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520.792 Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger
Seite 1 von 1
520.792 Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger
Die Zahl der Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger könnte dieses Jahr über
eine Million Fälle erreichen. Auch die bei den Jobcentern beantragten
Überbrückungsdarlehen nehmen weiter zu.
Die Arbeitsagenturen und Jobcenter greifen immer härter gegen
Hartz-IV-Bezieher durch. Die "Bild" berichtete, bis Ende Juni habe die
Bundesagentur für Arbeit (BA) 520.792 neue Sanktionen gezählt. Allein im
Februar seien 93.931 Strafen gegen Hartz-Empfänger ausgesprochen
worden. Damit könne in diesem Jahr erstmals die Zahl von einer Million
Strafen erreicht werden.
2011 wurden dem Blatt zufolge 912.000 Sanktionen ausgesprochen. Am
häufigsten wurden in diesem Jahr bislang Meldeversäumnisse bestraft,
nämlich in 352.233 Fällen. Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung
wurden 74.432 geahndet. Strafen für die Verweigerung einer
Arbeitsaufnahme wurden 56.489 mal verhängt.
Mehr Darlehen in Sachsen beantragt
So beantragten Hartz-IV-Empfänger auch mehr Darlehen, um über die Runden zu kommen.
Linke-Sozialexpertin Zimmermann sieht in der Statistik den Beleg
dafür, dass die Hartz-IV-Sätze zu niedrig sind. "Die Menschen müssen auf
Darlehen zurückgreifen, da es unmöglich ist, aus der monatlichen
Regelleistung Rücklagen bilden zu können", sagte die
Oppositionspolitikerin und fügte hinzu: "Hartz IV reicht zum Leben
hinten und vorne nicht und degradiert die Menschen zu Bettlern, die sich
noch nicht einmal die notwendigsten Dinge des täglichen Überlebens
leisten können."
Weiterlesen hier bitte.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Man muss einmal von Hartz IV - Leistungen gelebt haben, um zu
begreifen, was es heißt, diesem System unterworfen zu sein. Ob die
verhängten Sanktionen immer gerechtfertigt waren, ist eine andere Frage.
Man sollte sich auch mal fragen, warum so viele Menschen SGB II - Leistungen beziehen müssen.
Mit ein paar Rechtstipps möchte ich zeigen, das man die
Schudhaftigkeit auch mal bei den Jobcentern bzw. beim SGB II - System
selbst suchen sollte.
1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012,- L 19 AS 923/12 B -
In dem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein , welche
Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur
Eingliederung in Arbeit erhält.
Die Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung
der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert
wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem
Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss.
Die bloße Nennung der Fördermöglichkeit - Erstattung von
Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II iV.m. § 45 SGB III -
wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen (so
ausdrücklich LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS
77/12 B ER ,Rn 5 zu einer wortgleichen Klausel; vgl. zu diese
Entscheidung auch den Beschluss des Senats vom 21.06.2012 - L 19 AS
1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12).
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 07.09.2012,- L 19 AS 1334/12 B -
Die Ergänzungsleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II beim
Zusammenleben mit minderjährigen Kindern stehen nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen des Leistungsträgers.
Erkennbar soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das
Existenzminimum von minderjährigen Kindern besonders gesichert werden,
die ohne ihr eigenes Zutun Gefahr laufen, von der Leistungskürzung eines
Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft mitbetroffen zu werden. Um dies
sicherzustellen, erscheint es zwingend erforderlich, zeitgleich mit der
Sanktion über ergänzende Leistungen zu entscheiden.
3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2012,- L 12 AS 1044/12 B ER -
Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit kann nicht zulässiger Gegenstand
einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines
Eingliederungsverwaltungsaktes sein, da es bereits Voraussetzung für
dessen Abschluss bzw. Erlass ist.
4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 22.03.2012,- L
6 AS 1589/10, Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 67/12 R.
Sippenhaft im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd.
5. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2012,- L 7 AS 242/10 B
1. Stehen die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelten
Pflichten des Leistungsberechtigten in keinem angemessenen Verhältnis zu
den Gegenleistungen der Behörde, bleibt eine Pflichtverletzung
sanktionslos.
2. Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/520792-sanktionen-gegen-hartz-iv.html
Willi S
eine Million Fälle erreichen. Auch die bei den Jobcentern beantragten
Überbrückungsdarlehen nehmen weiter zu.
Die Arbeitsagenturen und Jobcenter greifen immer härter gegen
Hartz-IV-Bezieher durch. Die "Bild" berichtete, bis Ende Juni habe die
Bundesagentur für Arbeit (BA) 520.792 neue Sanktionen gezählt. Allein im
Februar seien 93.931 Strafen gegen Hartz-Empfänger ausgesprochen
worden. Damit könne in diesem Jahr erstmals die Zahl von einer Million
Strafen erreicht werden.
2011 wurden dem Blatt zufolge 912.000 Sanktionen ausgesprochen. Am
häufigsten wurden in diesem Jahr bislang Meldeversäumnisse bestraft,
nämlich in 352.233 Fällen. Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung
wurden 74.432 geahndet. Strafen für die Verweigerung einer
Arbeitsaufnahme wurden 56.489 mal verhängt.
Mehr Darlehen in Sachsen beantragt
So beantragten Hartz-IV-Empfänger auch mehr Darlehen, um über die Runden zu kommen.
Linke-Sozialexpertin Zimmermann sieht in der Statistik den Beleg
dafür, dass die Hartz-IV-Sätze zu niedrig sind. "Die Menschen müssen auf
Darlehen zurückgreifen, da es unmöglich ist, aus der monatlichen
Regelleistung Rücklagen bilden zu können", sagte die
Oppositionspolitikerin und fügte hinzu: "Hartz IV reicht zum Leben
hinten und vorne nicht und degradiert die Menschen zu Bettlern, die sich
noch nicht einmal die notwendigsten Dinge des täglichen Überlebens
leisten können."
Weiterlesen hier bitte.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Man muss einmal von Hartz IV - Leistungen gelebt haben, um zu
begreifen, was es heißt, diesem System unterworfen zu sein. Ob die
verhängten Sanktionen immer gerechtfertigt waren, ist eine andere Frage.
Man sollte sich auch mal fragen, warum so viele Menschen SGB II - Leistungen beziehen müssen.
Mit ein paar Rechtstipps möchte ich zeigen, das man die
Schudhaftigkeit auch mal bei den Jobcentern bzw. beim SGB II - System
selbst suchen sollte.
1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012,- L 19 AS 923/12 B -
In dem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein , welche
Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur
Eingliederung in Arbeit erhält.
Die Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung
der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert
wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem
Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss.
Die bloße Nennung der Fördermöglichkeit - Erstattung von
Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II iV.m. § 45 SGB III -
wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen (so
ausdrücklich LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS
77/12 B ER ,Rn 5 zu einer wortgleichen Klausel; vgl. zu diese
Entscheidung auch den Beschluss des Senats vom 21.06.2012 - L 19 AS
1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12).
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 07.09.2012,- L 19 AS 1334/12 B -
Die Ergänzungsleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II beim
Zusammenleben mit minderjährigen Kindern stehen nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen des Leistungsträgers.
Erkennbar soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das
Existenzminimum von minderjährigen Kindern besonders gesichert werden,
die ohne ihr eigenes Zutun Gefahr laufen, von der Leistungskürzung eines
Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft mitbetroffen zu werden. Um dies
sicherzustellen, erscheint es zwingend erforderlich, zeitgleich mit der
Sanktion über ergänzende Leistungen zu entscheiden.
3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2012,- L 12 AS 1044/12 B ER -
Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit kann nicht zulässiger Gegenstand
einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines
Eingliederungsverwaltungsaktes sein, da es bereits Voraussetzung für
dessen Abschluss bzw. Erlass ist.
4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 22.03.2012,- L
6 AS 1589/10, Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 67/12 R.
Sippenhaft im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd.
5. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2012,- L 7 AS 242/10 B
1. Stehen die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelten
Pflichten des Leistungsberechtigten in keinem angemessenen Verhältnis zu
den Gegenleistungen der Behörde, bleibt eine Pflichtverletzung
sanktionslos.
2. Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/520792-sanktionen-gegen-hartz-iv.html
Willi S
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