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Zur Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wurde, sondern mit aufgelaufenen noch ausstehenden Mietrückständen des Vermieters von diesem verrechnet wurde
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Zur Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wurde, sondern mit aufgelaufenen noch ausstehenden Mietrückständen des Vermieters von diesem verrechnet wurde
Beim
Betriebskostenguthaben handelt es sich grundsätzlich um zugeflossenes
Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II(BSG,Urteil v.16.5.2012, B 4 AS 132/11 R)
Eine
Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt
wird, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Mietforderungen des
Vermieters von diesem verrechnet wird, bewirkt aber bei ihm einen
wertmäßigen Zuwachs, weil sie wegen der damit ggf verbundenen
Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus
der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren
wirtschaftlichen Wert besitzt (s zu einem von der Vermieterin
verrechneten Betriebs- und Heizkostenguthaben mit zukünftigen
Mietzahlungen: BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - SozR 4-4200 §
22 Nr 55, RdNr 16).
Die
Betriebskostengutschrift( § 22 Abs. 3 SGB 2) stellt zwar grundsätzlich
Einkommen dar, dieses kann aber nur dann mindernd angerechnet werden,
wenn es auch realisierbar ist!
Zu prüfen ist vom
Jobcenter, ob der Leistungsberechtigte dieses Einkommen auch aus
Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres hätte realisieren
können (vgl BSG,Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R).
Kann dieses Einkommen
aus Rechtsgründen nicht realisiert werden,stehen bereite Mittel zur
Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung und muss - in gleicher Weise wie bei
gepfändeten Teilen des Alg II - die mögliche Folge einer Tilgung von
Mietschulden aus der Vergangenheit durch Rückzahlungen aus
Betriebskostenabrechnungen hingenommen werden (vgl zur Pfändung BSGE
108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2 mwN;Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl
2012, § 11 RdNr 41).
Allerdings dürfen an die
Realisierungsmöglichkeiten zur Auszahlung des Guthabens keine
überhöhten Anforderungen gestellt werden, ein Zusammenwirken von
Vermieter und Leistungsberechtigten zum Ausgleich von Mietschulden ist
aber zu vermeiden. Ggf hat der SGB II-Träger den Leistungsberechtigten
bei der Verfolgung berechtigter Ansprüche gegenüber dem ehemaligen
Vermieter zu unterstützen (vgl BSG,Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11
R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53, RdNr 16 ff).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012-5-16&nr=12656&pos=4&anz=8
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/zur-betriebskostenruckzahlung-die-dem.html
Willi S
Betriebskostenguthaben handelt es sich grundsätzlich um zugeflossenes
Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II(BSG,Urteil v.16.5.2012, B 4 AS 132/11 R)
Eine
Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt
wird, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Mietforderungen des
Vermieters von diesem verrechnet wird, bewirkt aber bei ihm einen
wertmäßigen Zuwachs, weil sie wegen der damit ggf verbundenen
Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus
der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren
wirtschaftlichen Wert besitzt (s zu einem von der Vermieterin
verrechneten Betriebs- und Heizkostenguthaben mit zukünftigen
Mietzahlungen: BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - SozR 4-4200 §
22 Nr 55, RdNr 16).
Die
Betriebskostengutschrift( § 22 Abs. 3 SGB 2) stellt zwar grundsätzlich
Einkommen dar, dieses kann aber nur dann mindernd angerechnet werden,
wenn es auch realisierbar ist!
Zu prüfen ist vom
Jobcenter, ob der Leistungsberechtigte dieses Einkommen auch aus
Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres hätte realisieren
können (vgl BSG,Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R).
Kann dieses Einkommen
aus Rechtsgründen nicht realisiert werden,stehen bereite Mittel zur
Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung und muss - in gleicher Weise wie bei
gepfändeten Teilen des Alg II - die mögliche Folge einer Tilgung von
Mietschulden aus der Vergangenheit durch Rückzahlungen aus
Betriebskostenabrechnungen hingenommen werden (vgl zur Pfändung BSGE
108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2 mwN;Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl
2012, § 11 RdNr 41).
Allerdings dürfen an die
Realisierungsmöglichkeiten zur Auszahlung des Guthabens keine
überhöhten Anforderungen gestellt werden, ein Zusammenwirken von
Vermieter und Leistungsberechtigten zum Ausgleich von Mietschulden ist
aber zu vermeiden. Ggf hat der SGB II-Träger den Leistungsberechtigten
bei der Verfolgung berechtigter Ansprüche gegenüber dem ehemaligen
Vermieter zu unterstützen (vgl BSG,Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11
R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53, RdNr 16 ff).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012-5-16&nr=12656&pos=4&anz=8
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Willi S
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