Neben dem Einkommen müssen
Grundsicherungsberechtigte grundsätzlich
auch ihr gesamtes verwertbares
Vermögen zur Deckung ihres
Grundsicherungsbedarfs einsetzen.
Bestimmte Vermögenswerte werden
jedoch vom Gesetzgeber geschützt,
bleiben also bei der Bedürftigkeitsprüfung
unberücksichtigt.
Dazu gehört z.B. ein angemessenes
Hausgrundstück, das vom
Grundsicherungsberechtigten bewohnt
wird. Geschützt sind auch
Barbeträge oder sonstige Geldwerte
(z.B. Spar- oder Kontoguthaben)
bis zu einem Betrag von
2.600 Euro.
12. Sind finanzielle Mittel von
Ehegatten zu berücksichtigen?
Neben dem eigenen Einkommen
und Vermögen der Antragsteller
sind auch das Einkommen und
Vermögen des nicht getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartners
sowie des Partners einer
eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen,
soweit es dessen
notwendigen Lebensunterhalt übersteigt.
13. Ist die Grundsicherung
abhängig vom Einkommen der
Eltern?
Grundsätzlich wird die Grundsicherung
unabhängig vom Einkommen
der Eltern gewährt. Ausgeschlossen
ist der Anspruch auf Grundsicherung
allerdings dann, wenn das
jährliche Gesamteinkommen eines
Elternteils des Grundsicherungsberechtigten
100.000 Euro überschreitet.
Unter Gesamteinkommen
ist die Summe der Einkünfte im
Sinne des Einkommenssteuerrechts
zu verstehen. Bei Einkünften aus
selbständiger Arbeit ist daher der
Gewinn und bei Einkünften aus
nicht selbständiger Arbeit der Überschuss
der Einnahmen über die
Werbungskosten maßgeblich. Etwaiges
Vermögen der Eltern von
Grundsicherungsberechtigten ist in
keinem Fall zu berücksichtigen.
14. Was ist, wenn ein Elternteil
mehr als 100.000 Euro im Jahr
verdient?
In diesem Fall können bedürftige,
voll erwerbsgeminderte Menschen
Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem SGB XII beanspruchen. Der
Kostenbeitrag von Eltern erwachsener
Kinder mit Behinderung
beschränkt sich für diese Leistung
auf 23,90 Euro im Monat. Vielen
Sozialämtern ist diese Rechtslage
nicht bekannt. Der bvkm stellt
Betroffenen deshalb unter www.
bvkm.de einen „Musterantrag auf
Hilfe zum Lebensunterhalt“ zur
Verfügung.
15. Wie wirken sich Unterhaltszahlungen
eines Elternteils auf die
Grundsicherung aus?
Leistet ein Elternteil seinem grundsicherungsberechtigten
Kind Unterhalt
– z.B. weil die Eltern geschieden
sind und der Vater zur Zahlung
von Unterhalt verurteilt wurde –
handelt es sich hierbei um Einkommen
des Grundsicherungsberechtigten,
welches bedarfsmindernd
auf die Grundsicherung anzurechnen
ist. Grundsicherungsberechtigte
profitieren also im Ergebnis
nicht von solchen Unterhaltszahlungen.
Der Unterhaltsschuldner – also z.B.
der geschiedene Vater – darf seine
Unterhaltszahlungen einstellen und
das grundsicherungsberechtigte
Kind darauf verweisen, dass es
stattdessen Leistungen der Grundsicherung
in Anspruch nehmen
muss. Bestehende Unterhaltstitel
müssen in diesem Fall vom Familiengericht
aufgehoben werden.
16. Welchen Umfang hat die
Grundsicherung?
Die Grundsicherung umfasst im
Wesentlichen folgende Leistungen:
● den Regelsatz der maßgebenden
Regelbedarfsstufe,
● die angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung sowie zentrale
Warmwasserversorgung,
● seit 1. Januar 2011 ferner einen
Mehrbedarf von 2,3 Prozent der
maßgebenden Regebedarfsstufe
soweit Warmwasser durch in der
Unterkunft installierte Vorrichtungen
erzeugt wird (dezentrale
Warmwassererzeugung, zu weiteren
Einzelheiten siehe Frage
23),
● einen Mehrbedarf von 17 Prozent
der maßgebenden Regelbedarfsstufe
bei Besitz eines
Schwerbehindertenausweises
mit dem Merkzeichen „G“ oder
„aG“,
● einen angemessenen Mehrbedarf
für kranke oder behinderte
Beispiel
Werkstattbruttoeinkommen: 120,00 Euro
abzüglich ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1: - 45,50 Euro
_____________________________________________________
Summe: 74,50 Euro
25 Prozent von 74,50 Euro sind 18,63 Euro.
Der Freibetrag beläuft sich daher auf:
ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1: 45,50 Euro
zuzüglich 25 Prozent des diesen
Betrag übersteigenden Entgelts: + 18,63 Euro
_____________________________________________________
Summe: 64,13 Euro
Insgesamt können bei diesem Beispiel folgende Beträge vom
Werkstatteinkommen abgezogen werden:
Werkstattbruttoeinkommen: 120,00 Euro
abzüglich Arbeitsmittelpauschale: - 5,20 Euro
abzüglich Arbeitsförderungsgeld: - 26,00 Euro
abzüglich Freibetrag: - 64,13 Euro
_____________________________________________________
Summe: 24,67Euro
Bemerkungen zur Bezeichnung des Schwerbehindertenausweises.
Es handelt sich dabei um folgende Merkzeichen:
Der nachfolgende Überblick beschränkt sich auf die
Darstellung einiger der wichtigsten Nachteilsausgleiche,
die aufgrund des Schwerbehindertenausweises in
Anspruch genommen werden können.
II) Unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen „G“ bzw. „aG“)
oder hilflos (Merkzeichen „H“) oder gehörlos (Merkzeichen
„Gl“) sind, können beim Versorgungsamt für 60
Euro jährlich eine Wertmarke kaufen und damit öffentliche
Nahverkehrsmittel unentgeltlich nutzen. Ist das
Merkzeichen „H” oder „Bl” eingetragen, wird die Wertmarke
auf Antrag unentgeltlich abgegeben. Kostenlos
G : der Ausweisinhaber ist in seiner
Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt
aG: der Ausweisinhaber ist
außergewöhnlich gehbehindert
H: der Ausweisinhaber ist hilflos,
weil er ständig fremder Hilfe bedarf
B: der Ausweisinhaber ist zur Mitnahme
einer Begleitperson berechtigt
Bl: der Ausweisinhaber ist blind
Gl: der Ausweisinhaber ist gehörlos
oder erheblich schwerhörig verbunden
mit schweren Sprachstörungen
RF: der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich
festgelegten gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Befreiung von
der Rundfunkgebührenpflicht
I) Steuervergünstigungen nach dem
Einkommensteuergesetz
Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht verschiedene
Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung
und ihre Angehörigen vor. So kann ein behinderter
Mensch beispielsweise wegen der außergewöhnlichen
Belastungen, die ihm unmittelbar infolge
seiner Behinderung erwachsen, einen Pauschbetrag
(Behindertenpauschbetrag) in der Einkommensteuererklärung
geltend machen. Durch den Behindertenpauschbetrag
werden die typischen Mehraufwendungen
eines behinderten Menschen wie z.B. erhöhter
Wäscheverbrauch sowie die Kosten der Unterbringung
in einem Heim usw. abgegolten. Die Höhe des Pauschbetrages
richtet sich nach dem dauernden Grad der
Behinderung (GdB). Als Pauschbeträge werden gewährt
bei einem GdB
Behinderung (GdB). Als Pauschbeträge werden gewährt
bei einem GdB
Für behinderte Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen
„H“ im Schwerbehindertenausweis) und für
Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
Der Pauschbetrag eines behinderten Kindes kann auf
Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das
Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt und die Eltern
für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
GdB
von 25 und 30 310 Euro
von 35 und 40 430 Euro
von 45 und 50 570 Euro
von 55 und 60 720 Euro
von 65 und 70 890 Euro
von 75 und 80 1.060 Euro
von 85 und 90 1.230 Euro
von 95 und 100 1.420 Euro
Für behinderte Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen
„H“ im Schwerbehindertenausweis) und für
Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
Der Pauschbetrag eines behinderten Kindes kann auf
Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das
Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt und die Eltern
für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
Ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro steht
Steuerpflichtigen zu, die pflegebedürftige Angehörige
in deren oder der eigenen Wohnung pflegen. Voraussetzung
ist, dass die pflegebedürftige Person hilflos,
also ständig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Nachzuweisen
ist dies durch das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis
oder durch die Einstufung in Pflegestufe
III. Außerdem darf die/der Steuerpflichtige für
die Pflege keine Einnahmen erhalten. Als Einnahme
wird dabei grundsätzlich auch das Pflegegeld angesehen,
das die/der Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung
erhält und an den/die Angehörige/n zu dessen/
deren eigener Verfügung weitergibt (zum Beispiel
um die Pflegedienstleistungen zu vergüten). Für Eltern
behinderter Kinder gilt allerdings eine Ausnahmeregelung:
Das Pflegegeld, das sie für ihr Kind erhalten,
stellt unabhängig von seiner Verwendung keine Einnahme dar.
Neben dem Behindertenpauschbetrag können weitere
außergewöhnliche Belastungen des behinderten Menschen
gesondert in der Einkommensteuererklärung
geltend gemacht werden. Hierzu zählen z.B. Kosten für
Privatfahrten und Krankheitskosten.
Weiterführende Literatur:
Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte
Menschen e.V. (Hrsg.): Steuermerkblatt für Familien
mit behinderten Kindern (jährlich aktualisiert)
II) Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
Schwerbehinderte Menschen, die ein Kraftfahrzeug
halten, können aufgrund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
(KraftStG) voll oder teilweise von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit werden, wenn das Fahrzeug nur im
Zusammenhang mit ihrer Fortbewegung oder der
Führung ihres Haushalts benutzt wird. Der Steuervorteil
steht dem schwerbehinderten Menschen nur auf
schriftlichen Antrag zu, der gleichzeitig mit der Zulassung
des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde oder
unmittelbar beim Finanzamt gestellt werden kann.
In vollem Umfang befreit sind Fahrzeuge von schwerbehinderten
Menschen mit dem Merkzeichen H, Bl
oder aG im Schwerbehindertenausweis. Die Kraftfahrzeugsteuer
ermäßigt sich um 50 Prozent für schwerbehinderte
Menschen, die infolge der Behinderung in ihrer
Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt
(Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind,
sofern die genannten Personen auf ihr Recht zur unentgeltlichen
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln verzichtet haben.
Die Vergünstigungen können unter den genannten Voraussetzungen
auch von minderjährigen Kindern in Anspruch
genommen werden. In diesem Fall muss das
Fahrzeug auf den Namen des behinderten Kindes zugelassen
werden und darf von den Eltern nur für Fahrten
benutzt werden, die im Zusammenhang mit der
Fortbewegung oder der Haushaltsführung des behinderten Kindes stehen.
Den Eltern eines behinderten Kindes kann auch nach
Eintritt der Volljährigkeit ein Anspruch auf Kindergeld
zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung
vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten
und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Letzteres ist unter anderem der Fall, wenn das
Kind nicht in der Lage ist, seinen gesamten notwendigen
Lebensbedarf durch eigene Mittel (Einkommen,
Rente usw.) zu decken. Der Lebensbedarf eines behinderten
Kindes setzt sich aus einem gesetzlich festgesetzten
Grundbedarf (dieser beläuft sich im Jahr 2011
auf 8.004 Euro) und dem behinderungsbedingten
Mehrbedarf zusammen. Liegen die genannten Voraussetzungen
vor, besteht der Anspruch auf Kindergeld
ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes.
G) Leistungen zum Lebensunterhalt
Reicht das Einkommen eines behinderten Menschen
nicht aus, um seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung,
Unterkunft etc.) zu bestreiten, kann er unter Umständen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beanspruchen. Diese Leistungen werden im Wesentlichen
entweder in Form des Arbeitslosengeldes II
nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder in Form der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gewährt.
II) Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
wird hilfebedürftigen Personen gewährt, die entweder
das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die
volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Volle Erwerbsminderung besteht, wenn ein Mensch
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare
Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Behinderte
Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen
oder in einer Tagesförderstätte beschäftigt sind,
werden als voll erwerbsgemindert angesehen.
Nur ein kleiner Ausschnitt von dem was alles nach zu lesen ist welche rechte bestehen bei http://www.bvkm.de
http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/merkblatt_zur_grundsicherung.pdf
http://www.bvkm.de/
http://www.bvkm.de/Arbeitsbereiche_und_Themen/Recht_und_Politik/Argumentationshilfen
Auch müsste ein Höherer Regelbedarf wie nur 291 € Monatlich für Behinderte seit 1. Januar 2011 gezahlt werden.
Das wiederspricht dem Art. 3 GG Gleichheitsgrundsatz. Jeder Mensch muss vor dem Gesetz gleich behandelt werden.
Daher
soll jeder der mit einer Behinderten Person /Kind mit Behinderung G aG,
mit in der Wohnung lebt Klage einreichen damit ein gleichberechtigter
Regelbedarf monatlich bezahlt wird.
Normalerweise bekommt eine
Bedarfsgemeinschaft wenn sie eine ist jeder wenn er Sozialleistungen
bezieht monatlich 328 €. wenn er nach dem SGB II bezieht.
Aber
Behinderte bekommen nur nach Regelbedarfsstufe 3 291 € monatlich was
nicht Verfassungskonform ist siehe Art. 3 GG Gleichheitsgrundsatz.
Um
keine Bedarfsgemeinschaft entstehen zu lassen sollte bei einem
behinderten Kind das nach dem Gesetz Kindergeld bekommt das Kindergeld
Mehrbedarf alles was dem Kind zusteht nicht auf ein Konto für das Kind
einzahlen denn dadurch entsteht keine Bedarfsgemeinschaft.
Auch bekommt dann wenn keine Bedarfsgemeinschat besteht die Person 364 € monatlich sowie der Elternteil.
Dadurch bekommt der Elternteil mehr Regelbedarf und das behinderte Kind auch.
Es können auch Versicherungen vom Leistungsträger finanziert werden.
Mehrbedarf für Behinderte können auch beantragt werden 17 % vom Regelsatz vom gerechten Regelbedarf.
Vorbemerkung
Dieses
Merkblatt richtet sich speziell an behinderte Menschen und ihre
Familien und beschränkt sich daher auf Fragestellungen, die bei diesem
Personenkreis in der Praxis häufig auftreten. Zu Problemen, die bei der
Leistungsbewilligung immer wieder vorkommen, bietet der Bundesverband
für
körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) Musterwidersprüche und
Musterklagen an. Diese sind auf der Internetseite www.bvkm.de in der
Rubrik „Arbeitsbereiche und Themen/Recht und Politik“ unter dem
Stichwort „Argumentationshilfen“ zu finden. Sie können auch in
gedruckter Form beim Verband bestellt werden. Durch das rückwirkend zum
1. Januar 2011 in Kraft getretene „Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ haben sich bei der Grundsicherung einige Veränderungen
ergeben. Dies betrifft insbesondere die Höhe des Regelsatzes. 1. Wo ist
die Grundsicherung geregelt? Die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Voraussetzungen und
Umfang der Leistung sind im Sozialgesetzbuch XII geregelt. Daneben gibt
es auch noch die Grundsicherung für Arbeitssuchende (auch
„Arbeitslosengeld II“ genannt). Diese Leistung wird nach dem
Sozialgesetzbuch II an hilfebedürftige Menschen gezahlt, die
erwerbsfähig sind.
Wegen der Begriffsgleichheit wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
Wenn im vorliegenden Merkblatt
immer überprüft?
Die dauerhafte volle Erwerbsminderung
muss nicht bei jedem Antragsteller
im Einzelfall überprüft werden.
Bei bestimmten Personengruppen ist
dies entbehrlich, weil ihr Vorliegen
bereits feststeht. Dies trifft zum
Beispiel auf Personen zu, die eine
Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung
beziehen.
Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich
ferner bei behinderten Menschen,
die im Arbeitsbereich einer Werkstatt
für behinderte Menschen
(WfbM) beschäftigt sind, weil diese
während ihrer Tätigkeit in der WfbM
als voll erwerbsgemindert gelten.
Entbehrlich ist die Prüfung auch bei
behinderten Menschen, die eine
Tagesförderstätte oder eine Fördergruppe
einer WfbM besuchen.
Umstritten ist, ob bei behinderten
Menschen, die sich im Berufsbildungsbereich
einer WfbM befinden,
eine Überprüfung der vollen Erwerbsminderung
vorgenommen werden
muss. Nach Auffassung des
bvkm wird durch das SGB XII klargestellt,
dass sich auch bei diesem
Personenkreis die Prüfung erübrigt,
sofern der Fachausschuss der WfbM
in einer Stellungnahme festgestellt
hat, dass die Werkstatt für den
betreffenden Menschen die geeignete
Einrichtung zur Teilhabe am
Arbeitsleben ist.
Bei allen anderen Grundsicherungsberechtigten
muss der zuständige
Rentenversicherungsträger prüfen,
ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung
vorliegt. Das Sozialamt
veranlasst die Prüfung, wenn es
aufgrund der Angaben und Nachweise
des Antragstellers wahrscheinlich
ist, dass er dauerhaft nicht
imstande ist, mindestens drei Stunden
täglich zu arbeiten.
5. Ist die Grundsicherung abhängig
von der Bedürftigkeit?
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
haben die Antragsberechtigten
nur, wenn sie bedürftig sind,
also ihren Lebensunterhalt nicht mit
eigenem Einkommen und/oder Vermögen
sicherstellen können. Bezieht
ein behinderter Mensch nach 20-
jähriger Tätigkeit in einer WfbM eine
Erwerbsunfähigkeitsrente und ist er
in der Lage, mit dieser Rente seinen
Grundsicherungsbedarf zu decken,
hat er deshalb keinen Anspruch auf
Grundsicherung. Erzielt ein behinderter
Mensch Einkünfte, aus denen
er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt
bestreiten kann, z.B.
Lohn aus einer Tätigkeit bei einer
WfbM, wird die Grundsicherung als
Auf-stockung zu dem bereits vorhandenen
Einkommen geleistet.
Hinweis: Bestimmte Einkünfte dürfen
nicht bedarfsmindernd auf die
Grundsicherung angerechnet werden.
Hierzu zählen z.B. das nach
dem Pflegeversicherungsgesetz zu
zahlende Pflegegeld, die nach dem
Bundesversorgungsgesetz (z.B. für
Impfschäden) zu zahlenden Grundrenten
sowie das nach den Landesblindengesetzen
zu zahlende Blindengeld.
Auch das Kindergeld darf
grundsätzlich nicht auf die Grundsicherung
angerechnet werden (siehe
dazu im Einzelnen Frage 9).
6. Muss das Werkstatteinkommen
in voller Höhe eingesetzt werden?
Werkstattbeschäftigte müssen ihr
Einkommen nicht in voller Höhe zur
Deckung ihres Grundsicherungsbedarfs
einsetzen. Sie dürfen eine
Arbeitsmittelpauschale in Höhe von
5,20 Euro, das Arbeitsförderungsgeld
in Höhe von 26 Euro sowie einen
gesetzlich festgelegten Freibetrag
wegen Erwerbstätigkeit vom Werkstatteinkommen
abziehen. Die Höhe
des Freibetrages beläuft sich auf ein
Achtel der Regelbedarfsstufe 1
(45,50 Euro) zuzüglich 25 Prozent
des diesen Betrag übersteigenden
Bruttoentgelts.
Anhand eines Beispiels soll die
Berechnung des Freibetrages verdeutlicht
werden. Ausgegangen wird
dabei von einem Werkstattbruttoeinkommen
in Höhe von 120 Euro,
das sich aus einem Grundlohn von
75 Euro, einem Steigerungsbetrag
von 19 Euro und einem Arbeitsförderungsgeld
von 26 Euro zusammensetzt.
(Beispiel auf der nächsten Seite)
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Merkblatt für behinderte Menschen und ihre Angehörigen
von Katja Kruse.
von Leistungen der Grundsicherung
die Rede ist, sind damit ausschließlich
die Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem SGB XII gemeint.
2. Wer ist anspruchsberechtigt?
Behinderte Menschen haben einen
Anspruch auf Grundsicherung, wenn
sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben und voll erwerbsgemindert
sind. Voll erwerbsgemindert sind
Menschen, die wegen Krankheit oder
Behinderung außer Stande sind,
unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Die volle Erwerbsminderung
muss ferner dauerhaft sein.
Es muss also unwahrscheinlich sein,
dass sie behoben werden kann.
Der Anspruch besteht unabhängig
davon, in welcher Wohnsituation ein
voll erwerbsgeminderter Mensch
lebt. Grundsicherung können also
sowohl behinderte Menschen erhalten,
die in einer eigenen Wohnung
leben als auch Menschen, die im
Wohnheim oder im Haushalt der
Eltern leben.
3. Wo ist die Grundsicherung zu
beantragen?
Die Grundsicherung muss beim Sozialamt
beantragt werden. In den
Antragsformularen wird unter anderem
nach der Einkommens- und Vermögenssituation
des Antragstellers
gefragt. In der Regel wird die Grundsicherung
für ein Jahr bewilligt. Nach
Ablauf des Bewilligungszeitraums ist
ein neuer Antrag zu stellen.
4. Wird die Anspruchsberechtigung
immer überprüft?
Die dauerhafte volle Erwerbsminderung
muss nicht bei jedem Antragsteller
im Einzelfall überprüft werden.
Bei bestimmten Personengruppen ist
dies entbehrlich, weil ihr Vorliegen
bereits feststeht. Dies trifft zum
Beispiel auf Personen zu, die eine
Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung
beziehen.
Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich
ferner bei behinderten Menschen,
die im Arbeitsbereich einer Werkstatt
für behinderte Menschen
(WfbM) beschäftigt sind, weil diese
während ihrer Tätigkeit in der WfbM
als voll erwerbsgemindert gelten.
Entbehrlich ist die Prüfung auch bei
behinderten Menschen, die eine
Tagesförderstätte oder eine Fördergruppe
einer WfbM besuchen.
Umstritten ist, ob bei behinderten
Menschen, die sich im Berufsbildungsbereich
einer WfbM befinden,
eine Überprüfung der vollen Erwerbsminderung
vorgenommen werden
muss. Nach Auffassung des
bvkm wird durch das SGB XII klargestellt,
dass sich auch bei diesem
Personenkreis die Prüfung erübrigt,
sofern der Fachausschuss der WfbM
in einer Stellungnahme festgestellt
hat, dass die Werkstatt für den
betreffenden Menschen die geeignete
Einrichtung zur Teilhabe am
Arbeitsleben ist.
Bei allen anderen Grundsicherungsberechtigten
muss der zuständige
Rentenversicherungsträger prüfen,
ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung
vorliegt. Das Sozialamt
veranlasst die Prüfung, wenn es
aufgrund der Angaben und Nachweise
des Antragstellers wahrscheinlich
ist, dass er dauerhaft nicht
imstande ist, mindestens drei Stunden
täglich zu arbeiten.
5. Ist die Grundsicherung abhängig
von der Bedürftigkeit?
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
haben die Antragsberechtigten
nur, wenn sie bedürftig sind,
also ihren Lebensunterhalt nicht mit
eigenem Einkommen und/oder Vermögen
sicherstellen können. Bezieht
ein behinderter Mensch nach 20-
jähriger Tätigkeit in einer WfbM eine
Erwerbsunfähigkeitsrente und ist er
in der Lage, mit dieser Rente seinen
Grundsicherungsbedarf zu decken,
hat er deshalb keinen Anspruch auf
Grundsicherung. Erzielt ein behinderter
Mensch Einkünfte, aus denen
er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt
bestreiten kann, z.B.
Lohn aus einer Tätigkeit bei einer
WfbM, wird die Grundsicherung als
Auf-stockung zu dem bereits vorhandenen
Einkommen geleistet.
Hinweis: Bestimmte Einkünfte dürfen
nicht bedarfsmindernd auf die
Grundsicherung angerechnet werden.
Hierzu zählen z.B. das nach
dem Pflegeversicherungsgesetz zu
zahlende Pflegegeld, die nach dem
Bundesversorgungsgesetz (z.B. für
Impfschäden) zu zahlenden Grundrenten
sowie das nach den Landesblindengesetzen
zu zahlende Blindengeld.
Auch das Kindergeld darf
grundsätzlich nicht auf die Grundsicherung
angerechnet werden (siehe
dazu im Einzelnen Frage 9).
6. Muss das Werkstatteinkommen
in voller Höhe eingesetzt werden?
Werkstattbeschäftigte müssen ihr
Einkommen nicht in voller Höhe zur
Deckung ihres Grundsicherungsbedarfs
einsetzen. Sie dürfen eine
Arbeitsmittelpauschale in Höhe von
5,20 Euro, das Arbeitsförderungsgeld
in Höhe von 26 Euro sowie einen
gesetzlich festgelegten Freibetrag
wegen Erwerbstätigkeit vom Werkstatteinkommen
abziehen. Die Höhe
des Freibetrages beläuft sich auf ein
Achtel der Regelbedarfsstufe 1
(45,50 Euro) zuzüglich 25 Prozent
des diesen Betrag übersteigenden
Bruttoentgelts.
Anhand eines Beispiels soll die
Berechnung des Freibetrages verdeutlicht
werden. Ausgegangen wird
dabei von einem Werkstattbruttoeinkommen
in Höhe von 120 Euro,
das sich aus einem Grundlohn von
75 Euro, einem Steigerungsbetrag
von 19 Euro und einem Arbeitsförderungsgeld
von 26 Euro zusammensetzt.
(Beispiel auf der nächsten Seite)
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Merkblatt für behinderte Menschen und ihre Angehörigen
von Katja Kruse.
Bei Werkstattbeschäftigten mit
einem monatlichen Einkommen
von 120 Euro werden also 24,67
Euro auf die Grundsicherung angerechnet.
95,33 Euro dürfen Werkstattbeschäftigte,
die ein Einkommen
in dieser Höhe haben, für sich
behalten.
7. Wird das Ausbildungsgeld auf
die Grundsicherung angerechnet?
Behinderte Menschen, die sich im
Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich
einer WfbM befinden,
erhalten von der Bundesagentur für
Arbeit Ausbildungsgeld. Dieses beläuft
sich im ersten Jahr auf 63 Euro
und im zweiten Jahr auf 75 Euro
monatlich. Nach einem Urteil des
Bundessozialgerichts darf das Ausbildungsgeld
nicht auf die Grundsicherung
angerechnet werden. Geschieht
dies dennoch, sollte gegen
den Bescheid des Sozialamtes Widerspruch
eingelegt werden.
Eine
Argumentationshilfe gibt es unter
http://www.bvkm.de in der Rubrik „Arbeitsbereiche
und Themen/ Recht
und Politik“.
8. Was ist bei der Riester-Rente zu
beachten?
Bei der sogenannten Riester-Rente
handelt es sich um eine zusätzliche
private Altersvorsorge, die staatlich
gefördert wird. Zum förderberechtigten
Personenkreis gehören auch
Menschen, die in einer WfbM arbeiten.
Während der Ansparphase
zählt die Riester-Rente zum geschützten
Vermögen.
Kommt es mit
Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze
zum Rentenbezug, stellt die
Riester-Rente allerdings Einkommen
des behinderten Menschen
dar, welches in voller Höhe
bedarfsmindernd auf die Grundsicherung
angerechnet wird.
Menschen mit Behinderung, die
voraussichtlich auch im Rentenalter
auf Grundsicherung angewiesen
sein werden, ist daher vom Abschluss
einer Riester-Rente abzuraten.
9. Darf das Kindergeld auf die
Grundsicherung angerechnet
werden?
Kindergeld, das Eltern für ihr behindertes
Kind beziehen, darf – da es
sich nicht um Einkommen des
behinderten Menschen handelt –
grundsätzlich nicht auf die Grundsicherung
angerechnet werden.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts
lediglich dann, wenn die
Eltern das Kindergeld an den
behinderten Menschen weiterleiten,
z.B. indem sie es auf ein Konto des
Kindes überweisen.
Hierdurch fließt
dem Kind nämlich eine konkrete
Geldsumme zu, die als Einkommen
bedarfsmindernd zu berücksichtigen
ist.
Wird die Grundsicherung
entgegen dieser Grundsätze gekürzt,
sollte Widerspruch eingelegt
werden.
Unter:
http://www.bvkm.de/
gibt es hierzu eine Argumentationshilfe.
10. Sind die Familienkassen
berechtigt, das Kindergeld an das
Sozialamt abzuzweigen?
Kindergeld wird in der Regel an die
Eltern ausgezahlt. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann es
jedoch an die Stelle ausgezahlt
werden, die dem Kind Unterhalt
gewährt (sogenannte Abzweigung).
Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs kommt eine
Abzweigung des Kindergeldes an
das Sozialamt in Betracht, wenn
die Eltern keine oder nur noch
geringe Aufwendungen für ihr
grundsicherungsberechtigtes Kind
haben. Entstehen dem Kindergeldberechtigten
dagegen tatsächlich
Aufwendungen für das Kind mindestens
in Höhe des Kindergeldes,
darf die Familienkasse das Kindergeld
nicht an das Sozialamt abzweigen.
Wie sich Eltern gegen Abzweigungsanträge
der Sozialämter
zur Wehr setzen können, zeigt die
„Argumentationshilfe gegen die
Abzweigung des Kindergeldes“, die
man unter http://www.bvkm.de findet.
11. Inwieweit ist Vermögen der
Grundsicherungsberechtigten
geschützt?
Neben dem Einkommen müssen
Grundsicherungsberechtigte grundsätzlich
auch ihr gesamtes verwertbares
Vermögen zur Deckung ihres
Grundsicherungsbedarfs einsetzen.
Bestimmte Vermögenswerte werden
jedoch vom Gesetzgeber geschützt,
bleiben also bei der Bedürftigkeitsprüfung
unberücksichtigt.
Dazu gehört z.B. ein angemessenes
Hausgrundstück, das vom
Grundsicherungsberechtigten bewohnt
wird. Geschützt sind auch
Barbeträge oder sonstige Geldwerte
(z.B. Spar- oder Kontoguthaben)
bis zu einem Betrag von
2.600 Euro.
12. Sind finanzielle Mittel von
Ehegatten zu berücksichtigen?
Neben dem eigenen Einkommen
und Vermögen der Antragsteller
sind auch das Einkommen und
Vermögen des nicht getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartners
sowie des Partners einer
eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen,
soweit es dessen
notwendigen Lebensunterhalt übersteigt.
13. Ist die Grundsicherung
abhängig vom Einkommen der
Eltern?
Grundsätzlich wird die Grundsicherung
unabhängig vom Einkommen
der Eltern gewährt. Ausgeschlossen
ist der Anspruch auf Grundsicherung
allerdings dann, wenn das
jährliche Gesamteinkommen eines
Elternteils des Grundsicherungsberechtigten
100.000 Euro überschreitet.
Unter Gesamteinkommen
ist die Summe der Einkünfte im
Sinne des Einkommenssteuerrechts
zu verstehen. Bei Einkünften aus
selbständiger Arbeit ist daher der
Gewinn und bei Einkünften aus
nicht selbständiger Arbeit der Überschuss
der Einnahmen über die
Werbungskosten maßgeblich. Etwaiges
Vermögen der Eltern von
Grundsicherungsberechtigten ist in
keinem Fall zu berücksichtigen.
14. Was ist, wenn ein Elternteil
mehr als 100.000 Euro im Jahr
verdient?
In diesem Fall können bedürftige,
voll erwerbsgeminderte Menschen
Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem SGB XII beanspruchen. Der
Kostenbeitrag von Eltern erwachsener
Kinder mit Behinderung
beschränkt sich für diese Leistung
auf 23,90 Euro im Monat. Vielen
Sozialämtern ist diese Rechtslage
nicht bekannt. Der bvkm stellt
Betroffenen deshalb unter www.
bvkm.de einen „Musterantrag auf
Hilfe zum Lebensunterhalt“ zur
Verfügung.
15. Wie wirken sich Unterhaltszahlungen
eines Elternteils auf die
Grundsicherung aus?
Leistet ein Elternteil seinem grundsicherungsberechtigten
Kind Unterhalt
– z.B. weil die Eltern geschieden
sind und der Vater zur Zahlung
von Unterhalt verurteilt wurde –
handelt es sich hierbei um Einkommen
des Grundsicherungsberechtigten,
welches bedarfsmindernd
auf die Grundsicherung anzurechnen
ist. Grundsicherungsberechtigte
profitieren also im Ergebnis
nicht von solchen Unterhaltszahlungen.
Der Unterhaltsschuldner – also z.B.
der geschiedene Vater – darf seine
Unterhaltszahlungen einstellen und
das grundsicherungsberechtigte
Kind darauf verweisen, dass es
stattdessen Leistungen der Grundsicherung
in Anspruch nehmen
muss. Bestehende Unterhaltstitel
müssen in diesem Fall vom Familiengericht
aufgehoben werden.
16. Welchen Umfang hat die
Grundsicherung?
Die Grundsicherung umfasst im
Wesentlichen folgende Leistungen:
● den Regelsatz der maßgebenden
Regelbedarfsstufe,
● die angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung sowie zentrale
Warmwasserversorgung,
● seit 1. Januar 2011 ferner einen
Mehrbedarf von 2,3 Prozent der
maßgebenden Regebedarfsstufe
soweit Warmwasser durch in der
Unterkunft installierte Vorrichtungen
erzeugt wird (dezentrale
Warmwassererzeugung, zu weiteren
Einzelheiten siehe Frage
23),
● einen Mehrbedarf von 17 Prozent
der maßgebenden Regelbedarfsstufe
bei Besitz eines
Schwerbehindertenausweises
mit dem Merkzeichen „G“ oder
„aG“,
● einen angemessenen Mehrbedarf
für kranke oder behinderte
Beispiel
Werkstattbruttoeinkommen: 120,00 Euro
abzüglich ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1: - 45,50 Euro
_____________________________________________________
Summe: 74,50 Euro
25 Prozent von 74,50 Euro sind 18,63 Euro.
Der Freibetrag beläuft sich daher auf:
ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1: 45,50 Euro
zuzüglich 25 Prozent des diesen
Betrag übersteigenden Entgelts: + 18,63 Euro
_____________________________________________________
Summe: 64,13 Euro
Insgesamt können bei diesem Beispiel folgende Beträge vom
Werkstatteinkommen abgezogen werden:
Werkstattbruttoeinkommen: 120,00 Euro
abzüglich Arbeitsmittelpauschale: - 5,20 Euro
abzüglich Arbeitsförderungsgeld: - 26,00 Euro
abzüglich Freibetrag: - 64,13 Euro
_____________________________________________________
Summe: 24,67Euro
Bemerkungen zur Bezeichnung des Schwerbehindertenausweises.
Es handelt sich dabei um folgende Merkzeichen:
Der nachfolgende Überblick beschränkt sich auf die
Darstellung einiger der wichtigsten Nachteilsausgleiche,
die aufgrund des Schwerbehindertenausweises in
Anspruch genommen werden können.
II) Unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen „G“ bzw. „aG“)
oder hilflos (Merkzeichen „H“) oder gehörlos (Merkzeichen
„Gl“) sind, können beim Versorgungsamt für 60
Euro jährlich eine Wertmarke kaufen und damit öffentliche
Nahverkehrsmittel unentgeltlich nutzen. Ist das
Merkzeichen „H” oder „Bl” eingetragen, wird die Wertmarke
auf Antrag unentgeltlich abgegeben. Kostenlos
G : der Ausweisinhaber ist in seiner
Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt
aG: der Ausweisinhaber ist
außergewöhnlich gehbehindert
H: der Ausweisinhaber ist hilflos,
weil er ständig fremder Hilfe bedarf
B: der Ausweisinhaber ist zur Mitnahme
einer Begleitperson berechtigt
Bl: der Ausweisinhaber ist blind
Gl: der Ausweisinhaber ist gehörlos
oder erheblich schwerhörig verbunden
mit schweren Sprachstörungen
RF: der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich
festgelegten gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Befreiung von
der Rundfunkgebührenpflicht
I) Steuervergünstigungen nach dem
Einkommensteuergesetz
Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht verschiedene
Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung
und ihre Angehörigen vor. So kann ein behinderter
Mensch beispielsweise wegen der außergewöhnlichen
Belastungen, die ihm unmittelbar infolge
seiner Behinderung erwachsen, einen Pauschbetrag
(Behindertenpauschbetrag) in der Einkommensteuererklärung
geltend machen. Durch den Behindertenpauschbetrag
werden die typischen Mehraufwendungen
eines behinderten Menschen wie z.B. erhöhter
Wäscheverbrauch sowie die Kosten der Unterbringung
in einem Heim usw. abgegolten. Die Höhe des Pauschbetrages
richtet sich nach dem dauernden Grad der
Behinderung (GdB). Als Pauschbeträge werden gewährt
bei einem GdB
Behinderung (GdB). Als Pauschbeträge werden gewährt
bei einem GdB
Für behinderte Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen
„H“ im Schwerbehindertenausweis) und für
Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
Der Pauschbetrag eines behinderten Kindes kann auf
Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das
Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt und die Eltern
für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
GdB
von 25 und 30 310 Euro
von 35 und 40 430 Euro
von 45 und 50 570 Euro
von 55 und 60 720 Euro
von 65 und 70 890 Euro
von 75 und 80 1.060 Euro
von 85 und 90 1.230 Euro
von 95 und 100 1.420 Euro
Für behinderte Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen
„H“ im Schwerbehindertenausweis) und für
Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
Der Pauschbetrag eines behinderten Kindes kann auf
Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das
Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt und die Eltern
für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
Ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro steht
Steuerpflichtigen zu, die pflegebedürftige Angehörige
in deren oder der eigenen Wohnung pflegen. Voraussetzung
ist, dass die pflegebedürftige Person hilflos,
also ständig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Nachzuweisen
ist dies durch das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis
oder durch die Einstufung in Pflegestufe
III. Außerdem darf die/der Steuerpflichtige für
die Pflege keine Einnahmen erhalten. Als Einnahme
wird dabei grundsätzlich auch das Pflegegeld angesehen,
das die/der Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung
erhält und an den/die Angehörige/n zu dessen/
deren eigener Verfügung weitergibt (zum Beispiel
um die Pflegedienstleistungen zu vergüten). Für Eltern
behinderter Kinder gilt allerdings eine Ausnahmeregelung:
Das Pflegegeld, das sie für ihr Kind erhalten,
stellt unabhängig von seiner Verwendung keine Einnahme dar.
Neben dem Behindertenpauschbetrag können weitere
außergewöhnliche Belastungen des behinderten Menschen
gesondert in der Einkommensteuererklärung
geltend gemacht werden. Hierzu zählen z.B. Kosten für
Privatfahrten und Krankheitskosten.
Weiterführende Literatur:
Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte
Menschen e.V. (Hrsg.): Steuermerkblatt für Familien
mit behinderten Kindern (jährlich aktualisiert)
II) Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
Schwerbehinderte Menschen, die ein Kraftfahrzeug
halten, können aufgrund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
(KraftStG) voll oder teilweise von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit werden, wenn das Fahrzeug nur im
Zusammenhang mit ihrer Fortbewegung oder der
Führung ihres Haushalts benutzt wird. Der Steuervorteil
steht dem schwerbehinderten Menschen nur auf
schriftlichen Antrag zu, der gleichzeitig mit der Zulassung
des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde oder
unmittelbar beim Finanzamt gestellt werden kann.
In vollem Umfang befreit sind Fahrzeuge von schwerbehinderten
Menschen mit dem Merkzeichen H, Bl
oder aG im Schwerbehindertenausweis. Die Kraftfahrzeugsteuer
ermäßigt sich um 50 Prozent für schwerbehinderte
Menschen, die infolge der Behinderung in ihrer
Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt
(Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind,
sofern die genannten Personen auf ihr Recht zur unentgeltlichen
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln verzichtet haben.
Die Vergünstigungen können unter den genannten Voraussetzungen
auch von minderjährigen Kindern in Anspruch
genommen werden. In diesem Fall muss das
Fahrzeug auf den Namen des behinderten Kindes zugelassen
werden und darf von den Eltern nur für Fahrten
benutzt werden, die im Zusammenhang mit der
Fortbewegung oder der Haushaltsführung des behinderten Kindes stehen.
Den Eltern eines behinderten Kindes kann auch nach
Eintritt der Volljährigkeit ein Anspruch auf Kindergeld
zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung
vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten
und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Letzteres ist unter anderem der Fall, wenn das
Kind nicht in der Lage ist, seinen gesamten notwendigen
Lebensbedarf durch eigene Mittel (Einkommen,
Rente usw.) zu decken. Der Lebensbedarf eines behinderten
Kindes setzt sich aus einem gesetzlich festgesetzten
Grundbedarf (dieser beläuft sich im Jahr 2011
auf 8.004 Euro) und dem behinderungsbedingten
Mehrbedarf zusammen. Liegen die genannten Voraussetzungen
vor, besteht der Anspruch auf Kindergeld
ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes.
G) Leistungen zum Lebensunterhalt
Reicht das Einkommen eines behinderten Menschen
nicht aus, um seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung,
Unterkunft etc.) zu bestreiten, kann er unter Umständen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beanspruchen. Diese Leistungen werden im Wesentlichen
entweder in Form des Arbeitslosengeldes II
nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder in Form der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gewährt.
II) Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
wird hilfebedürftigen Personen gewährt, die entweder
das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die
volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Volle Erwerbsminderung besteht, wenn ein Mensch
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare
Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Behinderte
Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen
oder in einer Tagesförderstätte beschäftigt sind,
werden als voll erwerbsgemindert angesehen.
Nur ein kleiner Ausschnitt von dem was alles nach zu lesen ist welche rechte bestehen bei http://www.bvkm.de
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