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Keine Kürzung der Hartz IV-Leistungen bei nachweislich weitergeleitetem Kindergeld
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Keine Kürzung der Hartz IV-Leistungen bei nachweislich weitergeleitetem Kindergeld
So aktuell das Bundessozialgericht in seinem Terminbericht
18/13.
Die Mutter bildet mit ihrem schwerstbehinderten volljährigen Sohn, der
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der
Behindertenhilfe hat, keine Bedarfsgemeinschaft.
Die Tatsache, dass sich der Sohn an Wochenenden bzw in den Ferien bei der
Mutter aufhält, ist kein Anlass für die Berücksichtigung des Kindergeldes, das
nachweislich an den Sohn weitergeleitet wird, als Einkommen der Mutter.
BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R
Rechtstipp: Kindergeld ist
anrechenbares Einkommen,lediglich im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II und §
1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V ist zu klären, ob es als Einkommen beim
Kindergeldempfänger oder beim Kind zu berücksichtigen ist.
Von einer Weiterleitung des Kindergeldes
kann nur gesprochen werden , wenn diese zeitnah innerhalb eines Monats nach
Auszahlung oder Überweisung des Kindergeldes erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 11.
Dezember 2007 – B 8/9b SO 23/06 R – BSGE 99, 262 ff. [Rdnr. 17] = SozR 4-3500 §
82 Nr. 3 Rdnr. 17).
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/keine-kurzung-der-hartz-iv-leistungen.html
Willi S
18/13.
Die Mutter bildet mit ihrem schwerstbehinderten volljährigen Sohn, der
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der
Behindertenhilfe hat, keine Bedarfsgemeinschaft.
Die Tatsache, dass sich der Sohn an Wochenenden bzw in den Ferien bei der
Mutter aufhält, ist kein Anlass für die Berücksichtigung des Kindergeldes, das
nachweislich an den Sohn weitergeleitet wird, als Einkommen der Mutter.
BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R
Rechtstipp: Kindergeld ist
anrechenbares Einkommen,lediglich im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II und §
1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V ist zu klären, ob es als Einkommen beim
Kindergeldempfänger oder beim Kind zu berücksichtigen ist.
Von einer Weiterleitung des Kindergeldes
kann nur gesprochen werden , wenn diese zeitnah innerhalb eines Monats nach
Auszahlung oder Überweisung des Kindergeldes erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 11.
Dezember 2007 – B 8/9b SO 23/06 R – BSGE 99, 262 ff. [Rdnr. 17] = SozR 4-3500 §
82 Nr. 3 Rdnr. 17).
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/keine-kurzung-der-hartz-iv-leistungen.html
Willi S
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