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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Anwendung des § 11 Abs. 3 SGB II n.F. auf den am 01.04.2011 beginnenden Bewilligungszeitraum beim Zufluss einer einmaligen Einnahme - Erbschaft in 2010 - Noch vorhandene Teile der zugeflossenen Erbschaft sind nach Ende der Anrechnung Vermögen.

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Zur Anwendung des § 11 Abs. 3 SGB II n.F. auf den am 01.04.2011 beginnenden Bewilligungszeitraum beim Zufluss einer einmaligen Einnahme - Erbschaft in 2010 - Noch vorhandene Teile der zugeflossenen Erbschaft sind nach Ende der Anrechnung Vermögen. Empty Zur Anwendung des § 11 Abs. 3 SGB II n.F. auf den am 01.04.2011 beginnenden Bewilligungszeitraum beim Zufluss einer einmaligen Einnahme - Erbschaft in 2010 - Noch vorhandene Teile der zugeflossenen Erbschaft sind nach Ende der Anrechnung Vermögen.

Beitrag von Willi Schartema Di Nov 19, 2013 6:27 am

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.10.2013 - L 2 AS 1082/11 - Die Revision wird zugelassen.

Leitsätze

Fand eine Aufteilung der Erbschaft auf 8 Monate vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 11 Abs. 3 SGB II statt, ist eine Aufteilung über sechs Monate hinaus nach der ab 01.04.2011 geltenden Rechtslage ausdrücklich ausgeschlossen. Damit besteht für eine Anrechnung der mehr als sechs Monate zurückliegenden Einnahme keine Rechtsgrundlage mehr und die Erbschaft ist kein anrechenbares Einkommen.

Eine abweichende Regelung oder Übergangsregelung für eine vor dem 01.04.2011 begonnene, nicht abgeschlossene Aufteilung eines einmaligen Einkommens besieht nicht. Eine Übergangsregelung zu dieser Frage ist in § 77 SGB II nicht enthalten.

Noch vorhandene Teile der zugeflossenen Summe sind nach Ende der Anrechnung Vermögen, das evtl. zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen ist. Nach der erfolgten Anrechnung war ein Betrag von 1805,48 EUR als Vermögen anzunehmen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165190&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
 
Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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