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Keine Kürzung der Sozialhilfe bei möblierten Zimmer
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Keine Kürzung der Sozialhilfe bei möblierten Zimmer
BSG,Urteil vom 20.09.2012,- B 8 SO 4/11 R -
Denn
wird der Regelsatz um den darin enthaltenen Anteil für Möbel und
Einrichtungsgegenstände gekürzt, kann der Leistungsbezieher gar keine
erforderlichen Möbel mehr anschaffen oder austauschen.
Es bleibt dem Hilfebedürftigem überlassen, ob er neben den vorhandenen Gegenständen weitere anschafft.
Derartigen Unwägbarkeiten soll die Pauschalierung des Regelsatzes Rechnung tragen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Wichtiger Hinweis für Leistungsbezieher nach dem SGB II:
Kosten
für die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar,
Kücheneinrichtung, Waschmaschine etc.) sind übernahmefähig, wenn die
Wohnung ohne den Möblierungszuschlag nicht anmietbar war und der
Mietpreis insgesamt noch im Rahmen der Angemessenheit liegt.
Zwar
sind die Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Möbeln –
abgesehen von der Erstausstattung – im Regelbedarf enthalten.
Nach
Auffassung des BSG widerspräche es jedoch Sinn und Zweck des
pauschalierten Regelbedarfs, diesen in seine einzelnen Bestandteile
aufzulösen und die konkrete Verwendung zu prüfen(Piepenstock in:
jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/keine-kurzung-der-sozialhilfe-bei.html
Willi S
Denn
wird der Regelsatz um den darin enthaltenen Anteil für Möbel und
Einrichtungsgegenstände gekürzt, kann der Leistungsbezieher gar keine
erforderlichen Möbel mehr anschaffen oder austauschen.
Es bleibt dem Hilfebedürftigem überlassen, ob er neben den vorhandenen Gegenständen weitere anschafft.
Derartigen Unwägbarkeiten soll die Pauschalierung des Regelsatzes Rechnung tragen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Wichtiger Hinweis für Leistungsbezieher nach dem SGB II:
Kosten
für die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar,
Kücheneinrichtung, Waschmaschine etc.) sind übernahmefähig, wenn die
Wohnung ohne den Möblierungszuschlag nicht anmietbar war und der
Mietpreis insgesamt noch im Rahmen der Angemessenheit liegt.
Zwar
sind die Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Möbeln –
abgesehen von der Erstausstattung – im Regelbedarf enthalten.
Nach
Auffassung des BSG widerspräche es jedoch Sinn und Zweck des
pauschalierten Regelbedarfs, diesen in seine einzelnen Bestandteile
aufzulösen und die konkrete Verwendung zu prüfen(Piepenstock in:
jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/keine-kurzung-der-sozialhilfe-bei.html
Willi S
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