Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Erbschaft ist auch dann anrechenbares Einkommen,wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.
Seite 1 von 1
Erbschaft ist auch dann anrechenbares Einkommen,wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 06.08.2012,- L 19 AS 771/12 - ,Revision
zugelassen.
Erbschaft ist auch dann anrechenbares Einkommen ab dem Zeitpunkt
der Auszahlung(vgl. dazu BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11
R,Rn. 21),wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach §
295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.
Einmalige Einnahmen sind
nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II von dem Monat an zu berücksichtigen, in
dem sie zufließen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 werden sie, wenn wie im
vorliegenden Fall für den eigentlichen Zuflussmonat bereits Leistungen
nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht
worden sind, im Folgemonat angerechnet.
Die Einnahmen sind auf
einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und monatlich mit einem
entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II
(vgl zum sog. Verteilzeitraum auch BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS
101/11 R, m.w.N.).
Durch die Überweisung des hälftigen Werts der
Erbschaft an den Treuhänder führt dies grundsicherungsrechtlich aber
nicht dazu, dass auch nur die Hälfte der Erbschaft als Einkommen zu
berücksichtigen wäre,denn insoweit gilt, dass die
Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der
Schuldentilgung vorzugehen hat.
Aus der Subsidiarität der
staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn
die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht
haben (vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R ,Rn 28; BSG Urteil
vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, Rn 19).
Dem Schuldner bzw. dem
Leistungsbezieher steht im Falle einer Erbschaft ein
Gestaltungsspielraum zu. Er kann die Erbschaft, insolvenzrechtlich- und
damit auch grundsicherungsrechtlich - sanktionslos ausschlagen oder sie
annehmen.
Nimmt er sie an, so steht ihm tatsächlich aber die
Erbschaft in Höhe seines vollen Erbteils zu und ihn trifft die Pflicht,
diese zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung
zu verwenden.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 24.04.2008 - L 28
B 1452/07 AS ER) und das Sozialgerichts Berlin (Beschluss vom
20.05.2010 - S 128 AS 14550/10 ER,so die Rechtsauffassung des Gerichts.
http://openjur.de/u/282348.html
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=78604
In
diesen Fällen ging es um die Frage, ob Forderungen auf Erwerbsentgelt,
welche bei der Beantragung der Restschuldbefreiung nach § 287 InsO im
Voraus abgetreten worden waren, als Einkommen nach § 11 SGB II zu
berücksichtigen sind.
Die Fälle der Vorausabtretung unterscheiden
sich aber bereits rechtlich erheblich von der hier zu behandelnden
Frage der Herausgabe des hälftigen Werts einer Erbschaft.
Das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom
24.04.2008 zutreffend ausgeführt, es komme hinsichtlich der Frage, ob
Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zurechenbar zu berücksichtigen sei,
nur darauf an, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des
Lebensunterhalts eingesetzt werden können.
Dies ist im Falle der
Vorausabtretung - unabhängig von der zivilrechtlichen Fragestellung, ob
der Zedent bei Entstehung der Forderung für eine "logische Sekunde"
Inhaber der Forderung wird (sog. "Durchgangserwerb") oder ob die
Forderung unmittelbar bei ihrer Entstehung auf den Zessionar übergeht
(sog. "Direkterwerb") - nicht der Fall. Die Mittel zur Erfüllung der
Forderung stehen dem Zedenten zu keinem Zeitpunkt zu.
Rechtstipp: LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss v. 24.04.2008,- L 28 B 1452/07 AS ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=78604
Bei
Einkommensberechnung eines hilfebedürftigen Stiefvaters sind in der
Insolvenz abgetretene Forderungen abzuziehen. Arbeitslohn, soweit er an
den Treuhänder nach Maßgabe des § 287 Abs 2 InsO abgetreten ist, ist
nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 anzurechnen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155288
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/erbschaft-ist-auch-dann-anrechenbares.html
Willi S
Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 06.08.2012,- L 19 AS 771/12 - ,Revision
zugelassen.
Erbschaft ist auch dann anrechenbares Einkommen ab dem Zeitpunkt
der Auszahlung(vgl. dazu BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11
R,Rn. 21),wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach §
295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.
Einmalige Einnahmen sind
nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II von dem Monat an zu berücksichtigen, in
dem sie zufließen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 werden sie, wenn wie im
vorliegenden Fall für den eigentlichen Zuflussmonat bereits Leistungen
nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht
worden sind, im Folgemonat angerechnet.
Die Einnahmen sind auf
einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und monatlich mit einem
entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II
(vgl zum sog. Verteilzeitraum auch BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS
101/11 R, m.w.N.).
Durch die Überweisung des hälftigen Werts der
Erbschaft an den Treuhänder führt dies grundsicherungsrechtlich aber
nicht dazu, dass auch nur die Hälfte der Erbschaft als Einkommen zu
berücksichtigen wäre,denn insoweit gilt, dass die
Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der
Schuldentilgung vorzugehen hat.
Aus der Subsidiarität der
staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn
die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht
haben (vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R ,Rn 28; BSG Urteil
vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, Rn 19).
Dem Schuldner bzw. dem
Leistungsbezieher steht im Falle einer Erbschaft ein
Gestaltungsspielraum zu. Er kann die Erbschaft, insolvenzrechtlich- und
damit auch grundsicherungsrechtlich - sanktionslos ausschlagen oder sie
annehmen.
Nimmt er sie an, so steht ihm tatsächlich aber die
Erbschaft in Höhe seines vollen Erbteils zu und ihn trifft die Pflicht,
diese zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung
zu verwenden.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 24.04.2008 - L 28
B 1452/07 AS ER) und das Sozialgerichts Berlin (Beschluss vom
20.05.2010 - S 128 AS 14550/10 ER,so die Rechtsauffassung des Gerichts.
http://openjur.de/u/282348.html
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=78604
In
diesen Fällen ging es um die Frage, ob Forderungen auf Erwerbsentgelt,
welche bei der Beantragung der Restschuldbefreiung nach § 287 InsO im
Voraus abgetreten worden waren, als Einkommen nach § 11 SGB II zu
berücksichtigen sind.
Die Fälle der Vorausabtretung unterscheiden
sich aber bereits rechtlich erheblich von der hier zu behandelnden
Frage der Herausgabe des hälftigen Werts einer Erbschaft.
Das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom
24.04.2008 zutreffend ausgeführt, es komme hinsichtlich der Frage, ob
Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zurechenbar zu berücksichtigen sei,
nur darauf an, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des
Lebensunterhalts eingesetzt werden können.
Dies ist im Falle der
Vorausabtretung - unabhängig von der zivilrechtlichen Fragestellung, ob
der Zedent bei Entstehung der Forderung für eine "logische Sekunde"
Inhaber der Forderung wird (sog. "Durchgangserwerb") oder ob die
Forderung unmittelbar bei ihrer Entstehung auf den Zessionar übergeht
(sog. "Direkterwerb") - nicht der Fall. Die Mittel zur Erfüllung der
Forderung stehen dem Zedenten zu keinem Zeitpunkt zu.
Rechtstipp: LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss v. 24.04.2008,- L 28 B 1452/07 AS ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=78604
Bei
Einkommensberechnung eines hilfebedürftigen Stiefvaters sind in der
Insolvenz abgetretene Forderungen abzuziehen. Arbeitslohn, soweit er an
den Treuhänder nach Maßgabe des § 287 Abs 2 InsO abgetreten ist, ist
nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 anzurechnen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155288
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/erbschaft-ist-auch-dann-anrechenbares.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Die Aufrechnung des Vermieters gegen Betriebskostenerstattungen eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB XII ist unwirksam - Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind grundsätzlich Einkommen, auch wenn sie nicht zur Auszahlung kommen
» Betriebskostenguthaben ist dem Leistungsbezieher auch dann anzurechnen, wenn er es tatsächlich nicht erhalten hat ,sondern der Vermieter das Guthaben auf Veranlassung des Hilfebedürftigen an einen Dritten überwiesen hat?
» Grundsätzlich setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II eine Meldeaufforderung voraus, die nur dann vorliegt, wenn das entsprechende Einladungsschreiben dem Leistungsberechtigten auch zugegangen ist
» Nach Antragstellung auf ALG II zugeflossenes Überbrückungsgeld für aus der Strafhaft Entlassene ist anrechenbares Einkommen Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urteil vom 26.01.2012, - L 2 AS 192/09 -
» . Es spricht vieles dafür, dass ein Anspruch auf Leistungen für die Behandlung von Schmerzzuständen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (anders als bei Erkrankungen) auch dann besteht, wenn ein chronischer Zustand vorliegt. Leistungen gemäß § 4 AsylbLG sind
» Betriebskostenguthaben ist dem Leistungsbezieher auch dann anzurechnen, wenn er es tatsächlich nicht erhalten hat ,sondern der Vermieter das Guthaben auf Veranlassung des Hilfebedürftigen an einen Dritten überwiesen hat?
» Grundsätzlich setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II eine Meldeaufforderung voraus, die nur dann vorliegt, wenn das entsprechende Einladungsschreiben dem Leistungsberechtigten auch zugegangen ist
» Nach Antragstellung auf ALG II zugeflossenes Überbrückungsgeld für aus der Strafhaft Entlassene ist anrechenbares Einkommen Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urteil vom 26.01.2012, - L 2 AS 192/09 -
» . Es spricht vieles dafür, dass ein Anspruch auf Leistungen für die Behandlung von Schmerzzuständen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (anders als bei Erkrankungen) auch dann besteht, wenn ein chronischer Zustand vorliegt. Leistungen gemäß § 4 AsylbLG sind
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema