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Grundsicherung für Arbeitsuchende - LSG SAN: Kein Unfallversicherungsschutz bei eigenständiger Stellensuche
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - LSG SAN: Kein Unfallversicherungsschutz bei eigenständiger Stellensuche
LSG
Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.10.2012 - L 6 U 6/10 - rechtskräftig
SGB VII § 2 I Nr. 14
Die eigenständige Stellensuche eines Arbeitssuchenden stellt eine
eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die nicht vom Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII umfasst ist. Dies gilt auch, wenn eine
Eingliederungsvereinbarung vorliegt, die eine Verpflichtung zu
Stellenbewerbungen vorsieht. (Leitsatz der Verfasserin)
Sachverhalt
Die Klägerin bezog SGB II-Leistungen. Sie
hatte eine Eingliederungsvereinbarung mit der Verpflichtung zu vier
Stellenbewerbungen pro Monat unterzeichnet. Aufgrund einer Initiativbewerbung
wurde sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Auf dem Rückweg von dort
verletzte sie sich. Das SG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Das LSG hat die Entscheidung des SG bestätigt und einen Arbeitsunfall verneint.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII
unfallversichert. Nach dieser Vorschrift besteht Versicherungsschutz für
Personen, die nach SGB II der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer
besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung des § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGB II zuständigen Trägers nachkommen, diesen oder eine andere Stelle
aufzusuchen. Das Gericht verneint das Vorliegen einer solchen Aufforderung
unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum SGB III, wonach das selbstständige
Tätigwerden des Arbeitslosen ohne Aufforderung nicht unfallversichert ist.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der Eingliederungsvereinbarung,
da diese nur eine ohnehin bereits aus dem Gesetz bestehende Verpflichtung zur
eigenständigen Arbeitssuche konkretisiere und keine neuen Pflichten schaffe.
Die Erlangung eines Arbeitsplatzes diene vornehmlich den Interessen des
Arbeitslosen.
Praxistipp
Bei Eingliederungsvereinbarungen darauf achten, dass entweder keine
Eigeninitiativbewerbungen gefordert werden oder aber die Träger der
Grundsicherung sich verpflichten bei Einladungen zu einem Vorstellungsgespräch
ein solches Vorstellungsgespräch zur Aufforderung machen.
Die
Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Hiernach besteht kein
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII beim selbstständigen Tätigwerden des
Arbeitssuchenden (vgl. BSG, BeckRS 2003, 41642) und beim Probearbeiten im Rahmen
eines Vorstellungsgespräches, welches aufgrund einer Eigeninitiative erfolgte
(LSG Bayern, BeckRS 2011, 73264). Auch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
für den Arbeitssuchenden keine Meldepflicht bestand, sogar wenn er subjektiv
davon ausging (LSG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2011, 75660). Ebenso wenig ist
die erstmalige Arbeitslosenmeldung selbst versichert. Veröffentlichte
Entscheidungen zum Versicherungsschutz nach § 2 Nr. 14 SGB VII bei SGB II-Beziehern scheinen rar. Das SG Berlin
(BeckRS 2012, 71263) bejaht Versicherungsschutz bei einer Trainingsmaßnahme
gem. § 16 SGB II, deren Teilnahme für den Kläger aufgrund
der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung und eines zusätzlichen
Schreibens der durchführenden Firma verpflichtend war.
Quelle: LSG Sachsen-Anhalt: Kein
Unfallversicherungsschutz bei einem Vorstellungsgespräch - Erwerbslosen Forum
Deutschland
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/grundsicherung-fur-arbeitsuchende-lsg.html
Willi S
Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.10.2012 - L 6 U 6/10 - rechtskräftig
SGB VII § 2 I Nr. 14
Die eigenständige Stellensuche eines Arbeitssuchenden stellt eine
eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die nicht vom Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII umfasst ist. Dies gilt auch, wenn eine
Eingliederungsvereinbarung vorliegt, die eine Verpflichtung zu
Stellenbewerbungen vorsieht. (Leitsatz der Verfasserin)
Sachverhalt
Die Klägerin bezog SGB II-Leistungen. Sie
hatte eine Eingliederungsvereinbarung mit der Verpflichtung zu vier
Stellenbewerbungen pro Monat unterzeichnet. Aufgrund einer Initiativbewerbung
wurde sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Auf dem Rückweg von dort
verletzte sie sich. Das SG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Das LSG hat die Entscheidung des SG bestätigt und einen Arbeitsunfall verneint.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII
unfallversichert. Nach dieser Vorschrift besteht Versicherungsschutz für
Personen, die nach SGB II der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer
besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung des § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGB II zuständigen Trägers nachkommen, diesen oder eine andere Stelle
aufzusuchen. Das Gericht verneint das Vorliegen einer solchen Aufforderung
unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum SGB III, wonach das selbstständige
Tätigwerden des Arbeitslosen ohne Aufforderung nicht unfallversichert ist.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der Eingliederungsvereinbarung,
da diese nur eine ohnehin bereits aus dem Gesetz bestehende Verpflichtung zur
eigenständigen Arbeitssuche konkretisiere und keine neuen Pflichten schaffe.
Die Erlangung eines Arbeitsplatzes diene vornehmlich den Interessen des
Arbeitslosen.
Praxistipp
Bei Eingliederungsvereinbarungen darauf achten, dass entweder keine
Eigeninitiativbewerbungen gefordert werden oder aber die Träger der
Grundsicherung sich verpflichten bei Einladungen zu einem Vorstellungsgespräch
ein solches Vorstellungsgespräch zur Aufforderung machen.
Die
Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Hiernach besteht kein
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII beim selbstständigen Tätigwerden des
Arbeitssuchenden (vgl. BSG, BeckRS 2003, 41642) und beim Probearbeiten im Rahmen
eines Vorstellungsgespräches, welches aufgrund einer Eigeninitiative erfolgte
(LSG Bayern, BeckRS 2011, 73264). Auch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
für den Arbeitssuchenden keine Meldepflicht bestand, sogar wenn er subjektiv
davon ausging (LSG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2011, 75660). Ebenso wenig ist
die erstmalige Arbeitslosenmeldung selbst versichert. Veröffentlichte
Entscheidungen zum Versicherungsschutz nach § 2 Nr. 14 SGB VII bei SGB II-Beziehern scheinen rar. Das SG Berlin
(BeckRS 2012, 71263) bejaht Versicherungsschutz bei einer Trainingsmaßnahme
gem. § 16 SGB II, deren Teilnahme für den Kläger aufgrund
der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung und eines zusätzlichen
Schreibens der durchführenden Firma verpflichtend war.
Quelle: LSG Sachsen-Anhalt: Kein
Unfallversicherungsschutz bei einem Vorstellungsgespräch - Erwerbslosen Forum
Deutschland
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/grundsicherung-fur-arbeitsuchende-lsg.html
Willi S
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