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Grundsicherung - Bedürftigkeit - Kein Verlust von ALG II - trotz großer Erbschaft
Seite 1 von 1
Grundsicherung - Bedürftigkeit - Kein Verlust von ALG II - trotz großer Erbschaft
Hilfebedürftig und damit anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem SGB
II - Hartz -IV - sind nur bedürftige Personen. Wer Vermögen hat, muss
das für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Ausnahmen bestehen wie zB für
das durch Freibeträge geschützte Schonvermögen.
Als Vermögen sind
nach § 12 Abs.1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen. Vermögen ist der Bestand aus Sachen und Rechten in Geld
oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Es ist nur verwertbar,
wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können
Nicht
zum Vermögen zählt, was nicht verwertet werden kann.
Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht uneingeschränkt
verfügen kann, sind rechtlich nicht verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB
II, wenn der Inhaber nicht in der Lage ist, dieses Hindernis in
absehbarer Zeit (i.d.R. binnen sechs Monaten zu beseitigen.
Hierzu hat das Landessozialgericht Hamburg einen einprägsamen Fall entschieden.
Ein
Hausgrundstück im Wert von 290.000.- Euro bis 310.000.- Euro,
verschiedene Bankguthaben i.H.v. 39.661.- Euro sowie einen Pkw im Wert
von ungefähr 5.000.- Euro schließen die Hilfebedürftigkeit nicht aus.
Ein
Erbfall führt nicht zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit , denn bei der
hieraus erlangten Rechtsstellung – Vorerbenschaft in Verbindung mit
Testamentsvollstreckung – handelt es sich nicht um verwertbares und
somit anspruchsausschließendes Vermögen.
Vermögensgegenstände,
über die der Inhaber nicht uneingeschränkt verfügen kann, sind rechtlich
nicht verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II, wenn der Inhaber nicht in
der Lage ist, dieses Hindernis in absehbarer Zeit (i.d.R. binnen sechs
Monaten zu beseitigen (vgl. Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3.
Aufl., 2011, § 12 Rn. 11).
Ausgeschlossen wird die Verwertbarkeit im vorliegenden Fall durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung.
Nach
§ 2211 Abs. 1 BGB kann der Erbe über einen der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht
verfügen. Deutlich wird diese Beschränkung auch in § 2214 BGB, wonach
sich auch Gläubiger des Erben (mit Ausnahme der Nachlassgläubiger) nicht
an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden
Nachlassgegenstände halten können.
Testamentsvollstreckung kann -
wie im Fall des sog. Behindertentestaments - auch im Fall der
Vorerbenschaft angeordnet werden (BGH, Urteil vom 21.3.1990, IV ZR
169/89) und führt unabhängig von den aus der Stellung als Vorerbe
resultierenden Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.9.2009, L 8 SO 177/09 B ER) zu
einem rechtlichen Verfügungshindernis, das dem Grundsatz nach zugleich
die Verwertbarkeit i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II ausschließt (LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.10.2007, L 7 AS 3528/07 ER-B; zu dem
bis 31.12.2004 geltenden Sozialhilferecht etwa VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 22.1.1992, 6 S 384/90; aus dem Schrifttum etwa Striebinger,
in: Gagel, SGB II / SGB III, 45. EL 2012, § 12 SGB II Rn. 30; zur
parallelen Problematik im Rahmen von § 90 SGB XII auch OLG Köln,
Beschluss vom 7.1.2009, 16 Wx 233/08).
Landessozialgericht Hamburg,Urteil vom 13.09.2012, - L 4 AS 167/10
Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Der
Erbe braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, dass er es
unterlassen hat, gem. § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB das Erbe als Vorerbe
auszuschlagen und stattdessen einen Pflichtteilsanspruch geltend zu
machen.
Da selbst der Pflichtteilsverzicht eines behinderten
Sozialhilfeempfängers nicht sittenwidrig ist (BGH, Urteil vom 19.1.2011,
IV ZR 7/10
http://openjur.de/u/83774.html
;
vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 21.3.1990, IV ZR 169/89), kann dem
Erben nicht vorgeworfen werden, er habe einen möglichen Anspruch auf
einen nicht im Wege der Vorerbenstellung eingeschränkten Pflichtteil
nicht realisiert.
http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=4703
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/grundsicherung-bedurftigkeit-kein.html
Willi S
II - Hartz -IV - sind nur bedürftige Personen. Wer Vermögen hat, muss
das für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Ausnahmen bestehen wie zB für
das durch Freibeträge geschützte Schonvermögen.
Als Vermögen sind
nach § 12 Abs.1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen. Vermögen ist der Bestand aus Sachen und Rechten in Geld
oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Es ist nur verwertbar,
wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können
Nicht
zum Vermögen zählt, was nicht verwertet werden kann.
Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht uneingeschränkt
verfügen kann, sind rechtlich nicht verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB
II, wenn der Inhaber nicht in der Lage ist, dieses Hindernis in
absehbarer Zeit (i.d.R. binnen sechs Monaten zu beseitigen.
Hierzu hat das Landessozialgericht Hamburg einen einprägsamen Fall entschieden.
Ein
Hausgrundstück im Wert von 290.000.- Euro bis 310.000.- Euro,
verschiedene Bankguthaben i.H.v. 39.661.- Euro sowie einen Pkw im Wert
von ungefähr 5.000.- Euro schließen die Hilfebedürftigkeit nicht aus.
Ein
Erbfall führt nicht zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit , denn bei der
hieraus erlangten Rechtsstellung – Vorerbenschaft in Verbindung mit
Testamentsvollstreckung – handelt es sich nicht um verwertbares und
somit anspruchsausschließendes Vermögen.
Vermögensgegenstände,
über die der Inhaber nicht uneingeschränkt verfügen kann, sind rechtlich
nicht verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II, wenn der Inhaber nicht in
der Lage ist, dieses Hindernis in absehbarer Zeit (i.d.R. binnen sechs
Monaten zu beseitigen (vgl. Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3.
Aufl., 2011, § 12 Rn. 11).
Ausgeschlossen wird die Verwertbarkeit im vorliegenden Fall durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung.
Nach
§ 2211 Abs. 1 BGB kann der Erbe über einen der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht
verfügen. Deutlich wird diese Beschränkung auch in § 2214 BGB, wonach
sich auch Gläubiger des Erben (mit Ausnahme der Nachlassgläubiger) nicht
an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden
Nachlassgegenstände halten können.
Testamentsvollstreckung kann -
wie im Fall des sog. Behindertentestaments - auch im Fall der
Vorerbenschaft angeordnet werden (BGH, Urteil vom 21.3.1990, IV ZR
169/89) und führt unabhängig von den aus der Stellung als Vorerbe
resultierenden Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.9.2009, L 8 SO 177/09 B ER) zu
einem rechtlichen Verfügungshindernis, das dem Grundsatz nach zugleich
die Verwertbarkeit i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II ausschließt (LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.10.2007, L 7 AS 3528/07 ER-B; zu dem
bis 31.12.2004 geltenden Sozialhilferecht etwa VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 22.1.1992, 6 S 384/90; aus dem Schrifttum etwa Striebinger,
in: Gagel, SGB II / SGB III, 45. EL 2012, § 12 SGB II Rn. 30; zur
parallelen Problematik im Rahmen von § 90 SGB XII auch OLG Köln,
Beschluss vom 7.1.2009, 16 Wx 233/08).
Landessozialgericht Hamburg,Urteil vom 13.09.2012, - L 4 AS 167/10
Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Der
Erbe braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, dass er es
unterlassen hat, gem. § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB das Erbe als Vorerbe
auszuschlagen und stattdessen einen Pflichtteilsanspruch geltend zu
machen.
Da selbst der Pflichtteilsverzicht eines behinderten
Sozialhilfeempfängers nicht sittenwidrig ist (BGH, Urteil vom 19.1.2011,
IV ZR 7/10
http://openjur.de/u/83774.html
;
vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 21.3.1990, IV ZR 169/89), kann dem
Erben nicht vorgeworfen werden, er habe einen möglichen Anspruch auf
einen nicht im Wege der Vorerbenstellung eingeschränkten Pflichtteil
nicht realisiert.
http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=4703
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Willi S
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